Zurückweisung der weiteren Beschwerde: Befreiung von § 181 BGB für Liquidatoren nur mit Satzungsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Die bisherige Geschäftsführerin meldete die Auflösung der Gesellschaft und ihre Bestellung zur Liquidatorin mit individueller Befreiung von § 181 BGB an. Das Registergericht beanstandete dies und verlangte eine Satzungsänderung; das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG Hamm bestätigt diese Entscheidung und stellt klar, dass eine im Gesellschaftsvertrag für Geschäftsführer vorgesehene Befreiung nicht ohne ausdrückliche Regelung auf Liquidatoren übergeht und eine Befreiung der Liquidatoren in der Regel nur durch Satzungsänderung wirksam ist.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Beteiligten gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Gesellschaftsvertrag für Geschäftsführer vorgesehene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erstreckt sich nicht ohne ausdrückliche Regelung auf Liquidatoren.
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Liquidatoren kann nicht durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss wirksam herbeigeführt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Ermächtigung enthält; es ist regelmäßig eine Satzungsänderung erforderlich.
Das Registergericht kann im Wege der Zwischenverfügung eine Satzungsänderung verlangen, wenn die Anmeldung zur Liquidation und Bestellung eines Liquidators eine Befreiung von § 181 BGB ohne entsprechende vertragliche Grundlage enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24 T 25/09
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.)
Die Beteiligte, die bisherige Geschäftsführerin der o.a. Gesellschaft, hat die Auflösung derselben und ihre Bestellung zur Liquidatorin nebst der abstrakten und konkreten Vertretungsbefugnis zum Handelsregister angemeldet. Hinsichtlich der abstrakten Vertretungsbefugnis heißt es –entsprechend einem Beschluss der letzten Gesellschafterversammlung- in der Anmeldung:
"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. … Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis auch abweichend festlegen. Sie kann insbesondere auch einzelnen oder mehreren Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis erteilen und/oder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."
Hinsichtlich der konkreten Vertretungsbefugnis heißt es:
"Zur Liquidatorin wird die bisherige Geschäftsführerin Frau … bestellt. … Sie ist als Liquidatorin stets einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Der Gesellschaftsvertrag enthält für den oder die Geschäftsführer eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB, jedoch keine Ermächtigung für eine Regelung dieser Frage durch Gesellschafterbeschluss. Eine Regelung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren enthält der Gesellschaftsvertrag nicht.
Das Registergericht hat die Anmeldung hinsichtlich der abstrakten und konkreten Regelung betr. die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB im Wege der Zwischenverfügung beanstandet und hierfür eine Satzungsänderung für erforderlich gehalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde wendet.
II.)
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG i.V.m. Art. 111 Abs.1 FGG-RG statthaft sowie formgerecht eingelegt.
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde gegen eine zulässige Zwischenverfügung ausgegangen. Denn jedenfalls mit der Verfügung vom 30.06.2009 hat das Registergericht auch eine Möglichkeit zur Behebung des Antragshindernisses aufgezeigt. Auch in der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gesellschaftsvertragliche Regelung über die Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht auf die Antragstellerin als (geborene) Liquidatorin erstreckt. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung lassen sich die Regelungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Geschäftsführung auch dann nicht auf die Liquidation übertragen, wenn die bisherigen Geschäftsführer als geborene Liquidatoren tätig werden (BGH NZG 2009, 72).
Weiter ist die Auffassung des Landgerichts, dass eine Befreiung des oder der Liquidatoren von der Beschränkung des § 181 BGB durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss nur erfolgen kann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ermächtigung enthält, im Grundsatz zutreffend. Richtig ist zwar, dass nach herrschender Auffassung eine von § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG abweichende Vertretungsregelung, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag, jederzeit durch Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Dies gilt nach ebenfalls h.A. jedoch nicht für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die vorbehaltlich einer abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag nur in Form einer Satzungsänderung zulässig ist (Senat FGPrax 1997, 111; BayObLGZ 1985, 189; 1995, 335; OLG Zweibrücken Pfleger 1998, 476; OLG Rostock NJW-RR 2004, 1109; Scholz/ Schmidt, GmbHG,10.Aufl., § 68 Rdn.5a; Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8.Aufl., § 68 Rdn.9; Ulmer/Paura, GmbHG, 2008, § 68 Rdn.9; im Grundsatz ebenso Heybrock, Praxiskomm. GmbHR, 2008, § 68 Rdn.6). An seiner bisherigen, der h.A. entsprechenden Rechtsprechung hält der Senat mit Rücksicht auf die besondere Risikoträchtigkeit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gerade in der Liquidationsphase fest. Insbesondere geben die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2007 (NJW-RR 2007, 1261 = RPfleger 2007, 550) und 27.10.2008 (NZG 2009, 72) für eine andere Beurteilung keine Veranlassung. Beide Entscheidungen befassen sich mit der hier maßgeblichen Frage einer Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB nicht. Zwar war nach dem Sachverhalt des Beschlusses vom 07.05.2007 dort ebenfalls eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB angemeldet worden, dem Sachverhalt lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss eine Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag zugrunde lag, wofür immerhin sprechen würde, dass das Registergericht in dem dortigen Fall allein das Fehlen einer abstrakten Vertretungsregelung beanstandet hatte, weshalb der BGH auch alleine hierüber entschieden hat. Auch im Übrigen befassen sich die Überlegungen des Bundesgerichtshofes in den genannten Entscheidungen auch nicht ansatzweise mit dem Sonderproblem der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Angesichts der Sonderstellung, die der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nach h.A. zukommt, kommt auch der von der weiteren Beschwerde reklamierte Erst-Recht-Schluss nicht in Betracht.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131, 30 KostO.