Zwangssicherungshypothek: Kein Amtswiderspruch bei nur objektiv unrichtiger Eintragung
KI-Zusammenfassung
Die Grundstückseigentümerin wandte sich gegen eingetragene Zwangssicherungshypotheken und begehrte Löschung bzw. Aufhebung der Eintragung. Das OLG Hamm wies die weitere Beschwerde zurück, sah die Beschwerde gegen die Eintragung nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO als ausgeschlossen und deutete das Begehren als Antrag auf Amtswiderspruch. Ein Amtswiderspruch scheide aus, weil das Grundbuchamt bei Vorlage einer formgerechten, zugestellten Vollstreckungsklausel (§§ 727, 750 ZPO) die materielle Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung nicht prüft und daher keine Gesetzesverletzung i.S.d. § 53 Abs. 1 GBO vorlag. Der Gegenstandswert wurde für beide Beschwerdeverfahren auf 7.514,62 EUR festgesetzt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung des Löschungs-/Widerspruchsbegehrens blieb ohne Erfolg; nur der Verfahrenswert wurde angepasst.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Eintragung im Grundbuch, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens steht, ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ausgeschlossen; dies gilt auch für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
Ein Begehren auf Löschung bzw. „Aufhebung“ einer bereits vollzogenen Eintragung kann im Interesse des Betroffenen als auf Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO) gerichtet auszulegen sein.
Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO setzt kumulativ voraus, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist; eine bloße objektive Unrichtigkeit genügt nicht.
Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 ZPO prüft das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan nur das Vorliegen der formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vorlage und Zustellung einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung (§ 750 ZPO); die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung wird nicht nachgeprüft.
Für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Zusammenhang mit § 868 Abs. 1 ZPO ist eine klar tenorierte, gestaltende Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erforderlich; bloße Abhilfeformeln genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, I-6 T 300/09
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert wird.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 7.514,62 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist als Eigentümerin der oben genannten Grundstücke eingetragen. Die W hat am 30.04.2007 bei dem Grundbuchamt beantragt, wegen eines Forderungsgesamtbetrages von 7.514,62 Euro Sicherungshypotheken einzutragen, wobei sie die Forderung auf die genannten 8 unter einer selbständigen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebuchten Grundstücke verteilt hat. Dem Antrag beigefügt war eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 11.04.2007, die der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der C2 AG erteilt worden ist, zu deren Gunsten der genannte Betrag zu erstattender Kosten gegen die Beteiligte ursprünglich durch Beschluss am 11.04.2002 nach Abschluss des Verfahrens 1 O 342/98 festgesetzt worden war. Diese vollstreckbare Ausfertigung nebst den in ihr genannten Urkunden zum Nachweis der Rechtsnachfolge wurden der Beteiligten am 23.05.2007 zugestellt. Das Grundbuchamt hat antragsgemäß am 08.06.2007 in Abt. III Nr. 19 bis 26 des Grundbuchs betragsmäßig aufgeteilte Zwangshypotheken auf den genannten Einzelgrundstücken eingetragen.
Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 18.10.2007 beantragt, diese Zwangshypotheken zu löschen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Antragstellerin sei zu Unrecht eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden, insbesondere deshalb, weil die Abtretung des Kostenerstattungsanspruches erfolgt sei, ohne dass der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel an die Antragstellerin umgeschrieben worden sei. Sie hat ferner einen Beschluss des Rechtspflegers des LG Arnsberg vom 11.10.2007 vorgelegt, durch dessen Entscheidungssatz der Beschwerde der Beteiligten gegen die am 11.04.2007 erteilte Rechtsnachfolgeklausel abgeholfen worden ist.
Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 09.06.2009 den Löschungsantrag der Beteiligten zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevommächtigten vom 24.06.2009 Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt hat, das Grundbuchamt zur Löschung der Zwangshypotheken anzuweisen, hilfsweise die Eintragung der Zwangshypotheken aufzuheben. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25.11.2009 die Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 04.01.2010 bei dem Landgericht eingelegt hat. Sie beantragt nunmehr,
die Eintragung der Zwangshypotheken aufzuheben, das Grundbuchamt zur Löschung der Zwangshypotheken anzuweisen, hilfsweise die Zwanshypotheken als Eigentümergrundschulden auf sie, die Beteiligte, umzuschreiben.
