Streitwert bei Hilfsaufrechnung mit Mängelanspruch: Herabsetzung wegen fehlender Fälligkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die vom Landgericht festgesetzte Erhöhung des Vergleichswerts wegen hilfsweise geltend gemachter Aufrechnungsansprüche des Beklagten. Das OLG hat die Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben und den Gegenstandswert des Vergleichs auf 46.881,18 € festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass bei primärer Verteidigung mit fehlender Fälligkeit eine Streitwerterhöhung unterbleibt. Das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Gegenstandswert des Vergleichs auf 46.881,18 € herabgesetzt, Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 45 Abs. 3 GKG führt bei Hilfsaufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen grundsätzlich zu einer Erhöhung des Streitwerts um den Wert der Gegenforderung, soweit über sie eine rechtskraftfähige Entscheidung oder ein Vergleich ergeht.
§ 45 Abs. 4 GKG ist bei vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreits entsprechend anzuwenden.
Eine Streitwerterhöhung unterbleibt, wenn der Auftraggeber die Mängelansprüche lediglich hilfsweise zur Aufrechnung vorträgt und sich in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit der Klageforderung verteidigt; dabei ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Gebührenstreitwertrechts zu berücksichtigen.
Gegen die Festsetzung des Vergleichswerts ist die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig; das Verfahren kann nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein.
Leitsatz
Bei einer Hilfsaufrechnung mit einem Mängelanspruch gegen den eingeklagten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers findet eine Streitwerterhöhung unter besonderer Berücksichtigung der im Gebührenstreitwertrecht auch angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Fällen nicht statt, in denen sich der Auftraggeber in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit verteidigt.
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 03.11.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 21.10.2010 in der Fassung des Teilabhilfe- und Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.2010 teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 46.881,18 € festgesetzt.
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 06.12.2010 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Gegenüber einer Werklohnklage in Höhe von 46.881,18 € aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag hat der Beklagte erstinstanzlich zunächst eingewandt, die Forderung sei mangels Abnahme nicht fällig. Weiterhin hat er hilfsweise geltend gemacht, bei einer Prüfung der nicht prüffähigen Schlussrechnung ergäbe sich allenfalls ein Restwerklohn von brutto 12.373,57 €. Der Beklagte hat sich ferner wegen Mängeln auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, hilfsweise mit einem Vorschussanspruch aufgerechnet und äußerst hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04.08.2008 hat er erklärt, nach Verstreichen der gesetzten Mängelbeseitigungsfristen scheide eine Beseitigung der Mängel durch die Klägerin aus. Im Verlaufe des weiteren Prozesses hat der Beklagte sodann im Dezember 2008 und März 2009 diverse weitere Mängel vorgetragen und der Klägerin erfolglos eine Frist zu deren Beseitigung gesetzt. Nach Fristablauf hat er hilfsweise gegenüber dem Restwerklohnanspruch der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Mängel in Höhe von 90.119,00 € und äußerst hilfsweise mit einem Minderwert in Höhe von 10.385,00 € aufgerechnet.
Nach vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreits hat das Landgericht mit Beschluss vom 21.10.2010 den Streitwert für den Rechtsstreit auf 46.881,18 € und den Gegenstandswert des Vergleichs auf 147.385,18 € festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Vergleichswerts richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 03.11.2010, mit der sie eine Herabsetzung des Vergleichswerts auf ebenfalls 46.881,18 € begehrt. Mit Beschluss vom 24.11.2010 hat das Landgericht den Streitwert für den Vergleich auf 100.504,00 € festgesetzt und dabei die zuletzt von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatz- und Minderungsbeträge addiert. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Gegen den Beschluss vom 24.11.2010 haben daraufhin die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 06.12.2010 ebenfalls Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Vergleichswert sei in dem Beschluss vom 21.10.2010 mit 147.385,18 € korrekt festgesetzt worden.
II.
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin ist begründet, während die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, über die ebenfalls zu befinden ist (vgl. nur Zöller/Heßler, § 572 ZPO, Rdn. 13), unbegründet ist.
Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich im Falle der Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine rechtskraftfähige Entscheidung über sie ergeht. Das gilt ebenso im Falle einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits (§ 45 Abs. 4 GKG). Die Streitwerterhöhung aufgrund der hilfsweisen Aufrechnung mit Gegenansprüchen gem. § 45 Abs. 3 GKG steht nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich bei den Gegenansprüchen um mängelbedingte Zahlungsansprüche handelt, die ihren Ursprung in demselben Vertragsverhältnis haben, dass die Grundlage für den die Klageforderung darstellenden Vergütungsanspruch ist. Bei einer Hilfsaufrechnung mit einem Mängelanspruch gegen den eingeklagten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers findet allerdings eine Streitwerterhöhung unter besonderer Berücksichtigung der im Gebührenstreitwertrecht auch angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Fällen nicht statt, in denen sich der Auftraggeber in erster Linie mit der fehlenden Fälligkeit verteidigt (BGH, NJW-RR 2005, 506; BeckRS 2000, 30108493; Senat, NJW-RR 2006, 456; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 02223; BeckRS 2010, 19993; OLG Stuttgart, BeckRS 2010, 29593; Kniffka/Jansen/von Rintelen, IBR-Online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 16.07.2010, § 631 BGB, Rdn. 643; Kniffke/Koebele, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil, Rdn. 180). So liegt der Fall auch hier angesichts des oben dargestellten Verteidigungsvorbringens des Beklagten. Der Gegenstandswert war deshalb auf den Betrag von 46.881,18 € herabzusetzen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).