Betreuerhaftung für Heimentgelt: Bürgschaft durch „Kostenübernahme“-Erklärung
KI-Zusammenfassung
Ein Heimträger verlangte vom Berufsbetreuer restliche Heimentgelte und Vorprozesskosten aufgrund einer von ihm unterzeichneten „Kostenübernahme“-Erklärung. Streitig war, ob der Betreuer nur als Vertreter oder persönlich haftet und ob die Erklärung wirksam ist. Das OLG wertete die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB als (nachrangige) Bürgschaft (§ 765 BGB) und hielt sie u.a. trotz HeimG/WBVG- und AGB-Einwänden für wirksam. Verjährung verneinte das Gericht wegen Hemmung durch Mahnbescheide; Verzugszinsen gab es erst ab Zustellung. Der Berufung wurde überwiegend stattgegeben, im Übrigen wurde die Klage geringfügig abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Heimträgers überwiegend erfolgreich; Betreuer als Bürge zu 5.452,63 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine vorformulierte „Kostenübernahme“-Erklärung als Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Garantie zu qualifizieren ist, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen; im Zweifel ist wegen der geringeren Belastung von einer Bürgschaft auszugehen.
Enthält eine Erklärung eine nachrangige Einstandspflicht erst für den Fall unzureichender Leistung des Hauptschuldners und der Sozialhilfeträger, spricht dies für eine akzessorische Bürgschaft nach § 765 BGB.
Die Wirksamkeit einer Bürgschaftserklärung setzt die Einhaltung der Schriftform des § 766 BGB voraus; ein Verstoß gegen § 14 HeimG a.F. (bzw. § 14 WBVG) liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Erklärung als zulässige Sicherheitenstellung innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen dient.
Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Bürgschaft-/Mithaftungserklärung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie einem Berufsbetreuer vorgelegt wird; sie hält der Inhaltskontrolle stand, wenn sie als gesonderte, klare Haftungserklärung ausgestaltet ist und keine unangemessene Benachteiligung begründet.
Beruft sich der Bürge auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Unbilligkeit der Inanspruchnahme (z.B. nach Ende einer Betreuung), trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchshindernden Tatsachen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24 O 174/11
Leitsatz
Zur Frage der Mithaftung eines Betreuers für das vom betreuten geschuldete Heimentgelt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.03.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 24 O 174/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.452,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.
Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung der im Tenor genannten Summe nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.
1.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Heimentgelte und der Kosten der Rechtsverfolgung vor dem Landgericht Hagen folgt aus § 765 Abs. 1 BGB i. V. m. der von dem Beklagten unterschriebenen Erklärung vom 14.05.2004.
a)
Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin durch Unterzeichnung der Erklärung vom 14.05.2004 verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Betreuten aus dem Heimvertrag einzustehen.
aa)
Nach dem gem. §§ 133, 157 BGB auszulegenden Wortlaut der Erklärung hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten des Betreuten aus dem Heimvertrag verbürgt (§ 765 BGB).
(1)
Nach der eindeutigen Formulierung im letzten Absatz über dem Feld für Namen und Anschrift des Unterzeichners ist aufgenommen, dass sich der Unterzeichner zur Kostenübernahme verpflichtet, falls die vorher bezeichneten Maßnahmen zur Deckung der Heimentgelte nicht ausreichen. Diese Erklärung macht ausschließlich dann Sinn, wenn sie von einem Dritten, also nicht von dem Heimbewohner abgegeben wird, weil dieser ohnehin aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem Heimvertrag haftet. Seine zusätzliche Haftungsübernahme für dieselbe Schuld wäre überflüssig.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass der Beklagte in der ersten Zeile der vorgedruckten Erklärung Streichungen vorgenommen hat und dass er als Berufsbetreuer möglicherweise kein Interesse an einer Mithaftung hatte.
Die Streichung in der ersten Zeile könnte zwar für sich betrachtet so verstanden werden, dass nur der Beklagte in Vertretung für den Betreuten und nicht im eigenen Namen eine Erklärung abgegeben wollte. Diese Auslegung wäre aber allenfalls dann vorzunehmen, wenn die Erklärung nur aus dem ersten Absatz bestehen würde. Die übrigen Absätze, in denen eine Verpflichtung zur Antragstellung bei dem Sozialamt und eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für die Heimentgelte statuiert werden, sind eindeutig auf die Erklärung eines Dritten ausgelegt. Aus diesem Grund und mangels weiterer Streichungen, die bei einer Erklärung für den Betreuten erforderlich gewesen wären, ist es nicht plausibel, dass die Streichung im ersten Absatz tatsächlich den von dem Beklagten behaupteten Erklärungswert hatten. Für den maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ist die vorgenommene Streichung angesichts des eindeutigen Zwecks der vorgedruckten „Kostenübernahme“-Erklärung nicht als Negierung der Haftungserklärung anzusehen.
