Berichtigung des Personenstandseintrags wegen unwirksamer Namensangleichung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Eintragung einer Namensangleichung im Geburtseintrag; die Beteiligte verlangt Berichtigung. Das OLG Hamm gibt der Beschwerde statt und ordnet einen Randvermerk zur Korrektur des Vornamens an. Die Angleichungserklärung sei wegen unzureichender Beratung bei doppelter Staatsangehörigkeit unwirksam. Kosten werden nicht erstattet; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde wegen unwirksamer Namensangleichung stattgegeben; Berichtigung des Geburtseintrags angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Personenstandseintrags nach § 48 PStG ist möglich, wenn die Eintragung auf einer unwirksamen Angleichungserklärung beruht.
Eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ist ausnahmsweise unwirksam, wenn dem Erklärenden wegen eines objektiven Beratungsmangels entscheidungserhebliche Risiken (z. B. fehlende Anerkennung im anderen Staat) nicht hinreichend erläutert wurden.
Für die Beurteilung eines Beratungsmangels kommt es auf die objektive Angemessenheit und Vollständigkeit der Belehrung an; ein persönliches Verschulden des Standesbeamten ist nicht erforderlich.
Die Erteilung von Hinweisen kann grundsätzlich durch ein Merkblatt erfolgen; ist dessen Darstellung für konkrete Konstellationen (insbesondere Mehrstaatigkeit) jedoch nicht eindeutig, ist eine ergänzende mündliche Aufklärung erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 3 III 40/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt der Stadt C wird angewiesen, dem vorgenannten Geburtseintrag folgenden weiteren Randvermerk beizuschreiben:
„Auf Anordnung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30.05.2012
- 15 W 87/11) wird berichtigend vermerkt:
Der Vorname des Kindes lautet richtig: G“.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach den §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für die von der Beteiligten zu 1) erstrebte Berichtigung (§ 48 PStG) liegen im Ergebnis vor, da die von der Beteiligten zu 1) nach Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB abgegebene Angleichungserklärung vom 02.06.2010 trotz Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vorschrift unwirksam ist. Deshalb ist die Eintragung der Namensangleichung als von Anfang an unrichtig anzusehen und nach § 48 PStG berichtigungsfähig.
Die – grundsätzlich unwiderrufliche und unanfechtbare – Angleichungserklärung ist ausnahmsweise unwirksam und bildet keine ausreichende Grundlage für eine Eintragung der Namensangleichung, wenn zuvor nur eine unzureichende Beratung des Betroffenen durch das Standesamt stattgefunden hat (vgl. LG Saarbrücken StAZ 2011, 244 f.; jurisPK-BGB/Janal, Art. 47 EGBGB, Rn. 17). Insoweit kommt es nur auf einen objektiven Beratungsmangel an, nicht auf ein persönliches Verschulden des Standesbeamten (vgl. jurisPK-BGB/Janal a.a.O.). Dementsprechend beinhalten die nachfolgenden Feststellungen auch keinen persönlichen Vorwurf gegen die zuständige Standesbeamtin.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) können allerdings erforderliche Hinweise in der Regel auch durch die Aushändigung eines Merkblatts erteilt werden. Es ist für einen Antragsteller grundsätzlich zumutbar, ein Merkblatt zu lesen und bei Unklarheiten Nachfragen zu stellen.
Im vorliegenden Fall genügten die in dem betreffenden Merkblatt erteilten Hinweise – insbesondere unter Ziffer 4. – jedoch nicht, da dort der Fall der doppelten Staatsangehörigkeit nicht – jedenfalls nicht hinreichend klar – behandelt wird.
Unter Ziffer 1. heißt es u.a. „Der Wechsel des Namensstatus kann sich z.B. durch Ihre Einbürgerung ergeben oder durch Ihre ausdrückliche Erklärung, dass für Ihre Namensführung deutsches Recht gelten soll“. Es wird also zwischen dem Fall der Einbürgerung und dem Fall der Rechtswahl unterschieden. Vor diesem Hintergrund erfasst Ziffer 4. Satz 2 („Sind Sie weiterhin Angehöriger eines anderen Staates und gleichen Sie Ihren Namen an, weil Sie für Ihre Namensführung deutsches Recht gewählt haben …“) dem Wortlaut nach nicht den Fall, dass die Anwendbarkeit deutschen Namensrechts gerade auf einer Einbürgerung und dem damit verbundenen Erwerb (auch) der deutschen Staatsangehörigkeit beruht. Ein Doppelstaater kann sich auch von dem 1. Satz in Ziffer 4. angesprochen fühlen („Geben Sie die Angleichungserklärung ab, weil Sie Deutscher geworden sind, so werden Ihre neuen Namen in Ihrem Herkunftsland anerkannt“). Aus der maßgeblichen Sicht des unbefangenen Lesers wird der Fall der Mehrstaatigkeit in dem Merkblatt also nicht eindeutig behandelt.
Dementsprechend hätte der Beteiligten zu 1) im vorliegenden Fall wegen ihrer doppelten Staatsangehörigkeit (deutsch und marokkanisch) ein ausdrücklicher mündlicher Hinweis erteilt werden müssen, dass die Namensangleichung von dem anderen Staat (hier: Marokko) möglicherweise nicht anerkannt wird und dass die Beteiligte zu 1) deshalb diese Frage vor der Abgabe der Angleichungserklärung mit den marokkanischen Behörden abklären sollte. Dass auch das Standesamt generell einen Hinweis auf die Problematik der Anerkennung der Namensangleichung in einem anderen Staat für geboten hält, ergibt sich aus der Ziffer 4. des vom Standesamt verwendeten Merkblatts. Ein Doppelstaater, dessen Fall dort nicht ausdrücklich behandelt wird, ist aber nicht weniger schutzbedürftig. Auch bei einem Doppelstaater liegt es auf der Hand, dass die Anerkennung der Namensangleichung in dem anderen Staat problematisch sein kann. Ein solcher ausdrücklicher mündlicher Hinweis ist der Beteiligten zu 1) im vorliegenden Fall nach den Erörterungen im Senatstermin (vgl. insoweit den Berichterstattervermerk, auf den Bezug genommen wird) unstreitig nicht erteilt worden.
Hier hat die Beteiligte zu 1) allerdings – ebenfalls unstreitig – vor der Abgabe der Angleichungserklärung am 02.06.2010 nicht erwähnt, dass sie außer der deutschen Staatsangehörigkeit auch weiterhin noch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt. Deshalb ist die Standesbeamtin nur von der deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Jedoch sind Fälle doppelter Staatsangehörigkeit nach einer Einbürgerung nicht derart ungewöhnlich, dass die Möglichkeit einer doppelten Staatsangehörigkeit von vornherein nicht in Betracht gezogen werden müsste. Nach Auffassung des Senats wäre insoweit eine Nachfrage der Standesbeamtin an die Beteiligte zu 1) veranlasst gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Da die Vorinstanz noch abweichend entschieden hat, entspricht es billigem Ermessen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.