Namensbestimmung bei Vaterschaftsanerkennung unter Alias: Kind behält Geburtsnamen
KI-Zusammenfassung
Im Personenstandsberichtigungsverfahren stritt die Standesamtsaufsicht mit der Mutter über den richtigen Familiennamen zweier Kinder, deren Vater Vaterschaft und Namenserteilung unter Aliasdaten erklärt hatte. Das OLG Hamm wies die sofortige weitere Beschwerde zurück und bestätigte, dass deutsches Namensrecht aufgrund Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB gilt. Die konkreten Namenserteilungen auf den Aliasnamen waren unwirksam, weil nur der berechtigt geführte Familienname des anderen Elternteils erteilt werden kann. Die Kinder führen daher den bei Geburt kraft Gesetzes erworbenen Namen der Mutter; der Behörde wurden die außergerichtlichen Kosten auferlegt, PKH wurde versagt.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen die Namensführung wurde zurückgewiesen; Kinder führen den Geburtsnamen der Mutter.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB zugunsten deutschen Namensrechts kann auch nach der Geburtsbeurkundung erklärt werden und wirkt für den namensrechtlichen Erwerb auf den Zeitpunkt der Geburt zurück.
Die Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB ist eine einseitige, empfangsbedürftige Gestaltungserklärung und nach §§ 133, 157 BGB anhand des objektiv erkennbaren Erklärungswillens auszulegen.
Erteilungsfähig nach § 1617a Abs. 2 BGB ist ausschließlich der Familienname, den der andere Elternteil personenstandsrechtlich berechtigt führt; die Erteilung eines Aliasnamens ist unwirksam.
Ist eine (ausgelegte) Namenserteilung unwirksam, verbleibt es beim kraft Gesetzes mit der Geburt erworbenen Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils (§ 1617a Abs. 1 BGB).
Legt eine formell beteiligte Behörde im Personenstandsverfahren ein unbegründetes Rechtsmittel ein, sind ihr nach § 13a Abs. 1 S. 2 FGG die außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7 T 626+627/08
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Stadt F hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Prozesskostenhilfeanträge der Beteiligten zu 1) und zu 2) werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter des am 26.05.1998 in F geborenen Kindes Z und des am 06.06.2000 in F geborenen Kindes V. Sie war marokkanische Staatsangehörige und hat am 11.09.2009 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben. Der Beteiligte zu 2) ist türkischer Staatsangehöriger, führte jedoch zunächst die Aliaspersonalien "I, geboren am 31.12.1975 in Beirut/Libanon, Staatsangehörigkeit ungeklärt". Mit diesen Personalien war er – nach seinen damaligen Angaben aus dem Libanon kommend – im Alter von 10 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Am 23.09.1997 haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) in H die Ehe nach islamischem Recht vor einem Geistlichen geschlossen. Sie sind nach deutschem Recht nicht miteinander verheiratet und haben sich inzwischen getrennt.
1) Verfahren 76 III 45/07 AG Essen
Der Geburtenbucheintrag des Kindes Z erfolgte am 02.06.1998 unter Eintragung des Familiennamens "G". Jeweils durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erkannte der Beteiligte zu 2) am 24.08.1998 die Vaterschaft an. Am 15.10.1998 erteilte die Beteiligte zu 1) dem Kind den Familiennamen des Kindesvaters wie folgt: "Die allein sorgeberechtigte Mutter erklärt: Ich erteile dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters. Das Kind führt künftig den Familiennamen G1". Der Beteiligte zu 2) willigte in die Namenserteilung ein. Ferner bestimmten die Beteiligten zu 1) und zu 2) am 03.12.1998, dass das Kind künftig seinen Familiennamen nach deutschem Recht führen soll.
2) Verfahren 76 III 46/07 AG Essen
Der Geburtenbucheintrag des Kindes V erfolgte am 10.07.2000 ebenfalls unter Eintragung des Familiennamens "G". Jeweils durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erkannte der Beteiligte zu 2) am 10.07.2000 die Vaterschaft an. Mit seiner Einwilligung erteilte die Beteiligte zu 1) am selben Tage auch dem Kind V den Familiennamen des Kindesvaters wie folgt: "Ich als Kindesmutter und allein Sorgeberechtigte bestimme: Ich erteile dem o.g. Kind den Familiennamen des Vaters G1". Ferner bestimmte sie, dass sich die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht richten soll.