Auch die Tätigkeit des Beklagten als Berufsbetreuer ändert nichts an der Auslegung des eindeutigen Wortlauts. Der Beklagte mag mangels familiärer oder freundschaftlicher Verbindung zu dem Betreuten kein Interesse an einer persönlichen Haftung gehabt haben. Dieses fehlende Interesse schlägt sich in seiner Erklärung aber nicht nieder und kann daher nur bei der rechtlichen Bewertung der Tragweite seiner Haftung Bedeutung gewinnen (s. u. unter 1. a) aa) (2)).
Eine andere Bedeutung der Erklärung des Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund seines Vortrages im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2011, wonach er gegenüber dem Heimleiter im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Erklärung ausdrücklich gesagt habe, er werde keinerlei Haftung für die Heimkosten unternehmen und habe aus diesem Grund auch die Streichungen vorgenommen. Dieser von der Klägerin bestrittene Vortrag kann gem. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden, weil er erstmals in zweiter Instanz vorgebracht und damit neu ist und trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung die Voraussetzung für eine Zulassung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
(2)
Die Erklärung ist als Bürgschaft i. S. d. § 765 Abs. 1 BGB zu bewerten. Zwar ist sie nicht als solche ausdrücklich bezeichnet worden. In der Fußzeile des Vordrucks ist nur von „Kostenübernahme“ die Rede. Die rechtliche Tragweite bzw. rechtliche Bedeutung von Mithaftungserklärungen ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl v § 414 Rn. 4 ff. und Palandt/Sprau, Einf v § 765 Rn. 15 ff.). In Betracht kommen die Schuldübernahme bzw. der Schuldbeitritt nach §§ 414 f. BGB, die Garantieerklärung sowie die Bürgschaft. Im Zweifel ist bei der Auslegung von einer Bürgschaft auszugehen, weil diese das für den Mithaftenden am wenigsten einschneidende Rechtsinstitut ist. So liegt der Fall auch hier, weil der Beklagte nach dem Zusammenspiel von Absatz 2 und 3 der Erklärung nachrangig, nämlich erst dann haften soll, wenn weder der Betreute noch das Sozialamt für die Kosten aufkommen (können) und weil der Beklagte kein ersichtliches wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit hat. Er hat sich vielmehr nur akzessorisch zu der Hauptschuld verpflichtet, die nicht durch das Vermögen bzw. die Pension des Betreuten und durch die Sozialhilfe gedeckten zukünftigen Verbindlichkeiten zu tragen. Inhaltlich ist diese Verpflichtung nicht weiter begrenzt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Haftung auf den Zeitraum beschränkt ist, in dem der Beklagte sein Amt als Berufsbetreuer für den Betreuten ausübt.
bb)
Die Bürgschaftserklärung des Beklagten ist wirksam. Die gem. § 766 S. 1 BGB erforderliche Schriftform ist eingehalten; die Erklärung verstößt auch weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ist sie aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam.
(1)
Die Erklärung ist nicht gem. § 134 BGB iVm 14 HeimG nichtig, weil kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG vorliegt. Dabei kann dahinstehen, ob die Bürgschaftserklärung des Beklagten als geldwerte Leistung i. S. d. § 14 Abs. 1 HeimG anzusehen ist. Denn es läge jedenfalls aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 HeimG a.F., die nunmehr in § 14 Abs. 1 WBVG Niederschlag gefunden hat, eine Ausnahme des Verbots aus § 14 Abs. 1 HeimG vor. In Höhe eines dem Doppelten eines auf einen Monat entfallenden Heimentgelts ist die Stellung einer Sicherheit möglich. So liegt der Fall hier. Die Bürgschaftserklärung des Beklagten bezweckt eine Absicherung des Anspruches der Klägerin gegen den Betreuten aus dem Heimvertrag. Die Absicherung übersteigt den mit der Klage verfolgten Teilbetrag von 3.247,38 € für nicht bezahlte Heimentgelte sowie die Klageforderung insgesamt nicht.
(2)
Eine Nichtigkeit folgt auch nicht aus § 138 Abs. 1 BGB, weil die Erklärung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Sie ist weder Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Beklagten als Betreuer des Heimbewohners noch führt sie ohne weiteres zu einer mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbaren Belastung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte in unbegrenzter Höhe haften könnte, weil jedenfalls der ganz überwiegende Teil der Heimkosten durch die Rente des Betreuten und die Sozialhilfe getragen wird.
(3)
Die Erklärung verstößt ferner nicht gegen die §§ 305 ff. BGB. Bei dem vorgedruckten Erklärungstext handelt sich zwar um von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese halten der Inhaltskontrolle jedoch stand.
(a)
Die Erklärung ist nicht gem. § 309 Nr. 11a BGB unwirksam, weil sie nach den obigen Erwägungen und entsprechend der in der Norm aufgestellten Voraussetzungen eine auf die eigene Haftung des Vertreters gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung darstellt.
