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Oberlandesgericht Hamm·I-18 U 148/05·12.09.2012

Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit im Rubrum und Tenor

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt ein zuvor verkündetes Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Gegenstand der Berichtigung ist das Aktenzeichen der erstinstanzlichen Entscheidung; richtig ist 25 O 204/00 Landgericht Münster. Die fehlerhaften Angaben (22 O 204/00 bzw. 22 O 205/00) werden im Rubrum und Tenor berichtigt. Die Entscheidung stellt lediglich eine formelle Korrektur dar.

Ausgang: Berichtigung des Urteils im Rubrum und Tenor zur Korrektur des Aktenzeichens als stattgegeben erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann berichtigt werden, wenn es im Rubrum oder Tenor eine offenbare Unrichtigkeit enthält, die eindeutig feststellbar ist.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf klar erkennbare Schreib- oder Zahlendreher, insbesondere bei Aktenzeichen, ohne die materielle Entscheidung zu ändern.

3

Zur Vornahme einer Berichtigung genügt, dass aus der Urteilsakte eindeutig hervorgeht, welche Angabe richtigzustellen ist.

4

Eine formelle Berichtigung im Rubrum oder Tenor berührt nicht die Rechtswirkung der inhaltlichen Entscheidungsgründe, sondern stellt den vom Gericht gemeinten Wortlaut wieder her.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 25 O 204/00

Tenor

Das am 31. Mai 2012 verkündete Urteil des Senats wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit sowohl im Rubrum als auch im Tenor dahingehend berichtigt, dass das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils 25 O 204/00 Landgericht Münster lautet und nicht 22 O 204/00, wie im Rubrum angegeben, oder 22 O 205/00, wie im Tenor angegeben.