Berufung zurückgewiesen: Verjährung des Werklohnanspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Sicherung ihres Werklohnanspruchs; das Landgericht hatte die Forderung als verjährt angesehen. Zentrale Frage war der Beginn und mögliche Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist. Das OLG bestätigt die Verjährung, da Leistungen und Schlussrechnungen 2003 vorlagen und keine wirksame Hemmung oder Anerkennung die Frist verlängerte.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dortmund zurückgewiesen; Werklohnanspruch als verjährt angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Werklohnansprüche verjähren gemäß § 195 BGB innerhalb von drei Jahren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB); bei Werkleistungen ist dies regelmäßig mit Fertigstellung und Übergabe der Schlussrechnung der Fall.
Eine Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen nach § 203 S. 1 BGB setzt Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger oder dessen vertretungsberechtigter Person voraus; Verhandlungen mit einer Person in deren rein persönlicher Eigenschaft begründen keine Hemmung.
Eine schuldrechtliche Anerkennung des Anspruchs nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.
Eine Hemmung wegen höherer Gewalt nach § 206 BGB oder durch Insolvenz setzt die Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unqualifizierter Vortrag genügt nicht zur Hemmung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 306/10
Leitsatz
Zur Verjährung des Werklohnanspruch des Unternehmers
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und §§ 542 Abs. 2, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
Der zu sichernde Werklohnanspruch ist verjährt, so dass die Klägerin die begehrte Sicherung nach §§ 648 Abs. 1, 883, 885 BGB nicht verlangen kann. Davon ist das Landgericht zutreffend und hinsichtlich der Feststellungen für den Senat bindend (§ 529 I Nr. 1 ZPO) ausgegangen.
1.
Werklohnansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren.
2.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Verjährungsfrist - den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt - mit dem Schluss des Jahres 2003 begonnen hat.
Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftragnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch entstanden ist und durchsetzbar wird. Die Frist beginnt somit zu laufen am Ende des Jahres, in dem die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind und die Schlussrechnung übergeben wird (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, 12./327). Das war hier das Jahr 2003. In diesem Jahr sind die Rechnungen über die Werklohnforderungen an die Klägerin gesandt worden. Die Arbeiten waren zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und der Klägerin unstreitig zur Verfügung gestellt.
Ohne Hemmungstatbestände endete daher die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006.
3.
Eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 S. 1 BGB wegen Vergleichsverhandlungen konnte hier schon deshalb nicht eintreten, weil diese Vergleichsverhandlungen im Mai 2003 nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin persönlich und der Beklagten geführt worden sind. Aus den Schreiben vom 06.05.2003 (Bl. 63) und dem Schreiben vom 19.05.2003 (Bl. 64) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Auch der Vertragsentwurf vom 29.07.2003 (Bl. 65) nennt die Klägerin als Vertragspartnerin der Vereinbarung nicht, sondern deren Geschäftsführer J persönlich. Hinzu kommt, dass dort auch nicht die Beklagte, sondern die E-bau und J2 GmbH als Vertragsbeteiligte genannt ist und nicht die Beklagte.
4.
Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Vergleichsverhandlungen spätestens Ende März 2004 beendet waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Ausführungen Bezug genommen werden.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf, im Mai 2003 sei zwischen den Parteien bereits mündlich wirksam eine Vereinbarung geschlossen worden, die die Werklohnforderung erfasst hat. Der hiesige 22. Zivilsenat hat bereits im Vorprozess (22 U 151/10) in seinem Beschluss vom 10.02.2011 ausgeführt, die im Schreiben der Beklagten vom 19.05.2005 als Antwort auf das Schreiben des Herrn J vom 06.05.2003 vorgeschlagene notarielle Beurkundung der besprochenen Dinge nicht zustande gekommen ist. Gem. § 125 S. 2 BGB hat der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel die Nichtigkeit zur Folge. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht.
Selbst wenn die weiteren Vergleichsverhandlungen im September 2003 mit berücksichtigt würden, wäre eine Hemmung über den 31.03.2004 hinaus nicht eingetreten.
Die Hemmungswirkung dauerte dementsprechend allenfalls 10 Monate und überbrückt nicht vollständig den Zeitraum von über 3 ½ Jahren vom 01.01.2007 bis zur Zustellung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung (§ 204 I Nr. 9 BGB), der nicht vorgetragen ist und zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der vom Landgericht im schriftlichen Verfahren erlassenen einstweiligen Verfügung am 27.07.2010 (Bl. 12) und der Abfassung des dagegen gerichteten Widerspruchs am 17.09.2010 (Bl. 13) liegen dürfte.
Auch eine längere Hemmung, für die keine Anhaltspunkte bestehen, würde jedenfalls nicht den Zeitraum von über 3 ½ Jahren überbrücken.
5.
Selbst wenn der Sachvortrag der Klägerin als richtig unterstellt würde, dass zwischen den Parteien bereits im Mai 2003 eine wirksame schuldrechtliche Vereinbarung auch hinsichtlich der Vergütungsforderung für die Tragwerksplanung zustande gekommen ist, wäre zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Deren Lauf beginnt nämlich gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch in anderer Weise anerkannt hat, wie hier durch die behauptete Vereinbarung. Die dreijährige Verjährungsfrist begann dann am 01.01.2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. 12. 2007, also vor dem Zeitpunkt, zu dem durch die Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine erneute Hemmung eintreten konnte.
6.
Zutreffend hat das Landgericht ferner ausgeführt, dass die Verjährung auch nicht wegen höherer Gewalt nach § 206 BGB gehemmt gewesen ist. Auf die Begründung in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt keine anderen Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin würde dafür nicht genügen (Palandt/Ellenberger, § 206 BGB, Rn. 5); die Eröffnung ist allerdings nicht einmal vorgetragen oder sonst ersichtlich.
7.
Entgegen der Meinung der Klägerin hatte die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht gem. § 242 BGB verwirkt. Wie bereits ausgeführt ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Jahr 2003 keine wirksame mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande kommen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision kommt gem. § 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 542, Rn. 10).