Satzungsänderung: Business-Judgment-Rule in Genossenschaft eintragungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde nach §§27,29 FGG richtet sich gegen die Verneinung der Eintragungsfähigkeit einer Satzungsänderung, die unternehmerische Entscheidungen des Vorstands von Haftung freistellen soll, sofern auf angemessenen Informationen zum Wohle der Genossenschaft gehandelt wurde. Das OLG hebt die angefochtenen Beschlüsse auf und erklärt die Klausel für eintragungsfähig. Die Regelung stellt nach Ansicht des Gerichts keine unzulässige Haftungsbeschränkung dar, da sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Business-Judgment-Rule und §93 AktG aufnimmt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verneinung der Eintragungsfähigkeit der Satzungsänderung erfolgreich; angefochtene Beschlüsse aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Satzungsregelung, wonach eine Pflichtverletzung des Vorstands bei unternehmerischen Entscheidungen dann nicht gegeben ist, wenn das Vorstandsmitglied vernünftigerweise auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft gehandelt hat, kann eintragungsfähig sein.
Eine solche Bestimmung begründet keine unzulässige Haftungsbeschränkung nach § 18 S. 2 GenG, soweit sie die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Klarstellung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG aufnimmt und damit keinen weitergehenden Haftungsausschluss statuieren will.
Die Business-Judgment-Rule ist auf Vorstandsmitglieder von Genossenschaften anwendbar; Erfolgshaftung für unternehmerische Fehlentscheidungen scheidet aus, sofern der Entscheidungsspielraum nicht in unverantwortlicher Weise überschritten wurde.
Eine Haftung des Vorstands wegen unternehmerischer Entscheidungen kommt nur in Betracht, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl orientierten Handelns deutlich überschritten oder sonstige pflichtwidrige Tatbestände verwirklicht sind.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 7 T 8/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.07.2009 werden aufgehoben.
Gründe
Die nach §§ 27, 29 FGG, Art. 111 FG-ReformG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet, da die Entscheidung der Kammer für Handelssachen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Die Kammer für Handelssachen hat zu Unrecht die Eintragungsfähigkeit einer Satzungsänderung verneint, wonach eine Pflichtverletzung des Vorstands der Genossenschaft nicht gegeben ist, "wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln."
Diese Regelung könnte nur dann nicht Gegenstand einer Satzung sein, wenn sie von zwingenden Vorschriften des GenG abweicht und die Haftung einschränkt (§ 18 S. 2 GenG). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn sie bedeutet nicht eine Haftungserleichterung, sondern nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Vorstandsmitgliedern bei unternehmerischen Entscheidungen und die entsprechende Regelung in § 93 Abs. 1 AktG, die der Gesetzgeber dort durch Art. 1 UMAG vom 22.09.2005 (BGBl. I S. 2802) als S. 2 eingefügt hat, in die Satzung auf. Diese Bestimmung, die im angelsächsischen Rechtskreis als "Business Judgment Rule" bezeichnet wird, betrifft nur das unternehmerische Ermessen des Vorstands, das von sonstigen rechtlich gebundenen Entscheidungen des Vorstands zu unterscheiden ist (BT-Drs. 15/5092 S. 11; Mertens/Cahn, Kölner Kommentar zum Aktienrecht, 3. Aufl., § 93 Rn 17). Dabei handelt es sich nach der Begründung des Regierungsentwurfs (a.a.O.) um eine Klarstellung, "dass eine Erfolgshaftung der Organmitglieder gegenüber der Gesellschaft ausscheidet, dass also für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums nicht gehaftet wird". Es geht also nicht darum, den Vorstand zu entschuldigen, sondern ihn schon vom Vorwurf eines pflichtwidrigen Handelns freizustellen (Lutter ZIP 2007, 841/842 f.). Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass dem Vorstand bei der Leitung der Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Befugnisse (vgl. Lutter a.a.O, S. 843) ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Die unternehmerische Handlungsfreiheit ist Teil und notwendiges Gegenstück der dem Vorstand obliegenden Führungsaufgabe. Eine Schadenersatzpflicht des Vorstandes kann erst in Betracht kommen, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (vgl. BGHZ 135, 244 = NJW 1997, 1926 - betr. das Aufsichtsratsmitglied einer AG -; BGHZ 152, 280 = NJW 2003, 358 - betr. den Geschäftsführer einer GmbH; MünchKommAktienG/Spindler, 3. Aufl., § 93 Rn 50).
Die Regelung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf den Vorstand von Genossenschaften anzuwenden (BGH NJW-RR 2009, 332; NZG 2005, 562 = ZIP 2005, 981; NZG 2002, 195 = ZIP 2002, 213 – sämtliche Entscheidungen betreffen den Vorstand einer Genossenschaftsbank). Dem ist zu folgen, da § 34 GenG nahezu wortgleich dem § 93 AktG nachgebildet ist (Lutter a.a.O, S. 848) und der Grundgedanke des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, nämlich die Klarstellung, dass es keine Haftung gibt für Entscheidungen, die sich im Rahmen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums bewegen, in allen Unternehmensformen Anwendung findet (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 3. Aufl., § 34 Rn 2 Beck Gen-HB/Gätsch, § 5 Rn 61, 68; Kust WM 1980 758).