Wissenszurechnung beim Missbrauch der Vertretungsmacht im GmbH-Vertragsabschluss
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Einkaufsrahmenvertrag und verfolgte dies mit der Berufung weiter. Streitentscheidend war, ob der Vertrag trotz interner Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis wirksam zustande kam bzw. nachträglich genehmigt wurde. Das OLG verneinte die Wirksamkeit, weil der Geschäftsführer der Beklagten ohne erforderliche Gesellschafterzustimmung handelte und der Klägerin die Kenntnis hiervon nach Grundsätzen der Wissenszurechnung zuzurechnen war. Eine konkludente Genehmigung durch nachfolgende Lieferungen oder ein Anpassungsschreiben wurde mangels entsprechenden Erklärungswerts abgelehnt; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung wegen Unwirksamkeit des Rahmenvertrags zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Handelt ein GmbH-Geschäftsführer bei einem zustimmungspflichtigen Geschäft ohne die nach Gesellschaftsvertrag erforderliche Gesellschafterzustimmung, ist der Vertrag bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht schwebend unwirksam (§ 177 BGB) bzw. dem Vertragspartner die Berufung auf § 37 Abs. 2 GmbHG verwehrt.
Die Grundsätze der Wissenszurechnung innerhalb eines Unternehmens sind auch bei der Prüfung anwendbar, ob der Vertragspartner Kenntnis von einem Missbrauch der Vertretungsmacht hatte.
Kenntnis eines beherrschenden Organs oder Gesellschafters ist der Gesellschaft auch dann zuzurechnen, wenn ein anderer Geschäftsführer das Rechtsgeschäft formal abschließt, sofern das wissende Organ das Geschäft veranlasst oder trotz Eingriffsmöglichkeit nicht einschreitet (entspr. § 166 Abs. 2 BGB).
Die Zurechnung von Kenntnissen scheitert nicht daran, dass die Person die Information in einer anderen Rolle (z.B. als Gesellschafter der Gegenseite) erlangt hat, wenn Schutzbedürftigkeit und Vertrauenslage hiervon nicht berührt werden.
Die bloße Fortsetzung einer bestehenden Geschäftsbeziehung bzw. ein Schreiben mit der Bitte um Vertragsanpassung begründet ohne erkennbaren Genehmigungswillen keine konkludente Genehmigung eines zuvor ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrags (§§ 133, 157, 177, 182 ff. BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16 O 114/09
Leitsatz
Die Grundsätze der Wissenszurechnung innerhalb eines Unternehmens sind auch bei Prüfung der Frage der Kenntnis eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht anwendbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 1.651.720,58 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe ungeprüft gelassen und verkannt, dass der Einkaufsrahmenvertrag mehrfach genehmigt worden sei. Eine konkludente Genehmigung liege zunächst darin, dass die Beklagte nach Inkrafttreten des Vertrages am 01.04.2006 bis zum 31.03.2007 Produkte zum Preis von insgesamt 4.095.475,82 Euro netto abgenommen habe.
Die Genehmigung sei durch den Geschäftsführer L der Beklagten erfolgt. Die Beklagte habe zumindest mit der Möglichkeit der schwebenden Unwirksamkeit gem. § 177 BGB gerechnet. Die Klägerin habe die nachfolgende Vertragserfüllung durch die Beklagte nur dahin verstehen können, dass sie den Vertrag gegen sich gelten lassen, also genehmigen wollte. Dies sei auch für Herrn L erkennbar gewesen.
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrages sei es nicht mehr darauf angekommen, ob Herr L diesen im Innenverhältnis genehmigen durfte oder ob er durch die Genehmigung seine Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat. Spätestens nachdem Herr C2 als Gesellschafter aus der Beklagten ausgeschieden war, habe im Verhältnis zur Klägerin uneingeschränkt § 37 Abs. 2 GmbHG gegolten.
Eine weitere Genehmigung sei durch das Schreiben der Beklagten vom 13.11.2007 erfolgt. Die darin geäußerte Bitte um Vertragsanpassung beinhalte dessen konkludente Genehmigung.
Im Übrigen seien die Voraussetzungen eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht nicht erfüllt, so dass der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen sei. Die Annahme des Landgerichts, die Pflichtverletzung des Geschäftsführers L ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sei unrichtig, eine solche liege vielmehr nur vor, wenn der gesellschaftsvertraglich vorgesehene Zustimmungsvorbehalt mißachtet wurde. Herrn C2 habe aber nicht bekannt sein können, ob Herr L die Zustimmung der Zeugen I und E formfrei eingeholt hatte.
Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass Herr C2 am Abschluss des Vertrages nicht mitgewirkt habe. Im Rahmen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht finde jedoch eine Wissenszurechnung nicht statt. Eine Wissenszurechnung erfolge aus Gründen des Verkehrsschutzes. Darum gehe es aber bei Mißbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftspartners nicht. Das Rechtsinstitut diene nicht dem Verkehrsschutz, sondern es schränke im Gegenteil das dem Verkehrsschutz dienende Abstraktionsprinzip ausnahmsweise ein.
Außerdem habe Herr C2 Kenntnis des Gesellschaftervertrages der Beklagten allenfalls in seiner Eigenschaft als deren Gesellschafter gewonnen, nicht aber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin. Auch deshalb sei der Klägerin seine Kenntnis nicht zurechenbar.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.651.720,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 01.05.2008 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.424,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 10.05.2008 für ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus §§ 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil der am 21.03.2006 unterzeichnete Einkaufsrahmenvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
1.
Der Zeuge L hat für die Beklagte bei Abschluss des Vertrages wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB gehandelt. Seine Geschäftsführungsbefugnis war gem. § 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Anlage B 1) und § 3 seines Anstellungsvertrages vom 16./18.01.2000 (Anlage B 2) i. V. m. § 37 Abs. 1 GmbHG beschränkt. Zum Abschluss von Verträgen mit einer Bindungswirkung von mehr als einem Jahr bedurfte er der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Zeugen I und E nicht über den Einkaufsrahmenvertrag informiert waren und erst recht keine Zustimmung gegeben haben. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen werden mit der Berufung nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klägerin muss sich die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des Zeugen L entgegen § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG nach den Grundsätzen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht zurechnen lassen, da davon auszugehen ist, dass ihr Mitgeschäftsführer und Alleingesellschafter bzw. der alleinige Kommanditist und Gesellschafter der Komplementär GmbH ihrer Muttergesellschaft die Beschränkung kannte. Auch insoweit folgt der Senat den Feststellungen des Landgerichts. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war Herr C2 zu 50 % als Gesellschafter an der Beklagten beteiligt. Zwar ergibt sich die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis für das konkrete Geschäft nicht unmittelbar und allein aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten. Herr C2 wußte jedoch, dass ein förmlicher Gesellschafterbeschluss nicht herbeigeführt worden war. Wegen seines Zerwürfnisses mit den Mitgesellschaftern und mit Blick auf den Vertragsschluss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Beklagten bestand für ihn kein Anlass zu der Annahme, dass die Zeugen I und E formlos ihre Zustimmung erteilt hatten. Diese Annahme lag vielmehr fern, zumal ein Vertrag mit einer solchen Bindungsdauer nach deren Aussagen zuvor nie geschlossen worden war und aus ihrer Sicht nicht den Interessen der Gesellschaft entsprach.
Der Wissenszurechnung steht nicht entgegen, dass Herr C2 seine Kenntnisse in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Beklagten und nicht als Geschäftsführer der Klägerin erlangt hat. Eine solche Unterscheidung kommt nicht in Betracht, weil weder die Schutzbedürftigkeit der Beklagten noch das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin davon berührt werden, in welcher Eigenschaft Herr C2 seine Kenntnis erlangt hat.
Das Wissen von Herrn C2 ist der Klägerin zuzurechnen, obwohl nicht er selbst, sondern der Mitgeschäftsführer M den Vertrag für die Klägerin unterzeichnet hat. Zwar kann sich ein Vertragsschließender angesichts der Regelung in § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG bei Geschäften mit einer GmbH grundsätzlich auf die Vetretungsmacht des Geschäftsführers verlassen. Die im Interesse des Verkehrsschutzes in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung sind jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin auch im Rahmen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht anwendbar. Die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis dient dem Schutz und dem Interesse der Gesellschaft. Die Klägerin war im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen des beabsichtigten Vertragsschlusses gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verpflichtet. Der tragende Grund einer Wissenszurechnung – Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs – ist damit unmittelbar berührt. Nach Sinn und Zweck von § 166 Abs. 2 BGB soll es dem Vertretenen verwehrt werden, durch Zwischenschaltung eines nicht wissenden Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters, die eigene Kenntnis bedeutungslos werden zu lassen (BGHZ 38, 65 ff.; 50, 364 ff.). Hier ist zwar die bei Vertragsschluss von dem Geschäftsführer M Vertretene die Klägerin und nicht Herr C2 selbst. Da Herr C2 jedoch bei der Klägerin oder ihrer Muttergesellschaft die alleinige beherrschende Stellung inne hatte, konnte die Klägerin keinen anderen Willen haben, als seinen (vgl. OLG Hamm, NZG 2006, 827 m. w. N.). Der Begriff der Weisung im Sinne von § 166 Abs. 2 BGB ist weit auszulegen. Es genügt bereits, dass der Vertretene das Geschäft veranlaßt hat oder er trotz Kenntnis nicht eingreift, obwohl er dies könnte (Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 166 Rdn. 11 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Bei seiner Anhörung vor dem Senat gem. § 141 ZPO hat der Geschäftsführer M der Klägerin angegeben, Herr C2 habe von den Verhandlungen mit Herrn L gewußt, sei aber in die Einzelheiten nicht involviert gewesen. Dem Schreiben des Geschäftsführers M an die Beklagte vom 30.10.2007 (Anlage B 5) ist zu entnehmen, dass der hier streitgegenständliche Vertrag für Herrn C2 Voraussetzung für die Abgabe der Gesellschaftsanteile an der Beklagten war und dass Herr C2 im Gegenzug für den Vertragsschluss einen geringeren Kaufpreis akzeptiert hat. Hiernach hat der Senat keinen Zweifel, dass Herr C2 den Vertragsschluss veranlaßt hat oder jedenfalls trotz Kenntnis, dass ein Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung nicht vorlag, nicht eingegriffen hat, obwohl er dies hätte können.
