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Oberlandesgericht Hamm·I-19 U 144/09·25.03.2010

Berufung: Direktanspruch des Lieferanten aus dreiseitigem Vertrag bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung für gelieferte Inventargegenstände aus einem dreiseitigen Vertrag und legt Berufung gegen das Landgerichtsurteil ein. Streitpunkt ist, ob die Darlehensgeberin Mängelrechte oder Abrechnungs‑Einreden gegen den Direktanspruch des Klägers geltend machen kann. Der Senat gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung, da die Vertragsverhältnisse zu trennen sind und kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten besteht. Vorgerichtliche Zahlungen der Streithelferin wurden nicht auf die Nettoschuld angerechnet; Verzugszinsen und Anwaltskosten als Verzugsschaden anerkannt.

Ausgang: Berufung des Klägers in Zahlungssache stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 32.251 € und 1.307,81 € sowie Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem dreiseitigen Vertrag sind das Werklieferungs-/Kaufverhältnis zwischen Lieferant und Auftraggeber einerseits und das Darlehensverhältnis zwischen Darlehensgeber und Auftraggeber andererseits strikt zu trennen; die Darlehensgeberin kann deshalb Mängelrechte der Auftraggeberin nicht gegenüber dem Lieferanten geltend machen.

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Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Lieferanten gegen den Darlehensgeber kann sich aus dem dreiseitigen Vertrag ergeben, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont vereinbart ist, dass der Darlehensrahmen die Lieferung deckt und Leistung an Dritte vorgesehen ist.

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Eine Zahlung der Auftraggeberin an den Lieferanten kann den zweckgebundenen Charakter (z. B. Zahlung der Umsatzsteuer) erkennen lassen und ist nicht ohne Nachweis als Anrechnung auf die Nettoforderung vorzunehmen.

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Vorgerichtliche Anwaltskosten sowie Verzugszinsen sind als Verzugsschaden nach §§ 280 I, 286, 288 BGB ersatzfähig, wenn Verzug und Schaden substantiiert dargetan sind.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 362 Abs. 2 BGB§ 185 Abs. 1 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 219/05

Bundesgerichtshof, IV ZR 111/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Oktober 2009 verkündete Ur­teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.251,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 und weitere 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz seit dem 17.7.2008 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelfe­rin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je­weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Ur­teils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

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Mit der Berufung rügt der Kläger, dass ihm die verlangte Zahlung zustehe, weil die dafür allein maßgeblichen vertraglichen Voraussetzungen längst vorlägen. Die Beklagte könne Gegenrechte weder im Hinblick auf eine Gewährleistung für die im Lokal der Streit­helferin eingebauten Sachen noch auf angebliche Abrechnungsfehler geltend machen.

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Der Kläger beantragt,

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     abändernd die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.251 € nebst Zinsen in Höhe von

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     8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2005 sowie weitere

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     1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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     seit dem 7.7.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, ebenso wie ihre Streithelferin,

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     die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzli­ches Vorbringen.

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Im Senatstermin ist unstreitig geworden, dass dem Kläger vor Abschluss des dreiseiti­gen Vertrages vom 21.9.2004 eine nicht unterschriebene Vereinbarung (Bl. 143 d.A.) vorgelegt worden ist, wonach die Beklagte der Streithelferin für die Inventarisierung ein Darlehen von insgesamt netto 90.000 € gewähre. Erstmals im Termin hat die Beklagte nunmehr einen unter dem 7./17.9.2004 unterschriebenen Darlehensvertrag vorgelegt, wonach sie der Streithelferin lediglich ein Darlehen in Höhe von insgesamt 68.000 € gewährt habe (Bl. 467 d.A.). Letzterem ist der Kläger namentlich unter Verweis darauf entgegengetreten, dass ihm - unwidersprochen - eine solche Vereinbarung nicht be­kannt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrift­sätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

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1. Die Beklagte schuldet dem Kläger die verlangte Zahlung nach § 1 des Vertrages vom 21.9.2004.

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a) Zum Grunde hat das Landgericht nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die vereinbar­ten Zahlungsvoraussetzungen nach § 1 S. 2 des Vertrages vorliegen. Kon­krete Anhaltspunkte für Zweifel daran im Sinne des § 529 I Nr. 1 ZPO sind weder vorgetra­gen noch ersichtlich, so dass der Senat hieran gebunden ist.