Die Anerkennung der Vaterschaft sowie seine Einwilligungen zur Namenserteilung und Namensführung hatte der Beteiligte zu 2) sämtlich unter den genannten Aliaspersonalien erklärt. Entsprechend wurde den Geburtenbucheinträgen jeweils als Randvermerk beigeschrieben, dass der Vater des Kindes "I (…) geboren am 31. Dezember 1975 in Beirut, Libanon" sei und dass die Mutter dem Kind den Familiennamen des Vaters "G1" als Geburtsnamen erteilt habe. Ermittlungen der Ausländerbehörde der Stadt F, die im Jahre 2007 abgeschlossen waren, ergaben indes, dass der Beteiligte zu 2) türkischer Staatsangehöriger ist, am 02.09.1977 in Üçkavak/Türkei geboren wurde und die Vornamen N sowie den Familiennamen D führt. Im Anschluss daran beantragten die Beteiligten zu 1) und zu 2) am 28.08.2007 die Berichtigung der Geburteneinträge entsprechend der wahren Identität des Beteiligten zu 2). Außerdem begehrte die Beteiligte zu 1) die dahingehende Eintragung, dass die Kinder nunmehr ihren Familiennamen "G" führen.
Der Beteiligte zu 3) legte die Anträge unter dem 21.09.2007 dem Amtsgericht Essen zur gerichtlichen Entscheidung vor. Er beantragte seinerseits neben den Angaben über die Person des Vaters den Familiennamen der Kinder in den Geburtseinträgen wie folgt zu berichtigen: "Der Familienname des Kindes ist ab dem 15. Oktober 1998 (Z) bzw. ab dem 10. Juli 2000 (V) D." Durch Beschluss vom 27.10.2008 wies das Amtsgericht den Standesbeamten des Standesamts F an, die Geburtenbücher durch Beischreibung von Randvermerken wie folgt zu berichtigen: "Die Vornamen des Vaters sind N sein Familienname ist D. Er ist türkischer Staatsangehöriger und am 02. September 1997 in Ückavak/Türkei geboren (Familienregister Üçkavak 42/32/44). Der Familienname des Kindes ist D".
Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1) im Wege der sofortigen Beschwerde mit dem Begehren, die Geburtenbücher dahin zu berichtigen, dass die Familiennamen der Kinder "G" lauten. Dem trat der Beteiligte zu 2) entgegen. Nach seiner Auffassung führen die Kinder nunmehr seinen Familiennamen, und zwar nach Maßgabe der zwischenzeitlich aufgedeckten Identität "D" entsprechend seiner türkischen Herkunftsfamilie.
Durch Beschluss vom 10.03.2010 wies das Landgericht unter teilweiser Abänderung und Berichtigung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung des weitergehenden Berichtigungsantrags des Beteiligten zu 3) den Standesbeamten an, die Geburtenbücher durch Beischreibung folgender Randvermerke zu berichtigen: "Die Vornamen des Vaters sind N, sein Familienname ist D. Er ist türkischer Staatsangehöriger und am 02. September 1997 in Üçkavak/Türkei geboren (Familienregister Üçkavak 42/32/44). Das Kind führt den Familiennamen G".
Gegen diese Entscheidung betreffend die Familiennamensführung der Kinder richtet sich nunmehr die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3). Er vertritt die Auffassung, dass die Kinder nicht den Familiennamen der Mutter, sondern den des Vaters "D" führen. Der Beteiligte zu 2) schließt sich dem an. Die Beteiligte zu 1) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Auf den vorliegenden Fall ist gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde, die sich gegen den die Familiennamensführung der Kinder betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses wendet, ist nach §§ 53 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 S. 1 PStG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. §§ 27 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG a. F., 29 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 1 S. 1 FGG auch form- und fristgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 3) ist gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 PStG a. F. beschwerdebefugt.