- die Eintragung der Zwangshypotheken aufzuheben,
- das Grundbuchamt zur Löschung der Zwangshypotheken anzuweisen,
- hilfsweise die Zwanshypotheken als Eigentümergrundschulden auf sie, die Beteiligte, umzuschreiben.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, §§ 78, 80 GBO a.F. statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 78 S. 1 GBO).
Das Landgericht hat die Zulässigkeit der ersten Beschwerde der Beteiligten dahinstehen lassen. Diese ist zu verneinen, soweit die Beteiligte mit ihrer Erstbeschwerde das Ziel der Löschung der Zwangshypotheken bzw. inhaltlich gleichbedeutend die "Aufhebung der Eintragung" der Hypotheken verfolgt hat. Denn § 71 Abs. 2 S. 1 GBO schließt die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch aus. Zulässiges Ziel einer Beschwerde kann deshalb nicht die Beseitigung einer erfolgten Eintragung im Grundbuch sein, unabhängig davon, in welche Formulierung ein solches Ziel gekleidet wird. Zwar beschränkt sich der Ausschluss der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO auf solche Eintragungen, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehen. Dazu gehört nach anerkannter Auffassung jedoch auch eine Zwangssicherungshypothek (BGHZ 64, 194, 197 = NJW 1975, 1282). Der Ausschluss der Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO greift nach anerkannter Auffassung auch dann ein, wenn – wie hier – zunächst ein Berichtigungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt und dessen zurückweisende Entscheidung mit einer Beschwerde angefochten wird, sofern die ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung geltend gemacht wird (vgl. etwa BayObLGZ 1986, 317, 319 = NJW-RR 1986, 1458, 1459; KG OLGZ 1965, 70; Senat OLGZ 1969, 303, 304).
Mit Rücksicht auf die Interessenlage der Beteiligten geht der Senat aber davon aus, dass die Beteiligte die Beschwerde hilfsweise mit dem zulässigen Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs einlegen wollte (§ 71 Abs. 2 S. 2 1. Alt. GBO).
Nach § 53 Abs.1 S. 1 GBO ist ein Amtswiderspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Beide Voraussetzungen sind kumulativ zu verstehen. Daraus folgt, dass eine etwaige Unrichtigkeit der Eintragung allein nicht ausreicht. Vielmehr kann ein Amtswiderspruch nur eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt hat. Eine Gesetzesverletzung wird verneint, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewendet hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (Senat FGPrax 2005, 192).
Eine solche Gesetzesverletzung hat das Landgericht zu Recht nicht feststellen können. Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung gem. § 867 ZPO wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig. Dieses hat zu prüfen, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört die Zustellung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Schuldtitels (§ 750 ZPO). Eine solche Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Arnsberg mit Zustellungsnachweis ist hier vorgelegt worden, und zwar in der qualifizierten Form des § 727 ZPO, die die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Beklagten ausweist, zu deren Gunsten ursprünglich der Kostenerstattungsanspruch festgesetzt worden war. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel im Fall des § 727 ZPO obliegt dem Rechtspfleger des Prozessgerichts. Im Vollstreckungsverfahren ist lediglich die formgerechte Erteilung der Vollstreckungsklausel und ihre Zustellung zu überprüfen, nicht aber, ob sie rechtmäßig erteilt werden durfte (OLG Hamm FamRZ 1981, 199; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 725, Rdnr. 14). Entgegen der Auffassung der Beteiligten war deshalb das Grundbuchamt nicht gehalten, in eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin erteilten Vollstreckungsklausel einzutreten. Die Bindung des Vollstreckungsorgans an die erteilte Klausel ist vielmehr gerade der Sinn der Verteilung der funktionellen Zuständigkeit zwischen dem Prozessgericht einerseits und dem Vollstreckungsorgan andererseits.
