Gerüststurz: Kein Schadensersatz mangels Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von Bauunternehmer-Insolvenzverwalter und Subunternehmer Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten Sturzes von einem Baugerüst. Streitentscheidend war, ob ein unsachgemäßer Gerüstaufbau (fehlende Abhebesicherung) für den Sturz kausal war oder ob der Sturz auf vom Kläger entfernte Verstrebungen zurückging. Das OLG hielt die Unfallursache mangels feststellbaren Standorts auf dem Gerüst und fehlender Augenzeugen für nicht aufklärbar und verneinte einen Anscheinsbeweis wegen ernsthafter Alternativursache. Die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität treffe den Kläger; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da die haftungsbegründende Kausalität eines Gerüstmangels nicht bewiesen war.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt den Nachweis voraus, dass die Pflichtverletzung für den Schaden haftungsbegründend kausal geworden ist.
Ist das Unfallgeschehen trotz Beweisaufnahme nicht aufklärbar, geht die Unaufklärbarkeit der haftungsbegründenden Kausalität zu Lasten der beweisbelasteten Partei.
Ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit eines Verkehrssicherungsverstoßes scheidet aus, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer anderweitigen Ursache besteht, die nicht auf dem Pflichtverstoß beruht.
Sind neben einem möglichen Sicherungsmangel auch eigenverantwortliche Eingriffe des Geschädigten in die Sicherungseinrichtung als Unfallursache ernsthaft möglich, verbleibt es bei der vollen Beweislast des Geschädigten für die haftungsbegründende Kausalität.
Eine Zurechnung nach § 278 BGB setzt voraus, dass eine zurechenbare Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen festgestellt werden kann; bleibt die haftungsbegründende Kausalität ungeklärt, scheidet auch die Zurechnung aus.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 531/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.05.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten mit der Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen seines behaupteten Sturzes von einem Gerüst in Anspruch.
Die Fa. C GmbH (im Folgenden: Fa. C), über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, errichtet auf der Grundlage eines Vertrages vom 04.07.2001 das Einfamilienhaus des Klägers und dessen Ehefrau. Nach dem Auftreten zahlreicher Mängel erhob der Kläger gegen die Fa. C Klage vor dem Landgericht Paderborn. In diesem Verfahren verkündete die Fa. C dem Beklagten zu 2), der für sie an dem Haus des Klägers als Subunternehmer die Putzarbeiten erbracht hatte, den Streit. Der Beklagte zu 2) trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Fa. C bei.
Am 09.05.2006 schlossen der Kläger und die Fa. Cr in dem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Paderborn zu dem Aktenzeichen 4 O 104/06 einen Vergleich. Darin einigten sie sich auf Nachbesserungsarbeiten. Der Beklagte zu 2) trat dem Vergleich als Streitverkündeter bei.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich am 16.02.2007 auf das an seinem Haus zum Zwecke der Durchführung von Sanierungsarbeiten aufgestellte Gerüst begeben, um zu Beweiszwecken weitere Schadstellen in dem Putz zu besichtigen und hierbei Fotos zu fertigen. Während dieses Vorhabens habe sich ein Teil des Gerüstbelages gelöst und er, der Kläger, sei ca. 2,5 Meter in die Tiefe auf einen darunter befindlichen Mülleimer gefallen. Ursache des Sturzes sei eine fehlende Abhebesicherung an dem Gerüst gewesen. Es habe ein Metallquerrohr gefehlt, welches verhindere, dass das Brett oder der zum Betreten des Gerüsts dienende Belag hochschlagen kann. Weiterhin habe an dem Gerüst ein Bordbrett gefehlt, das ebenfalls ein Abheben des Belages verhindert hätte.
Der Beklagte zu 2) habe das Gerüst unsachgemäß aufgestellt. Hätte er das Gerüst entsprechend den Sicherheitsstandards aufgestellt, wäre er, der Kläger, am 16.02.2007 nicht von dem Gerüst gestürzt.
Der Kläger hat ursprünglich behauptet, er habe keinesfalls eine Querstrebe entfernt und keinerlei Demontagearbeiten an dem Gerüst durchgeführt. Im Laufe des Rechtsstreits hat er eingeräumt, zwei Querstreben und zumindest eine Diagonale an dem auf der Rückseite seines Hauses gelegenen Gerüst demontiert zu haben.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe aufgrund des behaupteten Sturzereignisses ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 14.000,00 € zu.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich durch den Sturz eine zweitgradige offene obere Sprunggelenksluxationsfraktur mit Außenknöchelfraktur zugezogen, die vom 16.02. – 16.03.2007 stationär behandelt worden sei. Weitere stationäre Aufenthalte und Folgebehandlungen seien erforderlich geworden. Durch den Sturz sei der Kläger arbeitsunfähig geworden und erhalte von seinem Arbeitgeber deshalb nur verminderte Bezüge. Für die Zeit vom 16.02.2007 bis 31.10.2010 würde dies einen mit der Klage verlangten Betrag von 35.378,74 € ausmachen. Zusätzlich seien ihm wegen des Unfalls näher bezeichnete Kosten in Höhe von insgesamt 2.445,33 € entstanden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Fa. C müsse sich den unsachgemäßen Gerüstaufbau von Beginn der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Beklagten zu 2) zurechnen lassen.
Die ursprünglich auch gegen die Beklagte zu 3), den Haftpflichtversicherer der Fa. C, erhobene Klage hat der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagten haben den behaupteten Unfallhergang vom 16.02.2007 bestritten.
Der Beklagte zu 2) hat behauptet, er habe das Gerüst sach- und fachgerecht aufgebaut. So habe er alle Gerüstfelder mit sog. L-Gerüstteilen (Querriegel mit Abhebesicherung) versehen. Insbesondere habe die von dem Kläger als fehlend beschriebene Abhebesicherung nicht gefehlt. Selbst wenn sie gefehlt hätte, wäre dies für das angebliche Unfallereignis aber nicht kausal gewesen. Ursächlich für den Sturz sei allein gewesen, dass der Kläger zwei der zur Aussteifung im Gerüstfeld angebrachte Verstrebungen entfernt habe. Durch die hierdurch verursachte Instabilität sei es zu Schwingungen des Gerüsts und des Gerüstbelags gekommen, die den Sturz des Klägers herbeigeführt hätten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2011. Ferner hat es den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und den erlittenen Verletzungen nicht bewiesen; im Übrigen würde ihn jedenfalls ein ganz überwiegendes Mitverschulden treffen.
So könne dahin stehen, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung tatsächlich von dem Gerüst gefallen sei, weil er jedenfalls nicht bewiesen habe, dass zwischen der behauptet unsachgemäßen Aufstellung des Gerüsts und dem Sturz ein Kausalzusammenhang bestehe. Zwar habe der Sachverständige L ausgeführt, dass das Gerüst mangels Einbaus von Abhebesicherungen nicht sachgemäß aufgestellt gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2011 sei der Sturz aber darauf zurückzuführen, dass der Kläger – nach eigenen Angaben – aus dem auf der Rückseite seines Hauses aufgebauten Gerüst drei Verstrebungen entfernt habe (und zwar die Querstrebe und die Diagonalstrebe, die den Zutritt der weißen Garagentür behinderten, sowie die Horizontalstrebe, die im Gerüst vor der Glastür bzw. dem Glasfenster angebracht war). Der Sachverständige habe hierzu erläutert, dass es unwahrscheinlich sei, dass es zu dem Sturz auch gekommen wäre, wenn der Kläger die Quer- und Diagonalstrebe im Gerüst belassen hätte, weil der Vertikalrahmen dann nicht in Schwingung gekommen wäre. Zwar habe der Sachverständige auch ausgeführt, dass die Statik des Gerüsts nicht gewährleistet gewesen sein dürfte; er habe aber auch ausgeführt, dass man zur Ermittlung der eigentlichen Sturzursache genau wissen müsse, von wo der Kläger genau gestürzt sei. Eine derart exakte Darstellung sei dem Kläger aber nicht möglich gewesen.
Jedenfalls trete eine etwaig für die Verletzungen kausal gewordene Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) aber hinter einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurück.
Der Kläger meint, das Landgericht habe trotz der von dem Sachverständigen festgestellten erheblichen Fehler bei der Gerüstaufstellung keine hinreichend fundierten Feststellung zur Kausalität getroffen. Auch sei der genaue Umfang eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers nicht geklärt worden.
Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihm nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen trotz entsprechenden Antrages keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
Der Kläger meint, das Landgericht habe seine Motivation für das Betreten des Gerüsts unzureichend aufgeklärt bzw. gewürdigt. Der Grund für sein Betreten – so behauptet der Kläger – sei gewesen, dass der Putz – abweichend von der dem Vergleichsschluss zugrunde gelegten Annahmen – nicht habe repariert werden können.
Der Kläger meint, das Landgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise die Frage, ob der Sturz tatsächlich erfolgt sei, offen gelassen. Hierzu hätte seine als Zeugin benannte Ehefrau vernommen werden müssen. Ferner habe das Landgericht versäumt, den für den Zustand des Gerüsts benannten Zeugen y vernehmen.
Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien nicht aussagekräftig, weil der Sachverständige einige der aktenkundigen Lichtbilder bei seiner Gutachtenerstattung nicht verwendet habe.
Der Kläger bestreitet, dass sich die von ihm vorgenommene Demontage der Streben ursächlich auf den Sturz ausgewirkt habe. Er sei nur langsam parallel zur Hauswand gegangen.
Schließlich meint der Kläger, die vom Landgericht im Rahmen der Prüfung des Mitverschuldens getroffenen Feststellungen seien unzureichend.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1) und 2) entsprechend der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen
Der Beklagte zu 1) bestreitet den behaupteten Sturz des Klägers mit Nichtwissen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Beklagten erstmals 18 Monate nach dem Sturz von diesem informiert habe, obwohl bei zahlreichen vorangegangenen Ortsterminen Anlass für eine entsprechende Information bestanden hätte.
Der Beklagte zu 1) meint, nicht die Fa. C sondern allein die Beklagte zu 2) sei nach dem Mediationsvergleich für den Aufbau des Gerüsts verantwortlich gewesen. Er behauptet, das Gerüst sei ordnungsgemäß aufgebaut worden. Ferner bestreitet er die Kausalität und meint, der Kläger habe den behaupteten Sturz selber zu verantworten.
Schließlich bestreitet der Beklagte zu 1) den geltend gemachten Schaden der Höhe nach.
Der Beklagte zu 2) bestreitet ebenfalls das Sturzereignis und behauptet, das Gerüst sei ordnungsgemäß unter Verwendung von Abhebesicherungen von seinen Mitarbeitern aufgebaut und von dem Bauleiter der Fa. C auch nicht bemängelt worden.
Der Beklagte meint, die Frage der Kausalität sei durch die Anhörung des Sachverständigen hinreichend geklärt. Der Sturz sei allein auf das Entfernen der Streben zurückzuführen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. L in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.03.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zu dem Senatstermin Bezug genommen.
II.
Die zulässige, gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Berufung ist unbegründet.
1.
Die Berufung des Klägers ist nach dem so auszulegenden Inhalt der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung nur gegen die Beklagten zu 1) und 2) und nicht auch gegen die Beklagte zu 3) gerichtet. Aufgrund der Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 3) in dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26.05.2011 ergibt sich eindeutig, dass die Verurteilung der Beklagten zu 3) nicht mehr begehrt wird. Dementsprechend wurde mit den in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 03.08.2011 angekündigten Anträgen auch ausdrücklich nur die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) begehrt.
2.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten weder Schadensersatz- noch Schmerzensgeldansprüche zu.
a)
Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, weil er nicht bewiesen hat, dass er aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten zu 2) bzw. dessen Mitarbeiter verletzt wurde.
Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dahin stehen, ob der von den Beklagten bestrittene Sturz des Klägers in der von ihm dargestellten Weise erfolgt ist und die ebenfalls bestrittenen Verletzungen dadurch hervorgerufen wurden. Denn es kann – wie das Landgericht ebenfalls bereits richtig angenommen hat – nicht festgestellt werden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) und einem Sturz des Klägers besteht. Nach den deutlichen und für den Senat nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L spricht zwar einiges dafür, dass der Beklagte zu 2) gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, weil die Gerüstaufstellung an dem Haus des Klägers unsachgemäß erfolgt und insbesondere nicht alle erforderlichen Abhebesicherungen angebracht worden sein dürften.
Gleichwohl kann nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden, dass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu einem Sturz geführt hat. Denn der Sachverständige hat auch auf mehrfache Nachfrage unmissverständlich und zweifelsfrei ausgeführt, es sei unklar, ob ursächlich für den Sturz allein eine fehlende Abhebesicherung an dem Gerüst oder allein die unstreitig durch den Kläger vorgenommene Entfernung von Quer- und Diagonalstreben oder aber beide Umstände gemeinsam waren. Da unbekannt sei, an welcher konkreten Stelle der Kläger vor seinem Sturz auf dem Gerüst gestanden habe, seien keine sicheren Rückschlüsse auf den Grund für den Sturz möglich. Danach ist mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht aufklärbar, was die Ursache für den behaupteten Sturz war. Weitere Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts stehen nicht zur Verfügung, weil kein Zeuge den eigentlichen Sturz des Klägers und seinen vorherigen Standort auf dem Gerüst beobachtet hat.
Die Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens geht zu Lasten des Klägers, weil er hinsichtlich der Ursächlichkeit einer Verkehrssicherungsverletzung für den Sturz beweisbelastet ist. Die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität liegt grundsätzlich bei dem Verletzten (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 54 und 80). Ihm kann zwar ein Anscheinsbeweis zugutekommen, wenn gerade der Schaden eingetreten ist, der durch die Verkehrssicherungspflicht verhindert werden sollte. Der Anscheinsbeweis scheidet allerdings dann aus, wenn die ernstliche Möglichkeit einer anderweitigen, nicht auf den Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht beruhende Ursache besteht (BGH NJW-RR 2006, 1098, 1100, Tz. 18; Hager in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 72). So liegt der Fall hier. Die gebotene sachgerechte Aufstellung des Gerüsts durch den Beklagten zu 2) diente der Unfallvermeidung. Die Entfernung mehrerer Streben durch den Kläger haben jedoch nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen zu einer erheblichen Destabilisierung des Gerüsts beigetragen. Die ernstliche Möglichkeit einer anderweitigen Sturzursache liegt vor. Es bleibt daher bei der Beweislast des Klägers für das Vorliegen der seinen Anspruch begründenden haftungsbegründenden Kausalität, weil ihm aufgrund der von ihm vorgenommenen Entfernung der das Gerüst stabilisierenden Streben kein Anscheinsbeweis zugutekommt.
b)
Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 1) keinen Schadensersatzanspruch, weil eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2), die dem Beklagten zu 1) gem. § 278 BGB zuzurechnen wäre, entsprechend der obigen Erwägungen nicht festgestellt werden kann. Auch insofern geht die Unaufklärbarkeit der Ursache für den behaupteten Unfall zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.