Das zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Verfahrensrechtlich ist das Landgericht zutreffend von einer nach §§ 53 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 S. 1 PStG a. F., §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Gegenstand der nunmehr zu beurteilenden Berichtigungsanträge ist die Frage, wie die Geburtenbucheinträge hinsichtlich der Familiennamensführung der Kinder zu berichtigen sind.
Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Frage, wie der Familienname der Kinder richtig lautet, nach deutschem Recht bestimmt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB ist das Personalstatut für den Namen einer Person maßgeblich. Nach dieser Vorschrift unterliegt der Name einer Person ihrem Heimatrecht, d. h. dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Kann die Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden, so ist gemäß Art. 5 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beide Kinder seit ihrer Geburt in Deutschland. Ihre Staatsangehörigkeit war im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht geklärt. Die Kinder haben die marokkanische Staatsangehörigkeit über die Beteiligte zu 1) nicht erworben. Denn nach Art. 6 des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes besitzt die ererbte marokkanische Staatsangehörigkeit das Kind eines marokkanischen Vaters sowie das in Marokko geborene Kind einer marokkanischen Mutter und eines unbekannten Vaters. Durch Geburt besitzt nach Art. 7 des Gesetzes auch das in Marokko geborene Kind einer marokkanischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die marokkanische Staatsangehörigkeit. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn beide Kinder sind nicht in Marokko geboren; der Beteiligte zu 2) ist nicht marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Staatsangehörigkeit war bei der Geburt der Kinder nicht bekannt.
Ein Fall ungeklärter Staatsangehörigkeit im Sinne des Art.. 5 Abs. 2 EGBGB setzt voraus, dass – je nach Verfahrensart – die erforderlichen Tatsachen nicht ermittelt oder beigebracht werden können, die staatsangehörigkeitsrechtliche Lage mithin endgültig ungeklärt bleibt (MünchKomm/Sonnenberger, BGB, Komm., 5. Aufl., Art. 5 EGBGB, Rdnr. 30). Ob dies im Hinblick auf etwa gebotene und erfolgversprechende Ermittlungen zur Aufklärung der Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) und einer danach festzustellenden ggf. türkischen Staatsangehörigkeit der Kinder gegeben ist, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Anwendung deutschen Namensrechts beruht jedenfalls auf der von der Beteiligten zu 1) getroffenen Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB.
Nach dieser Vorschrift kann der Inhaber der elterlichen Sorge durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach deutschem Recht erhalten soll, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Von dieser Möglichkeit der Rechtswahl hat die Beteiligte zu 1) am 03.12.1998 und am 10.07.2000 jeweils durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Gebrauch gemacht. Die Beteiligte zu 1) hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihrer Rechtswahlerklärungen in Deutschland und war gemäß § 1705 S. 1 BGB a. F., § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigt für beide Kinder. Denn das Rechtsverhältnis zwischen den Kindern und seinen Eltern bestimmte sich gemäß Art. 20 Abs. 2 EGBGB a. F., Art. 21 EGBGB nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder als Anknüpfungspunkt, also nach deutschem Recht. Ob es einer Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 EGBGB überhaupt bedurfte, kann dahin stehen. Denn eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des Art. 10 Abs. 3 EGBGB dahin, dass die Rechtswahl notwendig eine "abändernde Rechtswahl" erfordert und nicht auch eine "klarstellende Rechtswahl" sein kann, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Folge der wirksam getroffenen Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB, von der der Sorgeberechtigte auch noch nach der Beurkundung der Geburt des Kindes Gebrauch machen kann, ist, dass das Kind den Familiennamen erhält, der ihm nach dem gewählten Recht zukommt. Das gewählte Recht entscheidet insbesondere darüber, welchen Familiennamen das Kind kraft Gesetzes mit der Geburt, d. h. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt, nach dem maßgeblichen Recht erwirbt (MünchKomm/Birke, a. a. O., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 124 ff.; Palandt/Thorn, BGB, Komm., 69. Aufl., Art. 10 EGBGB, Rdnr. 23 m. w. N.). Danach erhielten im vorliegenden Fall beide Kinder gemäß § 1617 Abs. 1 BGB a. F., § 1617a Abs. 1 BGB kraft Gesetzes im Zeitpunkt ihrer Geburt den Familiennamen "G", den die Beteiligte zu 1) als allein sorgeberechtigte ledige Mutter bei der Geburt der Kinder führte.