(b)
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 305c BGB vor, weil die vorformulierte Erklärung weder mehrdeutig noch überraschend ist. Eine Überraschung ergibt sich nicht aus der äußeren Gestaltung, weil diese entsprechend der obigen Erwägungen klar und gesondert ist. Eine Überraschung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte als Berufsbetreuer grundsätzlich mit einer Mithaftung eventuell nicht hätte rechnen müssen. Selbst wenn dies im Grundsatz zutrifft, so konnte der Beklagte vorliegend jedoch aufgrund des gesondert vorgelegten nur wenige Seiten Formulars, für dessen Prüfung er ausreichend Zeit hatte, nicht überrascht sein. Es bestand auch keine erkennbare Drucksituation etwa dergestalt, dass der Betreute nur im Falle der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung durch den Beklagten in dem Heim aufgenommen wurde. Unstreitig war der Betreute schon vor Unterzeichnung des Heimvertrages und der streitgegenständlichen Erklärung in dem Heim untergebracht. Ferner war die weitere Unterbringung von der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung durch den Beklagten nicht abhängig.
(c)
Die vorformulierte Bürgschaftserklärung ist auch nicht nach § 307 BGB unwirksam, weil keine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten liegt nicht vor. Insbesondere ist kein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen gegeben. Eine unbegrenzte Haftung des Beklagten steht aus den obigen Erwägungen (1. a) bb) (2)) auch nicht zu besorgen.
b)
Die Klägerin kann Zahlung der in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hagen entstandenen Kosten in Höhe von 2.205,60 € sowie restliche Heimentgelte in Höhe von 3.247,03 € verlangen.
aa)
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 2.205,60 € folgt aus § 767 Abs. 2 BGB. Eine Einschränkung der Haftung ergibt sich insofern aus der Bürgschaftserklärung nicht.
bb)
Ferner kann die Klägerin Zahlung restlicher Heimentgelte in Höhe von 3.247,03 € verlangen; der darüber hinausgehende Betrag von 0,35 € ist nach ihrer eigenen Berechnung jedoch nicht begründet.
(1)
Die Zusammensetzung der Forderung hat die Klägerin nach Hinweis des Landgerichts in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2010 näher erläutert. Ihr Vortrag hierzu ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Entsprechend der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2011 errechnet sich die Forderung aus dem auf S. 7 unten des Schriftsatzes genannten Gesamtbetrages abzüglich der auf S. 8 oben aufgeführten, von der Klägerin selbst in Abzug gebrachten Beträge. Soweit die Klägerin eine Restsumme von 2.977,03 € angibt, handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler. Die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag von 9.575,34 € und den einzelnen Abzugspositionen errechnet sich auf 3.247,03 €.
(2)
Der Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung restlicher Heimentgelte für den Monat Februar 2006 verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen Treu und Glauben (§ 242). Zwar wurde der Beklagte am 31.01.2006 aus seinem Amt als Berufsbetreuer entlassen und hatte daher ab Februar 2006 keinen Einfluss mehr auf die Zahlung der Heimentgelte. Es könnte unter bestimmten Voraussetzungen unbillig erscheinen, wenn ein Berufsbetreuer auch nach Ausscheiden aus seinem Amt unbegrenzt weiter für Verbindlichkeiten des von ihm ehemals Betreuten haften müsste. Es ist jedoch hier vom tatsächlichen Lebenssachverhalt völlig unklar, worauf die ausgebliebenen Zahlungen für den Monat Februar 2006 beruhen. Nach dem widersprechenden Vortrag der Parteien können die in diesem Monat ausgebliebenen Zahlungen auf einem Verschulden des Beklagten oder des ihm nachfolgenden Betreuers oder auch auf anderen Gründen beruhen. Diese Unklarheit geht im vorliegenden Rechtsstreit zu Lasten des Beklagten. Denn darlegungs- und beweisbelastet für Tatsachen, deren Berücksichtigung eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen können, ist die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, aaO, § 242 Rn. 15 mwN).
2.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Beklagte kann der Forderung der Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung mit der Wirkung des § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten, weil der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für die im Jahr 2005 entstandenen Ansprüche begann gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2005, die Frist für die im Jahr 2006 entstandenen Ansprüche entsprechend mit Schluss des Jahres 2006. Eine Verjährung ist nicht eingetreten, weil die Verjährung zunächst gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 209 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides vom 21.09.2006 gehemmt war. Die Hemmung endete gem. § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB sechs Monate nach Stillstand des Verfahrens und trat durch den zweiten, am 19.09.2009 beantragten Mahnbescheid erneut ein.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen können jedoch erst ab dem 19.11.2006, dem Tag nach der Zustellung des ersten Mahnbescheides, geltend gemacht werden, weil vor diesem Zeitpunkt die Verzugsvoraussetzungen nicht vorlagen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
5.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.