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Oberlandesgericht Hamm·I-15 Wx 273/09·14.04.2010

Weitere Beschwerde gegen Notarkostenansatz für Unterhaltsverzicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Notar legte gegen die Herabsetzung seines Geschäftswerts durch das Landgericht weitere Beschwerde ein. Streitgegenstand war die Wertermittlung eines gegenseitigen Unterhaltsverzichts in einem Ehevertrag (Gütertrennung) nach KostO. Das OLG bestätigt die Herabsetzung, da bei nicht-scheidungsbezogenen Vereinbarungen der Unterhaltsverzicht lediglich bedingt ist und eine niedrigere Wertermittlung (30 % des fünffachen Jahresbetrags) gerechtfertigt ist.

Ausgang: Die weitere Beschwerde des Notars gegen die Herabsetzung des Geschäftswerts wird abgewiesen; das Landgericht hat den Wert rechtmäßig auf 30 % des fünffachen Jahresbetrags festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wertermittlung für die Beurkundung eines Unterhaltsverzichts ist zu unterscheiden, ob die Regelung Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist; nur in letzterem Fall bestimmt sich der Wert regelmäßig nach dem fünffachen Jahreswert (§ 24 Abs. 3 KostO).

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Trifft der Unterhaltsverzicht hingegen in einem vor- oder nichtehelichen Vertrag zu (z.B. Gütertrennung), ist der Anspruch auf Unterhalt bedingt und deshalb ein niedrigerer Geschäftswert gerechtfertigt; die Wertfestsetzung kann insoweit nach § 30 Abs. 1 KostO erfolgen.

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Der Notar darf den Geschäftswert nicht rechtsfehlerhaft festsetzen; die Geschäftsprüfung der Gerichtspräsidentin und die darauf beruhende gerichtliche Wertänderung sind zulässig, wenn die ursprüngliche Wertfestsetzung unrichtig ist.

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Die berufsgerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Vorinstanz erstreckt sich auf Rechtsfehler; das Berufungsgericht prüft, ob das Ermessen eröffnet ausgeübt, seine Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden.

Relevante Normen
§ 32 KostO; § 36 Abs. 2 KostO§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO§ 30 Abs. 1 KostO§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO§ 24 Abs. 3 KostO§ 24 Abs. 6 Satz 3 KostO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, I-7 T 271/09

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 70 €

festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seit dem 07.05.2002 verheiratet. Am 28.9.2004 beurkundete der zu 1) beteiligte Notar einen Ehevertrag zwischen ihnen, in dem sie unter II. Gütertrennung vereinbarten, unter III. den Versorgungsausgleich ausschlossen und unter IV. für den Fall der Scheidung ihrer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung von Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung vereinbarten; der Unterhaltsverzicht sollte aber auflösend bedingt sein für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen und einer der Vertragsbeteiligten deshalb ganz oder teilweise seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

4

Den Wert ihres Vermögens bezifferten die Beteiligten zu 2) und 3) auf 10.000 €. Der Beteiligten zu 2) verfügte damals über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.500 €, die Beteiligte zu 3) über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 700 €.

5

Der Notar erstellte eine Kostenberechnung, in der er nach einem Geschäftswert von 33.520 € eine 10/10 Gebühr nach §§ 32,36 Abs. 2 KostO in Höhe von 204 € zuzüglich Portoauslagen in Höhe von 2,54 € und 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 33,05 € in Ansatz brachte, und damit einen Betrag von insgesamt 239,59 €.

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Den Geschäftswert erläuterte er wie folgt:

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Gütertrennung 10.000 € Versorgungsausgleich 3.000 € Unterhaltsverzicht Einkommen mtl. a) Ehemann 1.500 € b) Ehefrau 700 € Differenz 800 € davon 3/7 342 € 5-facher Jahresbetrag 20.520 € Geschäftswert insgesamt 33.520 €

  1. Gütertrennung 10.000 €
  2. Versorgungsausgleich 3.000 €
  3. Unterhaltsverzicht Einkommen mtl. a) Ehemann 1.500 € b) Ehefrau 700 € Differenz 800 € davon 3/7 342 € 5-facher Jahresbetrag 20.520 € Geschäftswert insgesamt 33.520 €
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Im Rahmen einer Geschäftsprüfung beanstandete die Präsidentin des Landgerichts die Wertermittlung hinsichtlich der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht. Sie vertrat die Ansicht, bei einem Ehevertrag sei im Gegensatz zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Geschäftswert für einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht nicht nach dem Fünffachen des einjährigen Bezuges zu bestimmen. Grund hierfür sei, dass bei einem gegenseitigen Unterhaltsverzicht in einem vorehelichem oder nicht durch eine anstehende Scheidung begründeten Ehevertrag ein möglicher zukünftiger Anspruch auf Unterhalt durch eine Scheidung bedingt sei.