Den Familiennamen "G" haben die Kinder nicht aufgrund einer anderweitigen Namensbestimmung verloren.
Die Beteiligte zu 1) hat den Kindern nicht wirksam den Familiennamen des Beteiligten zu 2) als Familiennamen erteilt. Gesetzliche Grundlage einer dahingehenden Namenserteilung kann vorliegend allein § 1617a BGB sein. Nach Absatz 1 der Vorschrift erhält das Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Das ist hier – wie dargelegt – der Familienname "G". Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift kann der allein sorgeberechtigte Elternteil dem unverheirateten Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Ausübung der Namenserteilung erfolgt durch familienrechtliche Willenserklärung (Erteilungserklärung). Diese ist eine einseitige amtsempfangsbedürftige Gestaltungserklärung des im Zeitpunkt der Namensbestimmung sorgeberechtigten Elternteils. Wirksam wird die Namenserteilung kraft Gesetzes mit der Folge, dass das Kind den ihm erteilten Namen mit Wirkung für die Zukunft erwirbt, wenn die formgerechte Erteilungserklärung – mit der formgerechten Einwilligungserklärung des anderen Elternteils – dem zuständigen Standesbeamten als Erklärungsempfänger zugeht (MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, a. a. O., § 1617a BGB, Rdnr. 21, 24, 28; Staudinger/Coester, BGB, Komm., Neub. 2007, § 1617a, Rdnr. 34, 40; Simader/Merdes, Deutsches Namensrecht, Komm., Losebl. 2007, § 1617a BGB, Rdnr. 60, 65, 83 f. – jeweils mit weiteren Nachweisen). Aufgrund ihres Rechtscharakters als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Erteilungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auslegungsfähig. Maßgebend ist der zu erforschende wirkliche Wille des Erklärenden (§ 133 BGB), wie ihn der Erklärungsempfänger bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles verstehen muss (Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 133 BGB, Rdnr. 9).
Diese Auslegung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 1) mit ihren Erklärungen vom 15.10.1998 und vom 10.07.2000 zum Ausdruck gebracht hat, den Kindern den Familiennamen "G1" erteilen zu wollen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Erklärungen der Beteiligten zu 1). Die am 15.10.1998 beurkundete Erteilungserklärung betreffend das Kind Z enthält im ersten Satz die Bestimmung, dass dem Kind der Familienname des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilt werde. Dieser Erklärungsteil bezieht sich auschließlich auf den zu dieser Zeit nur zum Schein geführten, vermeintlichen Familiennamen des Beteiligten zu 2). Denn im zweiten Satz der Erklärung wird dementsprechend ausdrücklich der Familienname "G1" als künftiger Familienname des Kindes bezeichnet. Der Wortlaut der am 10.07.2000 betreffend das Kind V beurkundeten Erteilungserklärung beinhaltet von vorneherein die ausdrückliche Bestimmung dieses Familiennamens. Eine auf einen konkret bezeichneten Familiennamen bezogene Namenserteilung ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB auch Gegenstand der Erteilungserklärung. Denn danach kann der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind "den Namen des anderen Elternteils" erteilen, mithin einen bestimmten Namen, auf den sich die Erteilungserklärung bezieht. Dass dem Kind im Rahmen des § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB stets abstrakt der Name des anderen Elternteils erteilt wird – in der Konsequenz der Auffassung des Beteiligten zu 3): wie auch immer der Name des anderen Elternteils richtig lauten möge –, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Dem widerspräche auch regelmäßig das Interesse sowohl des erklärenden Elternteils als auch des Kindes, um dessen Wohl es bei der Namenserteilung als Ausfluss der elterlichen Sorge letztlich geht. Jedenfalls bei der Erforschung des Sinngehalts einer Willenserklärung ist nicht ausschlaggebend, ob das Gesetz die Erteilung des konkret geführten Namens oder richtigerweise zu führenden Familiennamens meint. Der erkennbare ErkIärungswille der Beteiligten zu 1) ging hier dahin, den Kindern den im Zeitpunkt der Erteilungserklärungen von dem Beteiligten zu 2) geführten konkreten Familiennamen "G1" zu erteilen. Ein anderer als der Familienname "G1" war ihr nicht bekannt. Sie hat deshalb ihren Erklärungen nur den Sinngehalt beimessen wollen, dass die Kinder diesen von dem Beteiligten zu 2) tatsächlich geführten Familiennamen erhalten sollten.
