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Oberlandesgericht Hamm·I-15 Wx 179/09·06.01.2010

Zurückverweisung: §54 Abs.1 S.2 GmbHG bei Neufassung der Satzung nicht stets erforderlich

ZivilrechtGesellschaftsrechtGmbH-RechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Annahme, eine gesonderte notarielle Bescheinigung nach §54 Abs.1 S.2 GmbHG sei auch bei einer komplett neu gefassten Satzung erforderlich. Der Senat entscheidet, dass bei einheitlicher Beurkundung von Beschluss und gesamtem neuen Satzungstext der Zweck der Norm erfüllt ist. Die Bezugnahme auf eine Anlage in der Urkunde begründet die Vermutung des §13 Abs.1 S.3 BeurkG, sodass das Schweigen der Schlussformel unbeachtlich sein kann. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtene Beschlüsse aufgehoben; Sache wegen fehlerhafter Rechtsanwendung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 54 Abs.1 S.2 GmbHG zielt darauf ab, die Verfügbarkeit des jeweils gültigen Satzungstexts im Handelsregister sicherzustellen und erfordert keine zusätzliche notarielle Erklärung, wenn Beschluss und gesamter neuer Satzungstext einheitlich beurkundet sind.

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Wird eine Anlage im Text der Haupturkunde in Bezug genommen, erstreckt sich die Vermutung des § 13 Abs.1 S.3 BeurkG auf die inhaltlich gelieferte Anlage.

3

Das Ausbleiben einer ausdrücklichen Verlesung oder einer ausdrücklichen Schlussformel zu den Anlagen beeinträchtigt nicht automatisch die Beweiskraft der Anlage, wenn diese im Urkundentext verankert ist.

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Eine auf fehlerhafter Anwendung der Beurkundungsvorschriften beruhende Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 27, 29 FGG§ 27 Abs.1 FGG§ 54 Abs.1 GmbHG§ 13 Abs.1 S.2 BeurkG§ 13 Abs.1 S.3 BeurkG§ 44a Abs.1 BeurkG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 21 T 4/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.05.2009 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form-gerecht eingelegt.

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Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Erst-beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

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In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs.1 FGG).

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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. In der Sache hält die land-gerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung nicht stand. Der tragenden Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Vorlage einer Notarbe-scheinigung gemäß § 54 Abs.1 S.2 GmbHG auch dann erforderlich ist, wenn die Satzung insgesamt neu beschlossen wurde, vermag sich der Senat für die vorliegende Fallgestaltung einer einheitlichen Beurkundung des Änderungs-beschlusses und der geänderten Satzung nicht anzuschließen. Der Senat hält insoweit vielmehr die Auffassung der Oberlandesgerichte Zweibrücken (NJW-RR 2002, 607; ähnlich schon RPfleger 1984, 104) und Celle (RPfleger 1982, 288) für zutreffend, dass der Zweck des § 54 Abs.1 GmbHG in diesen Fällen bereits durch die beurkundete Beschlussfassung über die neue Satzungs-fassung erfüllt wird. Denn der Zweck des § 54 Abs.1 GmbHG besteht alleine darin, sicherzustellen, dass sich der Rechtsverkehr anhand des Handels-registers sicher über den jeweils gültigen Satzungstext informieren kann. Erstreckt sich die Beurkundung jedoch gleichzeitig auf den Änderungs-beschluss und den gesamten neuen Satzungstext, so ist nicht ersichtlich, welche Funktion der notariellen Erklärung, dass Beschluss und neue Satzung übereinstimmen, noch zukommen sollte.

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Die genannten Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der gesamte neue Satzungstext hier als Anlage des Gesellschafterbeschlusses mit beurkundet wurde. Nicht unbedenklich ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Schlussformel über das Verlesen (§ 13 Abs.1 S.2 BeurkG) handschriftlich ("nebst Anlage") ergänzt wurde, ohne dass die Förmlichkeiten des § 44a Abs.1 BeurkG eingehalten wurden. Wird die Anlage jedoch, wie hier geschehen, im Text der Haupturkunde in Bezug genommen, so erstreckt sich die Vermutung des § 13 Abs.1 S.3 BeurkG auch auf die Anlagen, so dass selbst ein Schweigen der Schlussformel betr. das Verlesen der Anlagen beweismäßig ohne Folgen bleibt (BGH NJW 1994, 1288; OLG Celle RPfleger 1983, 310).