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Der Notar hielt an seiner der Kostenberechnung zu Grunde liegenden Wertermittlung fest. Es erscheine willkürlich, daran anzuknüpfen, ob Motiv für einen vereinbarten Unterhaltsverzicht lediglich der Wunsch sei, eine vorsorgende Regelung für den Fall des Scheiterns der Ehe zu treffen, oder ob schon eine Ehekrise vorliege beziehungsweise eine Trennung herbeigeführt worden sei.

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Die Präsidentin des Landgerichts wies deshalb den Beteiligten zu 1) an, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

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Dieser Anweisung ist der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 25.05.2007 nachgekommen. Er ist der Beschwerde aus eigenem Recht entgegen getreten.

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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.08.2009 die Kostenberechnung teilweise abgeändert und die Kosten und Gebühren nach einem Wert von 19.156 € auf insgesamt 169,99 € festgesetzt. Bei der Bemessung des Wertes ist es von einem Wert für den Unterhaltsverzicht von 6.156 € ausgegangen. Dieser Wert errechnet sich wie folgt:

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Einkommen mtl. a) Ehemann 1.500 € b) Ehefrau 700 € Differenz 800 € davon 3/7 342 € Jahresbetrag 4104 € 5-facher Jahresbetrag 20.520 € Hiervon 30 % 6.156 €.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Notars.

15

II.

16

Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 KostO statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht seine Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass der Geschäftswert für die Beurkundung des Unterhaltsverzichts nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen ist und den Wert rechtsfehlerfrei mit 30 % von dem Fünffachen des geschätzten Jahresbezugs berechnet hat (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).

18

Bei der Bestimmung des Werts der Beurkundung eines Unterhaltsverzichts ist davon auszugehen, dass sich dieser nach § 24 Abs. 3 KostO bestimmt (fünffacher Jahreswert), sofern der Verzicht Teil einer Scheidenfolgenvereinbarung ist (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 39 Rn 129; Streifzug durch die Kostenordnung 6. Aufl., Rn 291; Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., "Unterhaltsverzicht", Nr. 2).

19

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Regelung nicht im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung getroffen wird, wie z.B. vorliegend, im Rahmen einer Gütertrennungsvereinbarung. In diesen Fällen ist der Verzicht bedingt; er betrifft einen ungewissen, möglichen zukünftigen Anspruch auf Unterhalt infolge der Scheidung. Vorliegend kommt hinzu, dass er dann nicht gilt, wenn, was im Zeitpunkt der Vereinbarung ebenfalls noch ungewiss war, aus der Ehe Kinder hervorgehen und ein Ehepartner deshalb nicht mehr erwerbstätig sein kann. Aus diesen Gründen ist es daher gerechtfertigt, den Geschäftswert in Fällen wie dem vorliegenden niedriger anzusetzen, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob der Wert nach § 24 Abs. 6 S. 3 KostO oder nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen ist.

20

Dies hat der Notar bei der Wertfestsetzung in seiner Kostenrechnung übersehen. Sein Argument, es könne nicht darauf ankommen, wie der Vertrag überschrieben sei, überzeugt nicht. Denn gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Vereinbarung des Unterhaltsverzichts im Rahmen der Vereinbarung eines Güterrechts stand. Eine Scheidung war ansonsten überhaupt nicht Gegenstand der Vereinbarung.

21

Das Landgericht hat die Kostenentscheidung des Notars daher zu Recht wegen der unrichtigen Wertfestsetzung nicht aufrechterhalten und konnte deshalb sein Ermessen an die Stelle des Notars ausüben. Das Landgericht hat einen Bruchteil von 30 % des fünffachen Jahresbetrages für angemessen erachtet.

22

Die Ermessensentscheidung des Landgerichts kann der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde (§§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 28 Abs. 3 FGG) lediglich auf Rechtsfehler (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO), also nur darauf überprüfen, ob das Landgericht das ihm eingeräumte eröffnete Ermessen ausgeübt, dessen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (allgemeine Auffassung; vgl. nur BGH NJW-RR 2009, 228 m.w.N.). In diesem Rahmen ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es ist bei seiner Entscheidung von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und hat alle wesentlichen Gesichtspunkte beachtet, die für die Wertfestsetzung maßgebend sind.

23

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131, 30 Abs. 1 KostO.