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Oberlandesgericht Hamm·I-19 U 140/09·08.03.2010

Berufung wegen verspäteter Mängelanzeige beim Pferdekauf: Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Pferdekaufs wegen festgestellter Kehlkopfpfeifensymptome nach einer Ankaufsuntersuchung. Das OLG Hamm hält die Vertragsauslegung für ein vertragliches Rücktrittsrecht, nicht für eine aufschiebende Bedingung, und bemisst die Rügepflicht nach dem Grundsatz der Unverzüglichkeit. Da die Mängelanzeige erst mehr als einen Monat nach Untersuchung erfolgte, gelten Gewährleistungsrechte als ausgeschlossen und die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen Kehlkopfpfeifens abgewiesen; Mängelanzeige nicht unverzüglich erfolgt, Gewährleistungsrechte ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung ist regelmäßig so auszulegen, dass sie ein vertragliches Rücktrittsrecht bei nachteiligen Befunden begründet; eine aufschiebende Bedingung ist nur bei eindeutigen Anhaltspunkten anzunehmen.

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Dass Kaufpreiszahlung und Übergabe bereits erfolgt sind, spricht gegen das Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung und unterstützt die Annahme eines Rücktrittsvorbehalts.

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Werden bei einer vereinbarten Untersuchung Mängel festgestellt, muss der Käufer diese dem Verkäufer unverzüglich anzeigen; unterbleibt eine solche Anzeige, gilt die Sache als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

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Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§121 BGB) innerhalb einer den Umständen angepassten Prüfungsfrist; als Orientierungsobergrenze kommen regelmäßig bis zu zwei Wochen in Betracht, während handelsrechtliche Rügefristen nach §377 HGB kürzer (i.d.R. 1–2 Tage) sind.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 442 Abs. 1 BGB§ 433 BGB§ 434 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 346 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 210/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Oktober 2009 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Nach § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

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Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

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Sie rügt, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag unbedingt geschlossen worden sei. Kaufpreiszahlung und Übergabe des Pferdes schlössen die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung des Vertrages nicht aus. Dies sei üblich, wenn der Käufer einen eigenen Tierarzt einschalten wolle. Sie - die Beklagte -habe erwartet, dass ihr spätestens innerhalb einer Woche angezeigt werde, wenn Probleme bei der Ankaufsuntersuchung aufgetreten seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die aufschiebende Bedingung bis zur ersten Mitteilung am 15.07.2008 gelten sollte. Der Vertrag sei deshalb wirksam geworden und Gewährleistungsrechte der Klägerin seien wegen Kenntnis des Mangels ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 BGB).

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Ferner rügt die Beklagte, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mangel nicht bestritten sei.Beim Probereiten durch die Klägerin sei kein "Ton" hörbar gewesen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bielefeld, Aktenzeichen 5 O 210/09, vom 21.10.2009 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und macht geltend, selbst wenn der Vertrag aufschiebend bedingt gewesen wäre, hätte die Beklagte aufgrund des ersten Schreibens der Klägerin der Rückabwicklung zustimmen müssen.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 346 BGB, da sie den bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Mangel der Beklagten gegenüber nicht unverzüglich angezeigt hat, so dass das Pferd mit den bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Befunden als genehmigt gilt und darauf bezogene Gewährleistungsrechte nicht mehr geltend gemacht werden können.

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Die Parteien haben am 10.06.2008 einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Wallach "X" zum Preis von 6.000,-- Euro geschlossen. In dem von der Klägerin aufgesetzten handschriftlichen Vertrag heißt es: "Eine Ankaufsuntersuchung wird vom Käufer veranlaßt und bei Nicht-Befund vom Käufer bezahlt." Wie diese Vereinbarung zu verstehen ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Sinn und Zweck einer Ankaufsuntersuchung ist in der Regel, Klarheit über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes und ggfls. das Vorliegen bestimmter Eigenschaften oder Anlagen zu bekommen. Die Ankaufsuntersuchung liegt sowohl im Interesse des Käufers als auch des Verkäufers. Für den Käufer bietet die Ankaufsuntersuchung eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob er das Pferd kaufen bzw. behalten will. Der Verkäufer hat ein Interesse an Informationen über sein Haftungsrisiko und an der Bewahrung vor nachträglichen Ansprüchen des Käufers aufgrund bekannter Beschaffenheitsmerkmale. In der Regel liegt in der Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung die Abrede, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Käufer das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung billigt bzw. die Untersuchung ohne besonderen Befund bleibt. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn die gegenseitigen Leistungen noch nicht vor Durchführung der Ankaufsuntersuchung erbracht wurden (OLG Köln, NJW-RR 1995, 113, 114). Auf der anderen Seite kommt aber auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) oder eines Rücktrittsvorbehaltes (§ 346 Abs. 1, erst Alternative BGB) in Betracht. Im vorliegenden Fall wurden mit Abschluss des Kaufvertrages die beiderseitigen Leistungen erbracht. Darüber, was geschehen soll, wenn die Ankaufsuntersuchung einen nachteiligen Befund erbringt, wurde zwischen den Parteien nach ihren Erklärungen in der Sitzung nicht ausdrücklich gesprochen. Nach der Formulierung im Kaufvertrag gingen die Parteien vielmehr davon aus, dass mit einem nachteiligen Befund nicht zu rechnen war, es also voraussichtlich bei dem Vertrag verbleibt. Die gesamten Umstände sprechen dafür, dass die Parteien keine aufschiebende Bedingung wollten, vielmehr ist die Vereinbarung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dahin zu verstehen, dass der Vertrag bei Vorliegen eines "Befundes" rückgängig gemacht werden kann. Dass die Vereinbarung keine klare Definition enthält, was unter "Befund" zu verstehen ist, und dass die Klägerin auch bereit war, das Pferd beim Vorliegen bestimmter Befunde zu übernehmen, wie sich daran zeigt, dass sie das Pferd trotz des bereits bekannten Chip und der Herzerkrankung abnehmen wollte, spricht ferner dafür, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Klägerin eine Entscheidung treffen sollte, ob der Vertrag beim Vorliegen eines "Befundes" rückabgewickelt werden sollte oder nicht, die Parteien also ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbaren wollten.