Der beurkundende Standesbeamte musste bei verständiger Würdigung der Erteilungserklärungen mithin zu dem Schluss kommen, dass die Beteiligte zu 1) ihren Kindern den Familiennamen "G1" erteilen wollte. Mit diesem Auslegungsergebnis sind die Erteilungserklärungen unwirksam. Denn der Regelung des § 1617a Abs. 2 S. 1 BGB liegt das Bestreben zugrunde, eine zumindest teilweise Namensgleichheit des Kindes mit seinen Eltern zu erhalten. Dem widerspräche es, wenn dem Kind ein dem anderen Elternteil rechtlich nicht zustehender Aliasname erteilt würde mit der Folge, dass der Familienname des Kindes von den Familiennamen beider Elternteile abweicht. Erteilungsfähig ist deshalb ausschließlich der Familienname, den der andere Elternteil im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Namensbestimmung berechtigt führt. Nur dann ist eine teilweise Namensgleichheit des Kindes mit seinen Eltern gewährleistet. Berechtigt ist der personenstandsrechtlich zu führende Name. Wenn der gewählte Name nicht zulässig ist, wird die Namensbestimmung – unabhängig von der nur deklaratorischen Eintragung in das Geburtenbuch – nicht wirksam (v. Sachsen Gessaphe, a. a. O., Rdnr. 22; Coester, a. a. O., Rdnr. 35 – jeweils mit weiteren Nachweisen; Simader/Merdes, a. a. O., Rdnr. 55 f.). Die Kinder führen aus diesen Gründen den Familiennamen "G", den sie mit der Geburt kraft Gesetzes zwingend (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 90 f.) erhalten haben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde war abzulehnen, weil sein Verfahrensziel, in Unterstützung des Rechtsmittels des Beteiligten zu 3) zu einer Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf den Familiennamen der Kinder zu gelangen, keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§§ 114 S. 1 ZPO, 14 FGG). Die Beteiligte zu 1) bedarf der Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund des ihr gegen den Beteiligten zu 3) zuerkannten Kostenerstattungsanspruchs nicht.
Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Nach dieser Vorschrift, die auch im Personenstandsverfahren Anwendung findet (Keidel/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 13a, Rdnr. 2a), sind einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wenn er sie durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst hat. Außer im Falle groben Verschuldens ordnet das Gesetz demnach bei unbegründetem Rechtmittel zwingend die Auferlegung der Kosten an. Das gilt auch zu Lasten einer in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit formell beteiligen Behörde. Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist, wenn sie – wie hier – selbst ein Rechtmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegt, nach überwiegend vertretener Auffassung als Beschwerdeführerin formell an dem Personenstandsverfahren beteiligt (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 162 m.w.N.; Zimmermann, a.a.O., Rdnr. 12). Auch soweit die Standesamtsaufsichtsbehörde ein Beschwerderecht im öffentlichen Interesse ausübt, findet deshalb eine Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 S. 2 FGG jedenfalls dann statt, wenn sie – wie es hier der Fall ist – als "im entgegen gesetzten Sinn" (vgl. BayObLG StAZ 1995, 170, 171) in dem Verfahren auftritt (OLG Zweibrücken, a. a. O.; Senat StAZ 1983, 200; 1990, 260, 262).
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 KostO a. F.