Grundbuchberichtigung: Löschung eines GbR-Gesellschafters bei zweigliedriger GbR
KI-Zusammenfassung
Im Erbbaugrundbuch waren zwei Beteiligte als Gesellschafter einer GbR eingetragen; beantragt wurde u.a. die isolierte Löschung einer Gesellschafterin sowie die Eintragung von Amtswidersprüchen. Das OLG verwarf die weitere Beschwerde zum Amtswiderspruch als unzulässig, weil die Antragsteller durch die Zurückweisung des Widerspruchsantrags eines Dritten nicht beschwert waren. Die weitere Beschwerde zur Grundbuchberichtigung wies es zurück: Eine Berichtigungsbewilligung ist nur vollzugsfähig, wenn die beantragte Eintragung das Grundbuch schlüssig richtigstellt. Die Löschung eines Gesellschafters bei Fortbestand der GbR-Eintragung würde unzulässig eine Ein-Mann-GbR im Grundbuch verlautbaren und das Grundbuch unrichtig machen.
Ausgang: Weitere Beschwerde zum Amtswiderspruch als unzulässig verworfen; weitere Beschwerde zur Grundbuchberichtigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde ist nur demjenigen eröffnet, der durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seiner eigenen Rechtsstellung materiell beschwert ist.
Wird die Eintragung eines Amtswiderspruchs begehrt, ist beschwerdeberechtigt nur, wer einen eigenen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend machen kann, zu dessen Gunsten der Widerspruch einzutragen wäre.
Gegenstand einer Beschwerdeentscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist allein der Berichtigungsanspruch des jeweiligen Beschwerdeführers; die Versagung eines Widerspruchs zu Gunsten eines Dritten beschwert andere Beteiligte grundsätzlich nicht.
Eine Berichtigungsbewilligung zur Grundbuchberichtigung ist nur vollzugsfähig, wenn schlüssig dargelegt ist, inwiefern die bestehende Eintragung unrichtig ist und dass die beantragte Eintragung das Grundbuch richtig macht.
Die isolierte Löschung eines Gesellschafters bei fortbestehender Eintragung einer zweigliedrigen GbR im Grundbuch ist nicht vollzugsfähig, wenn dadurch lediglich eine Ein-Mann-GbR verlautbart würde, die als solche rechtlich nicht fortbestehen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3 T 467/09+36/10
Tenor
Die weitere Beschwerde vom 19.03.2010 wird nach einem Gegen-standswert von 3.000 € als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde vom 05.03.2010 wird nach einem Gegen-standswert von 80.000 € zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 3) ist eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch von G1 Blatt 409 verzeichneten Grundstücke G1 9 Flurstücke 85, 86, 88, 89. An den Grundstücken bestellte sie mit notariellem Vertrag vom 05.04.1974 (UR-Nr. ###/#### des Notars S in E) ein Erbbaurecht für den Beteiligten zu 1), welches am 25.07.1974 in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1155 eingetragen wurde.
Mit notariellem Vertrag vom 22.01.1983 (UR-Nr. ##/#### des Notars S in E) übertrug der Beteiligte zu 1) seinen hälftigen Erbbaurechtsanteil an die Beteiligte zu 2), seine Ehefrau. Beide errichteten anschließend zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die "Grundstücksgemeinschaft P X-Weg 41" betreffend das Erbbaurecht an den Flurstücken 85, 86 und 89 und die "Grundstücksgemeinschaft B Q Q1" betreffend das auf ein gesondertes Grundbuchblatt zu übertragende Erbbaurecht an dem Flurstück 88. Ihre Erbbaurechtsanteile brachten die Beteiligten zu 1) und 2) sodann in die jeweilige Gesellschaft ein, deren alleinige Gesellschafter sie waren. Am 22.08.1983 wurde die Teilung des Erbbaurechts im Grundbuch vollzogen und das auf dem Flurstück 88 lastende Erbbaurecht in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1900 übertragen. Zugleich wurden die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in beiden Erbbaugrundbüchern eingetragen.
Am 24.11.1998 wurde das im Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1155 verzeichnete Erbbaurecht auf das Flurstück 89 beschränkt. Das Erbbaurecht an den Flurstücken 85 und 86 wurde dem im Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1900 verzeichneten Erbbaurecht zugeschrieben.