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Im schriftlichen Vertrag ist keine Regelung enthalten, wann die Ankaufsuntersuchung durchgeführt werden soll und wie lange die Klägerin von dem vereinbarten Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann. Die Klägerin hat hierzu in ihrer mündlichen Anhörung erklärt, es sei bei Vertragsabschluss darüber gesprochen worden, dass die Ankaufsuntersuchung in den nächsten Tagen, wohl spätestens in einer Woche stattfinden sollte. Ob und wie lange die Klägerin dann von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann, wurde nicht besprochen und ist daher durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Gegen die Vereinbarung eines unbeschränkten Rücktrittsrechts innerhalb der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen spricht, dass eine solche Vereinbarung, sofern sie sich auf Mängel bezieht, aufgrund der gesetzlichen Regelungen überflüssig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehendes, unbefristetes Rücktrittsrecht gewährt werden sollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr dient die Vereinbarung einer Ankaufsuntersuchung, wie oben dargelegt, dem Interesse beider Parteien. Vorliegend hatte die Beklagte ein Interesse daran, kurzfristig Klarheit über das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung zu erhalten, da sie ggfls. die Kosten übernehmen und mit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten rechnen mußte. Dafür, dass die Parteien davon ausgingen, dass das Ergebnis jedenfalls bei Vorliegen eines "Befundes" unverzüglich mitgeteilt werden sollte, um kurzfristig Klarheit zu bekommen, spricht, dass die Ankaufsuntersuchung innerhalb weniger Tage durchgeführt werden sollte und zum anderen, dass die Klägerin sich in ihrem Schreiben vom 15.07.2008 (Bl. 18 d.A.) dafür entschuldigte, dass sie sich "jetzt erst melde".

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Die Interessenlage ist vergleichbar mit der beim Handelskauf vorgesehenen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Beim Handelskauf wird eine Untersuchungspflicht der Ware durch § 377 HGB vorgeschrieben, hier wurde sie zwischen den Parteien in Form der Ankaufsuntersuchung vereinbart. Wenn bei der Untersuchung der Sache Mängel festgestellt werden, müssen diese nach § 377 HGB unverzüglich dem Verkäufer angezeigt werden, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte können diesbezüglich nicht mehr geltend gemacht werden. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der Umstände und der Interessenlagen auch hier.

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Die Mitteilung des bei der Ankaufsuntersuchung festgestellten Kehlkopfpfeifens durch die Klägerin ist nicht unverzüglich erfolgt.

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Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist (BGH NJW 2005, 1869). Obergrenze ist in der Regel eine Frist von 2 Wochen (Palandt/Ellenberger, 69. Auflage 2010, § 121 Rn. 3 m.w.N). Für die Rügefrist nach § 377 HGB für einen entdeckten Mangel wird in der Regel eine Frist von 1 bis 2 Tagen angenommen (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 377, Rn. 35).

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Die Ankaufsuntersuchung, bei der der Klägerin das Ergebnis unmittelbar mitgeteilt wurde, fand am 12.06.2008 statt. Dass bei der Untersuchung "ein Ton" festgestellt wurde, hat die Klägerin der Beklagten jedoch erst mehr als einen Monat später, mit Schreiben vom 15.07.2008 angezeigt.

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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, sie habe zunächst überlegt, ob sie das Pferd zurückgeben oder es behalten und eine Operation durchführen lassen sollte, rechtfertigt dies keine längere Rügefrist. Einer Entscheidung, welche Gewährleistungsrechte sie geltend machen wollte, bedurfte es noch nicht. Sie hätte lediglich den Mangel rügen müssen, um sich die Gewährleistungsrechte zu bewahren.

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III.

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Die Entscheidungen zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.