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Das Landgericht hat jedoch aufgrund seiner Feststellung, dass die gelieferten Sitzbe­züge mangelhaft seien, gemeint, dass daraus ein Zurückbehaltungsrecht folge und dass dieses angesichts des dreiseitigen Vertrages auch die Beklagte als Darlehensge­berin dem Kläger entgegenhalten könne. Dem ist rechtlich nicht zu folgen, weil überse­hen wird, dass nach der Vertragslage zwei verschiedene Vertragsverhältnisse auseinander­zuhalten sind, nämlich der Werklieferungs-/Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Streithelferin sowie der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Streithelferin. Zur Abkürzung der Leistungswege wurde jeweils Leistung an Dritte nach den §§ 362 II, 185 I BGB vereinbart, indem der Kläger das Eigentum direkt an die Beklagte zu übertragen und die Beklagte dafür ‚im Gegenzug‘ die Darlehensvaluta unmittel­bar an den Kläger zu leisten hat, dem damit allerdings der Auszahlungsan­spruch direkt zusteht. Weder die Beklagte noch die Streithelferin durften in Anwendung von §§ 133, 157 BGB die vertraglichen Regelungen dahin verstehen, dass sich der Klä­ger seines Eigentums begeben wollte ohne im Gegenzug entsprechend der Zug-um-Zug-Verpflichtung der Streithelferin unmittelbar den Kaufpreis zu erhalten. Die Lage gleicht derjenigen bei der Gewährung und Abwicklung von Baudarlehen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 69. A., vor § 488 Rz. 14), bei denen die Auszahlung an den Verkäufer oder Bauträger Zug-um-Zug gegen Einräumung der Grundbuchsicherung für den Finanzier erfolgt - vorliegend gegen Übereignung der Inventargegenstände als Sicher­heit. Aus der strikten Trennung der Vertragsverhältnisse folgt, dass sich die Be­klagte allein mit der Streithelferin aus dem Darlehensverhältnis auseinanderzusetzen hat. Rechte wegen mangelhafter Lieferung, wie Gewährleistungsansprüche, oder auch solche wegen Falschabrechnung des Klägers kann die Streithelferin ihr gegenüber nicht einwenden, sondern die Streithelferin muss diese gegenüber dem Kläger geltend machen. Damit steht der Beklagten gegenüber dem Kläger auch kein Zurückbehaltungs­recht zu. Ihr vertraglicher Schutz vor Schlechtleistung ist eingegrenzt auf die ausdrücklich gemäß § 1 vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen für die Auszah­lung, deren Vorliegen indessen feststeht. Entgegen der Ansicht des Landge­richts kommt es auf weitere Fragen von Gewährleistung und Falschabrechnung nicht an.

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b) Zur Höhe des Zahlungsanspruchs ist mit dem Landgericht die Endrechnung des Klä­gers vom 10.1.2005 zu Grunde zu legen, nach der dem Kläger vom Nettorechnungsbe­trag von 82.251 € nach unstreitiger Zahlung der Beklagten von 50.000 € noch die zuerkann­ten 32.251 € zustehen.

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Eine unmittelbare Regelung des Zahlbetrages ist nicht festzustellen. Der schriftliche Vertrag enthalt eine solche nicht; eine anderweitige Vereinbarung eines angeblichen Höchstbetrages von 50.000 oder 60.000 € ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ebenso nicht erwiesen, wie der angeblich nachträgliche Abschluss eines Zahlungsvergleichs.

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Allerdings ergibt sich der Anspruch im Wege der Auslegung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont des Klägers (§§ 133, 157 BGB) aus der Präambel und § 1 des dreiseitigen Vertrages vom 21.9.2004 in Verbindung mit dem unstreitigen Um­stand, dass dem Kläger vor Vertragsschluss ein Darlehen der Beklagten an die Streithel­ferin von insgesamt netto 90.000 € für die Inventarisierung zur Kenntnis gege­ben wurde. Da im dreiseitigen Vertrag auf eine anliegende Rechnung Bezug genom­men wird, eine solche unstreitig aber noch nicht existierte, war das unter den Beteilig­ten, bei denen es sich um Kaufleute handelt, dahin zu verstehen, dass die Streithelferin innerhalb des Darlehensrahmens aussuchen und bestellen durfte und dafür die Dreiecksver­einbarung gelten sollte. Wenn sich also Bestellung und Rechnung im gesteck­ten Rahmen hielten, was hinsichtlich der abgerechneten Leistungen des Klä­gers der Fall ist, stand diesem der Direktanspruch gegen die Beklagte zu. Nichts ande­res ergibt sich daraus, dass es in den Darlehensmodalitäten abstrakt heißt, dass die Auszahlung unmittelbar an die Lieferanten, also möglicherweise auch mehrere, erfolge. Wie die Streithelferin das Budget aufteilte - was ebenso die Möglichkeit einschloss, die Inventarisierung ganz oder zumindest hauptsächlich über den Kläger abzuwickeln - war allein ihre Sache; unstreitig hatte insbesondere der Kläger hierin keinen Einblick. Entspre­chendes gilt für den erstmals im Senatstermin gehaltenen Beklagtenvortrag zu einem der Streithelferin nur in Höhe von 68.000 € gewährten Darlehen. Abgesehen da­von, dass der Vortrag neu und mangels Darlegung zu den Voraussetzungen nach § 531 II ZPO nicht zuzulassen ist, greift er in der Sache ebenfalls nicht durch, weil unstreitig dem Kläger ein verringerter Ansatz des Darlehensvolumens nicht offengelegt wurde und nicht bekannt war; aus seiner maßgeblichen Sicht ist der dreiseitige Vertrag nicht modifiziert worden.      

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2. Die Zahlung der Streithelferin an den Kläger von insgesamt 13.180 € ist nicht auf die Nettorechnungssumme anzurechnen. Der Kläger durfte sie nach den Umständen als Zahlung der Streithelferin auf die Mehrwertsteuer verstehen, die in Höhe von 13.160,16 € auf die Endrechnung anfiel und die die Streithelferin nach § 1 des Vertrages vom 21.9.2004 an ihn zu zahlen hatte. Das folgt weiter aus dem erteilten Scheck (Bl. 112 d.A.) sowie den annähernd gleichen Größenordnungen und dem Fehlen einer ander-weiti­gen Bestimmung. Eine solche ergibt sich nicht aus Erklärungen der Streit­helferin, die auf eine Abrechnung nach einem angeblich zuvor zustande gekommenen Vergleich bezogen waren, weil der Beweis und somit die Grundlage dafür fehlt. 

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3. Die Nebenforderungen auf vorgerichtliche Anwaltskosten sowie jeweils auf Verzugszin­sen darauf und auf die Hauptforderung sind als Verzugsschaden nach den §§ 280 I, 286, 288 I bzw. II BGB schlüssig und auch nicht bestritten.

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III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 II ZPO nicht vorliegen.