Die Beteiligte zu 2) hielt nachfolgend einen Geschäftsanteil von jeweils 88% an den vorgenannten Gesellschaften. Mit notariellen Verträgen vom 18.12.1997 (UR-Nr. ###/#### und ###/#### des Notars M in E) teilte sie ihre Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften jeweils in einen Anteil von 40% und zwei Anteile von je 24%. Je einen Geschäftsanteil von 24% an beiden Gesellschaften übertrug sie auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder M und B Q1, die am 22.12.1998 als weitere Gesellschafter in die Erbbaugrundbücher eingetragen wurden.
Die verbleibenden Geschäftsanteile von je 40% übertrug die Beteiligte zu 2) mit Verträgen vom 28.12.2003 an die T Immobiliare Amministrazione E e Partner in Germignaga/Italien. In notarieller Verhandlung am 16.04.2007 (UR-Nr. ##/#### des Notars L in O) bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die vorgenannte T, diese vertreten durch Rechtsanwältin Q2 in E als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, die entsprechenden Eintragungen in die Erbbaugrundbücher. Der Notar reichte den Antrag unter dem 18.04.2007 bei dem Grundbuchamt ein. Dieses beanstandete mit Zwischenverfügung vom 03.05.2007 unter anderem die fehlende Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich familiengerichtlicher Genehmigung der Zustimmungserkärungen der minderjährigen Gesellschafter M und B Q1. Durch Beschluss vom 20.09.2007 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag vom 18.04.2007 zurück.
Am 15.12.2007 erklärten die nunmehr volljährigen Gesellschafter M und B Q1 die Kündigung ihrer Zugehörigkeit zu beiden Gesellschaften. Ihr Ausscheiden und das damit verbundene Anwachsen ihrer Anteile bei den verbleibenden Gesellschaftern wurde am 11.04.2008 antragsgemäß in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1155 eingetragen. Die entsprechende Eintragung in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1900 erfolgte am 15.09.2008. Im Anschluss daran sind in beiden Erbbaugrundbüchern nunmehr als Erbbauberechtigte die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen.
Aufgrund der mit den vorgenannten Verträgen vom 28.12.2003 erfolgten Übertragung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2) an die oben genannte T beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) am 19.02.2009 die Löschung der Beteiligten zu 2) in den Erbbaugrundbüchern.
Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 26.02.2009 fehlende Nachweise für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels sowie mit Zwischenverfügung vom 11.03.2009 die fehlende Eigentümerzustimmung der Beteiligten zu 3). Die Beteiligten zu 1) und 2) teilten daraufhin mit, dass ihr Eintragungsantrag nicht auf einen Gesellschafterwechsel, sondern allein auf die Löschung der Beteiligten zu 2) als Gesellschafterin gerichtet sei.
Durch Beschluss vom 15.04.2009 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurück. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 15.06.2009 Beschwerde ein, der das Grundbuchamt nicht abhlaf.
Die Beteiligte zu 3) widersprach mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02.09.2009 den Grundbucheintragungen vom 22.08.1993 und vom 11.04.2008, soweit sie die Eintragung der Gesellschaften bürgerlichen Rechts zum Gegenstand haben, und beantragte die Eintragung von Amtswidersprüchen. Denn es fehle an den erforderlichen Übertragungszustimmungen der Beteiligten zu 3). Hierzu stützte sich die Beteiligte zu 3) auf § 4 des Erbbaurechtsvertrages vom 05.04.1974. Die Bestimmung sieht vor, dass der Erbbauberechtigte der Zustimmung des Grundstückseigentümers unter anderem für die Veräußerung des Erbbaurechts bedarf, ausgenommen Übertragungen an Ehegatten und leibliche Kinder.
Das Grundbuchamt legte die Eingabe als Beschwerden mit dem Ziel der Eintragung von Amtswiderspüchen aus. Mit Verfügung vom 16.09.2009 half es den Beschwerden nicht ab und legte sie dem Landgericht zur Entscheidung vor.
Durch Beschluss vom 18.01.2010 wies das Landgericht die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) zurück. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) wies das Landgericht durch weiteren Beschluss vom 18.01.2010 ebenfalls zurück.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 05.03.2010 und vom 19.03.2010.