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Kenntnis Herrn C2 auch deshalb angenommen werden muss, weil Herr M wegen der Regelung in § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Anlage B 17) für das Geschäft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung durfte, wofür einiges spricht, kommt es deshalb nicht an. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob Herrn M die fehlende Geschäftsführungsbefugnis von Herrn L ebenfalls bekannt war, und ferner, ob ein Fall der Kollusion im Sinne vorsätzlichen Zusammenwirkens zum Schaden der Beklagten vorliegt. Die Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt – bei Erkennbarkeit für den Vertragspartner - zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der Gesellschaft handelt (BGH NJW 2006, 2776; OLG Hamm a.a.O.).
2.
Nach dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass der Vertrag nachträglich durch Genehmigung gem. § 177 Abs. 1, 182 ff. BGB wirksam geworden ist.
Die Fortführung der schon lange Jahre andauernden Geschäftsbeziehung ohne nach außen erkennbare Veränderung ist entgegen der Ansicht der Klägerin aus objektiver Empfängersicht nicht als konkludente Genehmigung auszulegen, zumal von Beginn an und bereits im ersten Jahr das Mindestvolumen der Abnahmemenge auch nicht annähernd eingehalten wurde. Die weitere Abnahme von Waren hat keinen Erklärungswert hinsichtlich des Kerns der vertraglichen Abrede: 3-jährige Bindungsfrist und Mindestumsatzvolumen von 8 Mio Euro im Jahr.
Die Klägerin konnte im Übrigen so lange nicht von einer Genehmigung des Vertrags ausgehen, als sie nicht Anhaltspunkte für die nachträgliche Einholung einer Zustimmung der Gesellschafter hatte oder dafür, dass Herr L zu irgendeinem Zeitpunkt einer solchen Zustimmung nicht mehr bedurfte. Die bei Vertragsschluss anzunehmende Kenntnis der Klägerin vom Handeln des Geschäftsführers der Beklagten ohne Geschäftsführungsbefugnis ist entgegen ihrer Ansicht unabhängig davon, dass Herr C2 nicht mehr Gesellschafter der Beklagten war, auch im Rahmen der Auslegung nachträglichen Verhaltens zu berücksichtigen.
Das Schreiben der Beklagten vom 13.11.2007 (Bl. 128) mit der Bitte um Anpassung des Vertrags für die Folgejahre kann unter den hier gegebenen Umstände aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in Anwendung von §§ 133, 157 BGB ebenfalls nicht als konkludente Genehmigung des Vertrags ausgelegt werden. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beklagte von einem rechtswirksamen Vertrag ausging, an den sie gebunden war und der sie belastete, weil sie ihn nicht erfüllen konnte. Ein Wille, dem Vertrag im Nachhinein zur Wirksamkeit zu verhelfen, ist aus Sicht der Klägerin nicht erkennbar. Der Inhalt des Schreibens spricht vielmehr dafür, dass die Beklagte sich auf jeglichen Ansatzpunkt, der zu einer Unwirksamkeit des Vertrags hätte führen können, berufen hätte, wenn sie denn davon Kenntnis gehabt hätte.
Auch der Umstand, dass der Verfasser des Schreibens erst kurze Zeit im Hause der Beklagten tätig war und die Klägerin dies wußte, spricht gegen eine Auslegung als Genehmigung des Vertrages.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Es handelt sich zur Frage der Wissenszurechnung im Rahmen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht und zu den weiteren Rechtsfragen um eine Entscheidung auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.