Beschluss zu Vergütung des berufsmäßigen Verfahrenspflegers und Einigungsgebühr nach RVG
KI-Zusammenfassung
Der berufsmäßige Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) rügt die Festsetzung seiner Vergütung nach RVG und begehrt zusätzlich eine Einigungsgebühr. Das OLG bestätigt die Geschäftsgebühr, verneint jedoch das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG, weil kein Streit oder ungewisse Rechtslage der Parteien vorlag. Die Kostenentscheidung wurde insoweit zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert; der Wert wird auf 5.347 € festgesetzt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde überwiegend zurückgewiesen; Kostenentscheidung insoweit zugunsten Beteiligten zu 2) abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Berufsmäßige Verfahrenspfleger können für anwaltsspezifische Tätigkeiten Vergütung nach dem RVG beanspruchen, wenn die Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert.
Die Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV RVG entsteht nur, wenn die Mitwirkung beim Vertragsschluss zur Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis führt.
Eine bloße Unsicherheit über die gerichtliche Genehmigung eines bereits ausgehandelten Vertrags begründet keine Ungewissheit im Sinne der Nr.1000 VV RVG.
Nach § 13a Abs.1 S.2 FGG sind einem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ein unbegründetes Rechtsmittel eingelegt hat; dies rechtfertigt eine Abänderung der Kostenentscheidung auch zuungunsten des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23 T 359/10
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ab-geändert wird.
Der Beteiligte zu 3) hat dem Beteiligten zu 2) die ihm im Erstbeschwerdever-fahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.347 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Betroffene ist Mitglied einer Erbengemeinschaft nach ihrem im Jahr 1993 verstorbenen Vater. Der Beteiligte zu 2) ist ihr Betreuer, u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Mit notariellem Vertrag vom 10.12.2004 schloss der Beteiligte zu 2) für die Beteiligte zu 1) mit den Miterben einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag, mit dem u.a. Grundbesitz von der Erbengemeinschaft auf zum Nachlass gehörende Unternehmen übertragen worden sind, und beantragte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages.
Mit Beschluss vom 20.08.2007 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 3), einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis "Teilerbauseinandersetzung bzgl. des Grundbesitzes P".
Nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung des Teilerbauseindersetzungsvertrages beantragte der Beteiligte zu 3), ihm die Aufwendungen für seine Dienste als Rechtsanwalt zu bewilligen. Er machte eine 2,5 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Einigungsgebühr nach einem Wert von 500.000 € nebst einer Pauschale für Post und Telekommunikation geltend.
Mit Beschluss vom 26.04.2010 setzte das Amtsgericht die Vergütung unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf 8.936,90 € fest und wies den Antrag auf Festsetzung einer Einigungsgebühr zurück. Hiergegen legte der Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 01.09.2010 zurückwies. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3).
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29, 56g FGG, Art 111 FG-ReformG statthaft und auch sonst zulässig.
In der Sache ist sie aber unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts, auf die wegen der Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 27 Abs. 1 FGG.
Das Landgericht ist wie auch schon das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 3) für seine Tätigkeit als berufsmäßiger Verfahrenspfleger eine Vergütung auf der Grundlage des RVG beanspruchen kann. Berufsmäßige Verfahrenspfleger erhalten allerdings grundsätzlich den Ersatz von Aufwendungen (§ 67a FGG Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 1835 Abs. 1 und 2 BGB) und gemäß § 67a FGG Abs. 2 S. 1 FGG i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB zusätzlich eine Vergütung, deren Höhe sich in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis VBVG errechnet (§ 67a Abs. 2 S. 2 FGG). § 1 Abs. 2 S. 2 RVG eröffnet Rechtsanwälten aber die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben über § 1835 Abs. 3 BGB abzurechnen, und zwar, trotz des Ausschlusses des § 1835 Abs. 3 BGB in § 67a Abs. 1 S. 1 FGG, auch im Rahmen einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger (BVerfG FamRZ 2000, 345; BGH NJW 1998, 3567; OLG München FGPrax 2008, 207; Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., § 277 Rn 9).