II.
1.
Die weitere Beschwerde vom 19.03.2010, mit der die Beteiligten zu 1) und 2) das Verfahrensziel der Eintragung von Amtswidersprüchen verfolgen, ist gemäß § 78 S. 1 GBO a.F. statthaft. Denn das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) in Anwendung der Beschwerdevorschriften nach den §§ 71 ff. GBO a.F. zurückgewiesen. Gegen eine solche Entscheidung des Landgerichts ist nach § 78 S. 1 GBO a.F. immer die weitere Beschwerde eröffnet.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Landgericht im Rahmen der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zu Recht seine Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 3) bejahen konnte. Die Verfahrensweise des Landgerichts begegnet insoweit Bedenken. Denn bei dem Verfahren nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Grundbucheintragungsverfahrens. Vielmehr eröffnet § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ein Amtsverfahren, das zwar mittelbar zu einer sachlichen Überprüfung der vorgenommenen Eintragung führt, dabei jedoch sowohl hinsichtlich des sachlichen Prüfungsumfangs als auch hinsichtlich des anzuwendenden Amtsermittlungsgrundsatzes eigenständigen Regeln folgt. Für die Anwendung des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG ist deshalb der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses Amtsverfahren von dem Grundbuchamt eingeleitet worden ist (Senat FGPrax 2009, 285; OLG Schleswig FGPrax 2010, 109). Das erst mit Eingang des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3) vom 02.09.2009 eingeleitete Amtsverfahren nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO hätte deshalb nach Auffassung des Senats zur Anwendung des neuen Verfahrensrechts und damit zur Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts (§ 72 GBO n.F.) führen müssen. Gleichwohl bedarf es keiner Entscheidung darüber, wie sich eine Verletzung der Rechtsmittelzuständigkeit auf den Bestand der Entscheidung des Landgerichts auswirken müsste. Denn die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) erweist sich aus anderen Gründen als unzulässig.
Zur Einlegung der weiteren Beschwerde nach § 78 S. 1 GBO a.F. ist derjenige berechtigt, der durch die Entscheidung des Landgerichts in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist (BGH NJW 1981, 1563, m.w.N.). Die Beschwerdeberechtigung ist deshalb zunächst immer dann gegeben, wenn das Landgericht der Erstbeschwerde den Erfolg versagt hat (BGH NJW 1994, 1158; Rpfleger 2005, 354; BayObLG FGPrax 2003, 59; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161). Zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen die auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten ergangene Entscheidung ist nach überwiegender Auffassung grundsätzlich aber auch derjenige berechtigt, der von seinem eigenen Recht zur Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 103; OLG Frankfurt OLGR 2005, 464; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 78, Rdnr. 12, m.w.N.; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 71, Rdnr. 2). Dieser Auffassung liegt die Überlegung zugrunde, dass im Antragsverfahren mit der Zurückweisung der Beschwerde eines Antragstellers zugleich auch der Erfolg des Antrags eines anderen Beteiligten verneint wird, der von seinem Antragsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Die darin liegende Beschwer muss ausreichen, um eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts herbeiführen zu können (vgl. Budde, a.a.O.; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 11).
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind vorliegend nicht bereits aufgrund der Zurückweisung der Erstbeschwerde beschwerdeberechtigt. Denn das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerde der Beteiligten zu 3) den Erfolg versagt. Eine Berechtigung der Beteiligten zu 1) und 2) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich auch nicht aus ihrem Antragsrecht und einem daraus folgenden eigenen Recht zur Einlegung der Erstbeschwerde. Denn Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist die von der Beteiligten zu 3) mit der Erstbeschwerde verfolgte Eintragung von Amtswidersprüchen. Die Versagung dieses Verfahrensziels beschwert die Beteiligten zu 1) und 2) nicht. Denn mit der Entscheidung ist nicht zugleich auch ihr etwaiges Antrags- und Beschwerderecht verneint worden, wie es die Zuerkennung einer eigenen Berechtigung zur Einlegung der weiteren Beschwerde erfordert.
Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde im Grundbuchverfahren setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Beschwerdeberechtigt ist danach, wer durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre, und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. etwa BGHZ 80, 126, 127 = NJW 1981, 1563; BayObLGZ 1994, 115, 117; Senat FGPrax 1995, 181 = NJW-RR 1995 1357). Für die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist beschwerdeberechtigt nur derjenige, der einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (BGHZ 106, 253, 255 = NJW 1989, 1609; Senat FGPrax 1996, 210; FGPrax 2002, 239; Budde, a.a.O., § 71, Rdnr. 70; Demharter, a.a.O. (27. Aufl.), § 71, Rdnr. 69). Erforderlich ist in diesen Fällen eine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechts des Beschwerdeführers. Sein Sachvortrag muss bei rechtlicher Bewertung ergeben, dass ihm selbst ein Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht (Budde, a.a.O., Rdnr. 70; Hügel/Kramer, GBO, 2007, § 71, Rdnr. 208).
Daraus folgt, dass eine Sachentscheidung über die Erstbeschwerde, mit der das Verfahrensziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt wird, nur ergehen kann, wenn der Beschwerdeführer im vorgenannten Sinne einen Grundbuchberichtigungsanspruch mit Erfolg geltend macht. Andernfalls ist seine Beschwerde ohne Entscheidung in der Sache als unzulässig zu verwerfen, weil es an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlt. Hieraus ergibt sich weiter, dass Gegenstand der Beschwerdeentscheidung nur der Grundbuchberichtigungsanspruch des Beschwerdeführers selbst und ein zu seinen Gunsten zu buchender Amtswiderspruch ist. Ein Amtswiderspruch zu Gunsten eines anderen Beteiligten, der aufgrund eines eigenen Grundbuchberichtigungsanspruchs die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO anregen könnte, ist nicht Verfahrensgegenstand der Erstbeschwerde und wird nicht dadurch verneint, dass der Erstbeschwerde des Beschwerdeführers der Erfolg versagt wird.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze beinhaltet der angefochtene Beschluss des Landgerichts ausschließlich eine Entscheidung über die Frage, ob zu Gunsten der Beteiligten zu 3) aufgrund eines ihr zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ein Amtswiderspruch im Grundbuch einzutragen ist. Ein etwa zu Gunsten der Beteiligten zu 1) und 2) zu buchender Amtswiderspruch ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung, welche die Beteiligten zu 1) und 2) deshalb nicht materiell beschwert.
2.
Die weitere Beschwerde vom 05.03.2010, mit der die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Antrag auf Löschung der Beteiligten zu 2) im Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung weiter verfolgen, ist gemäß § 78 S. 1 GBO a.F. statthaft sowie formgerecht nach § 80 Abs. 1 GBO a.F. eingelegt. Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 01.09.2009 geltenden Rechtszustand, weil es vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) und 2) folgt hier bereits daraus, dass das Landgericht ihrer Erstbeschwerde den Erfolg versagt hat.
Die mithin zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 78 S. 1 GBO a.F.
Nach dem Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts ergaben sich gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde keine Bedenken, weil die Beteiligten zu 1) und 2) im Erstbeschwerdeverfahren ihr Löschungsbegehren auf gesellschaftsrechtliche Veränderungen gestützt haben, die nach der Eintragung der Gesellschaften im Grundbuch eingetreten sind. Zwar schließt § 71 Abs. 2 GBO eine Beschwerde, die sich – wie hier – gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehende Eintragung richtet, aus. Diese Beschränkung betrifft jedoch nicht nachträgliche Veränderungen der Rechtslage, die sich durch Vorgänge außerhalb des Grundbuchs ergeben haben. Anders verhält es sich demgegenüber mit der Begründung des Löschungsbegehrens im Rahmen der weiteren Beschwerde, das ausschließlich daraus hergeleitet wird, die Eintragung der Gesellschaften habe bereits ursprünglich zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, weil die Übertragung der Erbbaurechte auf die Gesellschaften der nicht erteilten Zustimmung der Beteiligten zu 3) als Grundstückseigentümerin bedurft habe. Die einhellige Rechtsprechung sieht indessen in einer Vorgehensweise, bei der zunächst bei dem Grundbuchamt ein Berichtigungsantrag wegen nachgewiesener Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) bereits zum Zeitpunkt der erfolgten Eintragung gestellt wird, der nach Zurückweisung mit der Beschwerde weiterverfolgt wird, eine unzulässige Umgehung des § 71 Abs. 2 GBO (vgl. etwa BayObLG NJW-RR 1986, 1458, 1459; Senat OLGZ 1969, 303, 304). Einer abschließenden Entscheidung dazu, wie sich ein Wechsel der Begründung des Löschungsbegehrens auf die vom Senat von Amts wegen zu überprüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde auswirken müsste, bedarf es hier jedoch nicht. Denn die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) erweist sich jedenfalls als sachlich unbegründet.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Eintragung des Ausscheidens der Beteiligten zu 2) als Gesellschafterin der in den Erbbaugrundbüchern vermerkten Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Unrichtigkeit des Grundbuchinhalts führen würde. Allein aufgrund der Bewilligung der Beteiligten zu 2) als ausscheidende Gesellschafterin könne die begehrte Eintragung deshalb nicht erfolgen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Die Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters erfolgt im Wege der Berichtigung des Gundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO auf Antrag (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO), wenn der Betroffene die Eintragung bewilligt (§ 19 GBO) oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Vorliegend hat die Beteiligte zu 2) am 19.02.2009 ihre Löschung als Gesellschafterin in der Form des § 29 GBO bewilligt.
