Wiedereinsetzung abgewiesen; Berufung wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte die Berufung irrtümlich beim Landgericht statt beim zuständigen Oberlandesgericht ein und beantragte Wiedereinsetzung. Streitfrage war, ob das erstinstanzliche Gericht verpflichtet war, außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs die Berufung weiterzuleiten. Das OLG Hamm verneint dies und rügt die fehlende Prüfungsleistung der Prozessbevollmächtigten. Folge: Wiedereinsetzung abgewiesen, Berufung als unzulässig verworfen.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen; die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht ist nur verpflichtet, fristgebundene bei ihm eingereichte Schriftsätze an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, wenn die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig erfolgen kann.
Besteht keine hinreichend erkennbare und als solche gekennzeichnete Eilbedürftigkeit, ist das Gericht nicht verpflichtet, außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs besondere Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen.
Ein Rechtsanwalt hat die Berufungsschrift einschließlich der Bezeichnung des zuständigen Gerichts auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; unterbleibt diese Prüfung, kann Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO versagt werden.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten geht nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Mandanten unmittelbar zu; eigenes Verschulden des Vertretenen liegt damit vor.
Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässig und kann vom Rechtsmittelgericht verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 08 O 196/08
Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht ist nicht verpflichtet, außerhalb des ordentlichen Ge-schäftsgangs liegende Maßnahmen zu ergreifen, um zu ermöglichen, dass eine fälschlich bei ihm eingelegte Berufung noch innerhalb der Berufungsfrist bei dem zuständigen Rechtsmittelgericht eingelegt werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Eilbedürftigkeit nicht besonders kenntlich gemacht, den Umständen nach aber erkennbar ist.
Tenor
Der Antrag des Beklagten vom 02.11.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.08.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Az. 8 O 196/08, wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 27.08.2009 hat das Landgericht Münster den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 11.244,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2007 zu zahlen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17.09.2009 zugestellt worden.
Gegen das Urteil hat der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die vom 16.10.2009 datierende Berufungsschrift ist adressiert an das Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster. Sie wurde am 16.10.2009, einem Freitag, vorab per Fax an das Landgericht Münster übersandt und ging dort um 15:54 Uhr ein. Am 19.10.2009, einem Montag, ging das Original der Berufungsschrift bei dem Landgericht Münster ein. Unter dem 22.10.2009 wurden die Prozessbevollmächtigten des Beklagten seitens des Landgerichts Münster darauf hingewiesen, dass Berufungen beim Rechtsmittelgericht einzulegen seien.
Mit einem am 03.11.2009 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten gegen das Urteil des Landgerichts Münster Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu führt er u.a. aus, seine Prozessbevollmächtigten hätten die Berufungsschrift vom 16.10.2009 diktiert. Dabei sei mitdiktiert worden, dass die Berufung zu richten sei an das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm. Das Diktat sei dann fehlerhaft umgesetzt und der Schriftsatz unzutreffend an das Landgericht Münster adressiert worden. Nach Übersendung des Faxschreibens an das Landgericht Münster hätten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten den Schriftsatz samt Sendeprotokoll auf Richtigkeit kontrolliert, und zwar hinsichtlich der gewählten Rufnummer, des Adressaten, des Aktenzeichens und der Blattzahl. Der Beklagte ist der Ansicht, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls deshalb gewährt werden müsse, weil das Landgericht Münster es pflichtwidrig unterlassen habe, die Berufungsschrift noch am 16.10.2009 an das Oberlandesgericht Hamm weiterzuleiten oder seinen Prozessbevollmächtigten vor Ablauf des 19.10.2009 einen Hinweis auf die
Unzuständigkeit des Landgerichts zu erteilen. Wäre das eine oder das andere geschehen, wäre die Berufung fristgerecht am 19.10.2009 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen bzw. eingelegt worden.
II.
Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen ist, § 233 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Rechtsanwalt die Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit überprüfen, und zwar einschließlich der Bezeichnung des zuständigen Gerichts (BGH NJW 2009, 1750). Dass eine solche Prüfung hier stattgefunden hat, ist nicht glaubhaft gemacht. Hätte sie stattgefunden, hätten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten festgestellt oder jedenfalls feststellen müssen, dass die Berufung entgegen dem Diktat nicht an das Oberlandesgericht Hamm, sondern an das Landgericht Münster adressiert gewesen ist.
Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten steht einem eigenen Verschulden des Beklagten gleich, § 85 Abs. 2 ZPO.
Die Ansicht des Beklagten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müsse jedenfalls deshalb gewährt werden, weil das Landgericht es pflichtwidrig unterlassen habe die Berufungsschrift noch am 16.10.2009 an das Oberlandesgericht Hamm weiterzuleiten, ist unzutreffend. Zwar ist anerkannt, dass ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 1995, 3173). Diese Verpflichtung besteht indes nicht uneingeschränkt. Der Partei ist vielmehr nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz so zeitig eingereicht wird, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BVerfG, a.a.O.). Hier lief die Frist zur Einlegung der Berufung am 19.10.2009 ab. Die Berufungsschrift ging bei dem Landgericht Münster erst am Freitag, den 16.10.2009 um 15:54 Uhr per Fax ein. Da das Fax nicht als eilbedürftig gekennzeichnet war, wäre es im ordentlichen Geschäftsgang am 19.10.2009 dem in erster Instanz zuständig gewesenen Richter zur Bearbeitung vorgelegt worden. Hätte der Richter am 19.10.2009 die Weiterleitung der Berufung an das Oberlandesgericht angeordnet, hätte im ordentlichen Geschäftsgang die Geschäftsstelle die Anordnung am 20.10.2009 ausgeführt. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit wäre die Berufung dann frühestens am 21.10.2009 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen, mithin verspätet.
Zu außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs liegenden Beschleunigungsmaßnahmen, etwa einem telefonischen Hinweis an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten oder zur Weiterleitung der Berufungsschrift per Fax an das Oberlandesgericht, war das Landgericht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verpflichtet. Für den Fall, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist, ist das anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 2009, 408, 409).
Vorliegend ließ sich zwar aus der Angabe in der Berufungsbegründung, dass das erstinstanzliche Urteil am 17.09.2009 zugestellt worden war, ableiten, dass die Berufungsfrist unter Berücksichtigung der Regelung des § 193 BGB am 19.10.2009 ablief. Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass Eilmaßnahmen seitens des Landgerichts gleichwohl nicht ergriffen werden mussten. Bei der gebotenen Abwägung der betroffenen Belange ist nicht nur das Interesse des Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung zu sehen, sondern auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175). Im ordentlichen Geschäftsgang sind telefonisch erteilte Hinweise an Prozessbevollmächtigte nach wie vor nicht der Regelfall; gleiches gilt für die Übersendung von Schriftstücken per Fax. Grund hierfür ist, dass aufgrund der Ausgestaltung des Zivilprozesses durch die ZPO die Arbeitsabläufe in der Justiz grundsätzlich auf eine schriftliche Abwicklung per Post ausgerichtet sind. Das schlägt sich sowohl in der Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte nieder als auch in ihrer Ausstattung mit Sachmitteln. So ist es auch bei großen Gerichten üblich, dass für Rechtssachen nur ein zentrales Faxgerät zur Verfügung steht. Eine Geschäftsstellenkraft, die mit der Übersendung eines Faxschreibens betraut wird, muss daher mit dem zu faxenden Schreiben zunächst den Ort innerhalb des Gerichtsgebäudes aufsuchen, an dem sich das zentrale Fax befindet. Schon dieser Aufwand ist im Einzelfall nicht unerheblich. Ist das zentrale Faxgerät dann, was gerichtsbekannt nicht selten ist, durch eingehende Faxe besetzt, entsteht zumindest eine Wartezeit oder es muss gar zu einem späteren Zeitpunkt ein gänzlich neuer Anlauf genommen werden. Die telefonische Erteilung von Hinweisen an Prozessbevollmächtigte kann gerichtsbekannt ebenfalls mit nicht unerheblichem Zusatzaufwand verbunden sein. So deckt sich schon die telefonische Erreichbarkeit von Anwaltskanzleien nicht selten nur teilweise mit den Arbeitszeiten von Richtern und Geschäftsstellenkräften. Nicht wenige Anwaltskanzleien sind vor 8:30 Uhr und zwischen 12:30 Uhr und 14:30 Uhr nicht besetzt. Dass eine Nachricht auf einem Anrufbeantworter hinterlassen werden kann, ist nicht der Regelfall. Selbst soweit sich die Arbeitszeiten decken, ist die Erreichbarkeit des zuständigen Sachbearbeiters häufig nicht gegeben, weil z.B. Gerichtstermine wahrgenommen werden. Nicht wenige Richter bearbeiten zudem sogenannte Mischdezernate, also z.B. neben Zivilsachen auch Strafsachen. Dabei kann es insbesondere bei Strafverhandlungen vor den Landgerichten vorkommen, dass die Sitzung den gesamten Arbeitstag ausfüllt, Zeit für die Durchsicht und Bearbeitung nicht als eilbedürftig gekennzeichneter Eingänge mithin nicht verbleibt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte reicht die Fürsorgepflicht nach Ansicht des Senats nicht so weit, dass im Falle nicht kenntlich gemachter, sondern bloß erkennbarer Eilbedürftigkeit die bekanntermaßen stark belastete und personell nicht immer hinreichend ausgestattete Justiz (vgl. BGH NJW 2006, 3499) verpflichtet wäre, außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs Eilmaßnahmen zu ergreifen, die mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden sein können. Ob und wie die Justiz zumutbarerweise Eilmaßnahmen hätte ergreifen können, ist dabei nicht im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordern vielmehr, auch in Fällen wie dem vorliegenden eine Verpflichtung der Justiz zur Ergreifung von Eilmaßnahmen generell zu verneinen. Anderenfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien im Ergebnis abgenommen und den dafür nicht zuständigen Gerichten übertragen; damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343).
III.
Da die Berufung des Beklagten nicht fristgerecht eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.