Der Umstand, dass das Landgericht durch Beschluss vom 11.10.2007 der Beschwerde der Beteiligten gegen die der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin erteilte Vollstreckungsklausel abgeholfen hat, gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Der Senat hat bereits mehrfach, zuletzt durch Beschluss vom 21.02.2005 (FGPrax 2005, 192) entschieden, dass er nicht der Auffassung folgt, im Fall der Eintragung einer Zwangshypothek müsse die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege auch dann zugelassen werden, wenn die Eintragung zwar nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO vorgenommen worden, wohl aber objektiv zu Unrecht erfolgt sei (OLG Celle Rpfleger 1990, 112; vgl. auch LG Saarbrücken Rpfleger 1975, 328). Daran hält der Senat sowohl im Ergebnis als auch in der tragenden Begründung weiterhin fest. Denn § 71 Abs. 2 S. 2 GBO kann nicht zur Gewährleistung eines vermeintlich effektiven Rechtsschutzes von den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO abgekoppelt werden, zumal dem Betroffenen weitergehender Rechtsschutz im Zivilprozess hinreichend zur Verfügung steht (vgl. Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71, Rdnr. 44; Münzberg, Rpfleger 1990, 253).
Der Senat kann in diesem Sinne abschließend entscheiden, ohne zu einer Vorlage an den BGH nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. verpflichtet zu sein. Denn die tragende Begründung der Entscheidung des OLG Celle geht dahin, dass dem Schuldner die allgemeinen Rechtsbehelfe der §§ 576 ff., 766, 793 ZPO nicht zur Verfügung stünden und ohne die Eintragung eines Widerspruchs ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet sei. Der BGH (Rpfleger 2007, 134) hält dementsprechend die Vorlagevoraussetzungen nach § 79 Abs. 2 GBO nicht für gegeben, wenn dem Eigentümer anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (dort: die Möglichkeit der Erhebung einer Klage nach § 771 ZPO). Solch eine nahe liegende Rechtsschutzmöglichkeit ergibt sich hier aus den §§ 732, 868 Abs. 1 ZPO: Die Beteiligte kann, wenn sie die Erteilung der Vollstreckungsklausel für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin für rechtswidrig hält, ihre Einwendungen mit der Klauselerinnerung geltend machen. Erweisen sich die Beanstandungen der Beteiligten als berechtigt, ist die Zwangsvollstreckung aus der der Antragstellerin erteilten Klausel für unzulässig zu erklären (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 732, Rdnr. 15). Wird eine solche Entscheidung vorgelegt, erwirbt die Beteiligte als Eigentümerin nach § 868 Abs. 1 ZPO die Hypotheken und kann damit nach Belieben verfahren. Es handelt sich um einen Fall der Grundbuchberichtigung, wobei die Unrichtigkeit der Eintragung im Grundbuch durch eine inhaltlich vorgegebene Entscheidung nachgewiesen werden kann. In diesem Zusammenhang haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass der Beschluss des LG Arnsberg vom 11.10.2007 nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 868 Abs. 1 ZPO nachzuweisen. Die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung hat gestaltenden Charakter, der im Tenor der Entscheidung zum Ausdruck kommen muss. Der Beschluss vom 11.10.2007 beschränkt sich darauf, dass der Beschwerde der Beteiligten abgeholfen wird. Welche Anordnung für das Verfahren getroffen wird, bleibt demgegenüber unklar. Da es sich um den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs handelt (§ 22 Abs. 1 GBO), müssen an die Nachweisführung strenge Anforderungen gestellt werden. Es kann nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sein, anhand der Prozessakten in eine nähere Überprüfung einzutreten, welche weitergehende Entscheidung das Prozessgericht ggf. hat treffen wollen. Deshalb ist eine Tenorierung der Entscheidung entsprechend der Vorgabe des § 868 Abs. 1 ZPO für die Führung des Nachweises nach dieser Vorschrift unverzichtbar.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Dabei hat der Senat den vollen Nennbetrag der Sicherungshypotheken zugrunde gelegt, weil das Beschwerdeziel der Beteiligten in erster Linie auf die Beseitigung dieser Rechte gerichtet ist. Dementsprechend hat der Senat gleichzeitig gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO die Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts wegen abgeändert. Das Verschlechterungsverbot steht nach anerkannter Auffassung einer Abänderung der Wertfestsetzung auch zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht entgegen (vgl. Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 19, Rdnr. 116 m.w.N.).