Dies ist allerdings nur in den Fällen gerechtfertigt, wenn die zu bewältigende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten fordert und daher eine originär anwaltliche Dienstleistung darstellt (vgl. BVerfG und BGH a.a.O.). Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit einschließt (vgl. BVerfG a.a.O.). Abzustellen ist hierbei darauf, ob gerade auch ein Verfahrenspfleger mit einer Qualifikation, die ihm Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit nach der höchsten Vergütungsstufe gibt, im konkreten Fall einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen hätte (BGH NJW 2007, 844; BayObLGZ 2004, 339; OLG München a.a.O.). Eine anwaltsspezifische Dienstleistung liegt z.B. vor, wenn, wie hier, auf einen Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu prüfen ist, ob ein umfangreiches Vertragswerk dem Wohl des Betroffenen entspricht (Keidel/Budde, a.a.O. Rn 11 m.w.N.).
Zutreffend hat daher das Amtsgericht die dem Beteiligte zu 3) übertragene Aufgabe als derartige rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit angesehen und ihm eine Geschäftsgebühr nach § 2 i.V.m. Nr. 2300 VV RVG zugesprochen.
Das Landgericht hat angenommen, dem Beteiligten zu 3) stehe eine Einigungsgebühr nach § 2 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG nicht zu. Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setze voraus, dass der Beteiligte zu 3) beim Abschluss eines Vertrages, der den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitige, mitgewirkt oder mindestens an den für den Vertragsschluss ursächlichen Vertragsverhandlungen mitgewirkt habe. Das sei aber hinsichtlich des Teilerbauseinandersetzungsvertrages und der Verhandlungen und Vereinbarungen, die vor Erteilung der vormundschaftlichen Genehmigung erfolgt seien, nicht der Fall. Der Abschluss des Teilerbauseinandersetzungsvertrages, der in den Aufgabenbereich des Beteiligten zu 2) falle, sei bereits im Dezember 2004 erfolgt. Über diesen Vertrag habe im Zeitpunkt der Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger kein Streit bestanden. Auch habe keine Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis bestanden. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, diese Ungewissheit folge insbesondere nicht daraus, dass der Vertrag, um dessen Genehmigung nachgesucht worden war, wegen der noch fehlenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung noch schwebend unwirksam war. Insoweit sei nicht den Beteiligten die Rechtslage hinsichtlich des Teilerbauseinandersetzungsvertrages unklar gewesen, sondern es hätten allenfalls Unsicherheiten im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichts gegeben, was bei vormundschaftgerichtlichen Genehmigungen stets der Fall sei. Streit habe zwar im Hinblick auf eine endgültige Erbauseinandersetzung bestanden, dieser Streit sei aber nicht durch den Abschluss eines Vertrages beseitigt worden. Soweit zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages von dem Beteiligten zu 3) ergänzende Vereinbarungen angeregt und ausgehandelt worden seien, hätten diese nicht der Beseitigung eines Streits gedient, weil ein solcher nicht bestanden habe. Die Mitwirkung des Beteiligten zu 3) an diesen Vereinbarungen habe sich auf die inhaltliche Ausarbeitung beschränkt; diese Tätigkeit sei durch die allgemeine Geschäftsgebühr abgegolten.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei, einen Rechtsfehler zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht herausgestellt, dass es vorliegend keinen Streit über ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsbeteiligten gab. Die Ungewissheit, ob das Vormundschaftsgericht seine Genehmigung zu dem Vertragswerk erteilt, ist keine Ungewissheit im Sinne von § 2 i.V.m. Nr. 1000 VV RVG. Die vom Beteiligten zu 3) vorgelegten ergänzenden Vereinbarungen berühren nicht den Inhalt des bereits im Jahr 2004 ausgehandelten Vertrages, sondern betreffen dessen Ausführung nach der vormundschaftlichen Genehmigung. Eine Einigungsgebühr wird nicht dadurch ausgelöst, dass die Beteiligten einvernehmlich eine Modifizierung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses (hier: Einbringung von Nachlassgrundstücken in bestehende Gesellschaften aus steuerrechtlichen Gründen) vornehmen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 1000 Rn 107).
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs.1 S. 2 FGG, wonach einem Beteiligten, der ein unbegründetes Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten aufzuerlegen sind. Die Entscheidung des Landgerichts war daher insoweit zu ändern. Der Abänderung steht der Grundsatz der reformatio in pejus nicht entgegen (BayObLG WuM 1989, 470; Keidel/Kahl, FGG, 15.Aufl., § 19 Rn. 116 m.w.N.).
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.