Eine Berichtigungsbewilligung, die sich auf eine beantragte Berichtigung der Eigentümereintragung bezieht, ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa BayObLG DNotZ 1991, 598; OLG Frankfurt FGPrax 1996, 8; Demharter, a.a.O., § 22 Rdnr. 31) nur vollzugsfähig, wenn in ihr schlüssig dargelegt wird,
- inwieweit die bestehende Eintragung im Grundbuch unrichtig ist,
- dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung richtig wird.
Der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) muss deshalb nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts bereits daran scheitern, dass er auf die isolierte Löschung der Beteiligten zu 2) als Gesellschafterin bei Fortbestehen der Eintragung der Gesellschaft gerichtet ist. Eine solche Eintragung liefe auf die Verlautbarung der Eigentümerstellung einer Ein-Mann-BGB-Gesellschaft hinaus, die jedoch trotz der zwischenzeitlich auch gesetzlich anerkannten Teilrechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft (vgl. § 47 Abs. 2 GBO i.d.F. durch Art. 1 ERVGBG) rechtlich nicht bestehen kann.
Die Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können für den Fall, dass ein Gesellschafter ausscheidet, eine Fortsetzungsvereinbarung mit dem Inhalt treffen, dass der verbleibende Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt, mithin ihm das Vermögen der Gesellschaft zuwächst. Die Gesellschaft selbst kann indes nicht fortgesetzt werden, sie endet (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 736, Rdnr. 2a, 4; Kössinger in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 20, Rdnr. 119 f.). Im Falle eines Gesellschafterwechsels wird die Gesellschaft demgegenüber mit dem neuen Gesellschafter fortgeführt. Hieraus ergibt sich, dass die in den Erbbaugrundbüchern vermerkten Gesellschaften bürgerlichen Rechts entweder aufgrund Ausscheidens der Beteiligten zu 2) beendet sind oder sie aufgrund der Übertragungsverträge vom 28.12.2003 mit der T Immobiliare Amministrazione E e Partner als neue Gesellschafterin fortgeführt werden. Die begehrte alleinige Löschung der Beteiligten zu 2) als Gesellschafterin würde in beiden Fällen zur Unrichtigkeit des Grundbuchinhalts führen, denn die eingetragenen Gesellschaften werden jedenfalls nicht mit dem Beteiligten zu 1) als dem dann allein grundbuchmäßig ausgewiesenen Gesellschafter fortgeführt.
Zu einem anderen Ergebnis kann nicht der Hinweis der weiteren Beschwerde führen, die Beteiligten zu 1) und 2) beabsichtigten nunmehr einen modifizierten Berichtigungsantrag dahin zu stellen, dass der Beteiligte zu 1) wieder als Alleineigentümer eingetragen werden solle. Denn nach den §§ 78 S. 2 GBO, 559 ZPO kann die wei-tere Beschwerde nicht auf neue Tatsachen, insbesondere einen neuen Antrag, gestützt werden.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO a.F. und folgt der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts.