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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 77/11·09.04.2012

Erbvertrag nach Wegfall der Hofeigenschaft: ergänzende Auslegung zugunsten ehelicher Kinder

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die ehelichen Kinder begehrten einen Erbschein zu je 1/2 aufgrund eines Ehe- und Erbvertrags, während die vorehelichen Kinder gesetzliche Erbteile beanspruchten. Das OLG hob die amtsgerichtliche Zurückweisung auf, weil der Erbvertrag trotz Löschung des Hofvermerks bindend bleibt und ergänzend auszulegen ist. Danach erfasst die Bindung jedenfalls das frühere Hofvermögen; hoffreies Vermögen bleibt ungebunden. Da der Nachlass nur aus dem früheren Hofvermögen bestand (Bankguthaben als Vertrag zugunsten Dritter), sind allein die ehelichen Kinder Erben zu je 1/2.

Ausgang: Beschluss aufgehoben und Tatsachen für Erbschein festgestellt; eheliche Kinder als Erben zu je 1/2.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Erlöschen der Hofeigenschaft (insbesondere durch Löschung des Hofvermerks) beseitigt die Bindungswirkung eines Erbvertrags nicht.

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Fällt eine Hoferbfolge wegen Wegfalls der Hofeigenschaft weg, ist die im Erbvertrag getroffene Verfügung ergänzend dahin auszulegen, wie die Vertragsparteien für diesen Fall verfügt hätten.

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Eine erbvertraglich angeordnete (Hof-)Nacherbfolge kann im Wege zulässiger Gestaltung/Auslegung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt werden, der wertmäßig dem Anteil des früheren Hofvermögens am Gesamtnachlass entspricht.

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Die ergänzende Auslegung eines Erbvertrags hat sich am übereinstimmenden Parteiwillen zu orientieren und ist so vorzunehmen, dass die Verfügung im Zweifel wirksam bleibt (§ 2084 BGB).

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Ein Bankguthaben fällt nicht in den Nachlass, wenn es dem Begünstigten aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall zufällt (§ 331 Abs. 1 BGB).

Relevante Normen
§ BGB§ 1924 BGB§ 2a HöfeO§ 58 FamFG§ 63 FamFG§ 64 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lippstadt, 8 VI 424/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellten Hauptantrags erforderlich sind, werden festgestellt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin; die Beteiligten zu 1) und 2) sind ihre Kinder aus der am 21.06.1955 geschlossenen Ehe mit dem Landwirt S, die Beteiligten zu 3) und 4) sind voreheliche Abkömmlinge.

4

Am 10.05.1963 schlossen die Erblasserin und ihr zweiter Ehemann (beide unter dem Namen S) vor dem Notar Dr. T in Z1 (Urkunde Nr. 90/1963) einen Ehe- und Erbvertrag. Ehevertraglich vereinbarten sie unter A. die Gütergemeinschaft nach dem BGB, die erbvertragliche Regelungen lautet:

5

B.

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Für den Fall unseres Ablebens schließen wir nachstehenden

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Erbvertrag:

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Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein mit der Maßgabe, daß im Falle des Ablebens der Ehefrau der Ehemann Hofesvorerbe der von der Mutter der Ehefra Ww. N anfallenden, im Grundbuch von Z1 Bd. 25 Bl. 455 eingetragenen Hofstelle sein soll.

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In diesem Falle steht dem Ehemann als Hofesvorerben das Recht zu, entweder die Hofstelle zur gegebenen Zeit auf einer seiner z.Zt. minderjährigen Söhne S1 (6 Jahre) [= der Beteiligte zu 1)] oder S2 (2 Jahre) [= der Beteiligte zu 2)] bzw. einen etwa noch zu erwartenden Abkömmling zu übertragen oder aber durch letztwillige Verfügung den Hofesnacherben zu bestimmen. Das gleiche Recht steht im Überlebensfall der Ehefrau zu.

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Wir bestimmen weiterhin, daß den vorehelichen Kindern der Ehefrau nämlich C (z.Zt. 10 Jahre) [= der Beteiligte zu 3)] und C2 (z.Zt. 9 Jahre) [= die Beteiligte zu 4)] nach dem Ableben ihrer Mutter gemäß den Bestimmungen der Höfeordnung ihr gesetzlicher Erbteil ausgezahlt wird.

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Eine Hofnacherbenbestimmung oder weitere letztwillige Verfügungen haben die Eheleute S nicht getroffen.

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Der Ehemann der Erblasserin verstarb am 31.05.1970, die Erblasserin am 23.02.2009. Den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses wies das Landwirtschaftsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.02.2010 mit der Begründung zurück, bei Tod der Erblasserin habe ein Hof im Sinne der HöfeO nicht mehr vorgelegen.

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Am 08.07.2010 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) zur Niederschrift des Notars T2 in M (Urkunde-Nr. 238/2010) die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterben zu je ½ Anteil nach ihrer Mutter ausweist, hilfsweise der sie und die Beteiligten zu 3) und 4) als Miterben zu je ¼ Anteil ausweist.

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Die Beteiligten zu 3) und 4) traten dem Hauptantrag entgegen, weil sich kein Anhaltspunkt für eine ergänzende Auslegung des Ehe- und Erbvertrages dahin ergebe, dass die Beteiligten zu 1) und 2) im Falle des Erlöschens der Hofeigenschaft alleinige Erben und sie nur Pflichtteilsberechtigte nach ihrer Mutter werden sollten. Der Gegenstand des Erbvertrages sei ausschließlich der Hof.

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Mit Beschluss vom 08.10.2010 wies das Amtsgericht den Hauptantrag zurück und führte in den Gründen aus, die Beteiligten seien jeweils zu ¼ Anteil gesetzliche Erben nach § 1924 BGB geworden.

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Gegen diese ihnen am 13.10.2010 zugestellte Entscheidung richten sich die Beschwerden des Beteiligten zu 1) vom 09.11.2010 und Beteiligten zu 2) vom 11.11.2010. Sie beantragen, das Amtsgericht anzuweisen, einen gemeinschaftlichen Erbschein gemäß ihrem Hauptantrag vom 08.07.2010 zu erteilen.

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In der Sache trugen sie ergänzend wie folgt vor:

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Der im Grundbuch von Z2 Blatt 96 als Hof eingetragene Grundbesitz habe zunächst im Eigentum der 1979 verstorbenen Mutter der Erblasserin, N, gestanden, deren einziges Kind die Erblasserin gewesen sei. N sei ferner Eigentümerin des im Grundbuch von Z1 Blatt 1193 eingetragenen Grundstücks in der Größe von 12.969 ha. gewesen, das Ackerland sei und stets von der Hofstelle bewirtschaftet worden sei, so dass es Hofbestandteil nach § 2 a HöfeO gewesen sei. Am selben Tag, an dem die Erblasserin mit ihrem Ehemann den Ehe- und Erbvertrag geschlossen habe, aber zeitlich davor habe N mit der Erblasserin einen Erbvertrag geschlossen (Urkunde Nr. 89/1963 des Notars Dr.  T in Z1), in dem die Erblasserin von ihrer Mutter zur alleinigen Hoferbin bestimmt worden sei; für den Fall des Vorversterbens der Tochter sei deren Ehemann zum Hofesvorerben bestimmt worden; Hofesnacherben sollten die eheliche Abkömmlinge der Erblasserin und ihres Ehemannes, die Beteiligten zu 1) und 2), oder ein weiterer Abkömmling aus der Ehe, sein. Der Hof sei ein zur damaligen Zeit üblicher Vollerwerbsmischbetrieb mit Ackerbau, Milchviehhaltung, Schafen und Schweinen gewesen. Auf dem Hof und von seinen Erträgen hätten N und die Erblasserin mit ihrem Ehemann sowie die Beteiligten zu 1) bis 3) gelebt. Die Beteiligte zu 4) habe die Erblasserin schon unmittelbar nach der Geburt in eine Pflegefamilie in M gegeben, bei der sie aufgewachsen sei; die Erblasserin habe Unterhalt für ihre Tochter gezahlt. Die Beziehung der Erblasserin zu dem Beteiligten zu 3) sei von Spannungen geprägt gewesen. Zu einem Zerwürfnis sei es im Oktober 1971 infolge einer Brandstiftung durch den Beteiligten zu 3) gekommen, in deren Folge das Wohnhaus mit der Diele, der Geräteschuppen sowie der Kuh- und Rinderstall bis auf die Grundmauern abgebrannt seien. Nach der Entlassung aus der mehrjährigen Haftstrafe habe die Erblasserin den Beteiligten zu 3) auf Wunsch des Gerichts wieder aufgenommen, der Beteiligte zu 3) habe aber 1976 erneut eine Brandstiftung begangen, durch die die Scheune sowie die Stallungen für die Schweine und Rinder und erneut der Geräteschuppen bis auf die Grundmauern abgebrannt seien. Der Beteiligte zu 3) sei daraufhin in dem Westfälischen Landeskrankenhaus F geschlossen untergebracht worden. In der Zeit danach habe die Erblasserin wiederum auf ausdrücklichen Wunsch des Gerichts den Beteiligten zu 3) wieder aufgenommen und ihm ein Zimmer im Obergeschoss zur Verfügung gestellt. Als der Beteiligte zu 2) 1987 geheiratet habe, habe der Beteiligte zu 3) den Hof verlassen müssen.

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Die Erblasserin habe ihr Leben darauf ausgerichtet, den Hof für ihre Kinder zu erhalten. Nachdem ihr Ehemann im Mai 1970 im Alter von nur 56 Jahren verstorben sei, habe sie mit Hilfe der Beteiligten zu 1) und 2) sowie des Landwirts I2 den Hof fortgeführt, nach der Brandstiftung im Jahr 1971 habe sie die Eigenbewirtschaftung aufgegeben, das Vieh verkauft und die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtet. Auf der Hofstelle habe sie ein neues Wohnhaus errichtet, wozu sie Fremdmittel aufgenommen und Ackerland in einer Größe von ca. 1,3 ha und ein 375 qm großes Baugrundstück verkauft habe. Im Jahr 2007 habe sie in einem Gespräch mit dem Bauern I2 angegeben, ihr Wunsch sei es, dass einer ihrer ehelichen Söhne, die bei ihr auf dem Hof lebten, diesen weiterführen würde. Nach der Behauptung der Beteiligten zu 1) und 2) habe die Erblasserin keinen persönlichen Kontakt zu ihrer Tochter gepflegt, sondern ihr vielmehr ein Haus- und Hofverbot erteilt.

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Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 04.01.2011 nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.

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II.

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Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nach § 59 FamFG beschwerdebefugt. Der Beschwerdewert ist erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG.

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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet.

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Das Amtsgericht hat übersehen, dass die Bindungswirkung eines vom Erblasser geschlossenen Erbvertrages durch das Erlöschen der Hofeigenschaft infolge der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch nicht beseitigt wird (BGH NJW 1988, 710). Dem Schutz des Vertragserben ist im Rahmen der allgemeinen Vorschriften Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall bedarf es einer ergänzenden Auslegung der im Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, dass eine Hoferbfolge nicht mehr in Betracht kommt. Es muss also festgestellt werden, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er bedacht hätte, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls die landwirtschaftliche Besitzung ihre Hofeigenschaft verloren hat und eine gesonderte Hoferbfolge nicht mehr in Betracht kommt (Hagen, Agrarrecht 1989, 229/231; Senat, Beschluss vom 21.10.1996 – 15 W 423/96 –). Auf diese Weise muss ermittelt werden, ob und in welchem Umfang der Erblasser den im Erbvertrag bestimmten Hof(nach-)erben an seinem allgemeinen Nachlass beteiligt hätte.

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Anknüpfungspunkt für die ergänzende Auslegung sind hier die Bestimmungen des Ehe- und Erbvertrages vom 10.05.1963. Diesen hatten die Erblasserin und ihr Ehemann zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die HöfeO noch in der alten, bis 30.06.1976 geltenden Fassung galt. Diese bestimmte in § 8 Abs. 1, dass der Ehegattenhof beim Tode des einen Ehegatten dem anderen als Hoferben und, wenn der Hof nicht von ihm stammt, ihm als Hofvorerben zufällt. Diese Regelung haben die Eheleute S in ihrem Ehe- und Erbvertrag übernommen. Nach § 8 Abs. 3 S. 1 HöfeO a.F. konnte der überlebende Ehegatte den Hoferben alleine bestimmen, wenn die Ehegatten den Hoferben nicht gemeinsam bestimmt haben; nach S. 2 dieser Vorschrift konnte als weiterer Hoferbe aber nur eine Person bestimmt werden, die als Hoferbe desjenigen Ehegatten berufen wäre oder bestimmt werden könnte, von dem der Hof stammt. Auch diese Regelungen haben die Ehegatten S übernommen, indem sie die Bestimmung getroffen haben, dass eines ihrer gemeinsamen Kinder von dem überlebenden Ehemann als Hofesvorerben bzw. von der überlebenden Ehefrau zum Hofeserben bestimmt werden kann, während die beiden vorehelichen Kinder der Ehefrau nach deren Tod gemäß den Bestimmungen der HöfeO ausgezahlt werden sollen. Die Ehegatten haben also durch den Erbvertrag höferechtliche Bindungen des überlebenden Ehegatten begründen wollen, die der von ihnen in erster Linie erwarteten Entwicklung Rechnung tragen sollte, dass in einem ersten Erbgang zunächst die Ehefrau Hoferbin nach ihrer Mutter und damit zugleich der Hof Ehegattenhof im Sinne des § 8 HöfeO werden würde. Dieser Gedanke ist für die weitere Auslegung von tragender Bedeutung, mag auch infolge des frühen Vorversterbens des Ehemannes der Hof nicht mehr die Eigenschaft eines Ehegattenhofes erhalten haben.

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Diesen erbvertraglichen Bestimmungen ist der eindeutige Wille der Erblasserin und ihres Ehemannes zu entnehmen, dass der Hof in der sich aus ihnen und den gemeinsamen Kinder zusammengesetzten Familie verblieb. Dies entsprach auch dem Erbvertrag, den die Erblasserin am 10.05.1963 vorab mit ihrer Mutter abgeschlossen hatte. Hingegen findet sich in dem Erbvertrag keine Regelung hinsichtlich des hoffreien Vermögens.

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Einer ergänzenden Auslegung des Erbvertrages steht nicht entgegen, dass der Hof, auf den sich die letztwillige Verfügung erstreckt, tatsächlich und rechtlich nicht mehr vorhanden ist. Die Erbfolge muss sich zwar nunmehr auf den einheitlichen Nachlass der Erblasserin beziehen. Daraus folgt aber nicht, dass im Wege der Auslegung eine weitergehende Bindung der Erblasserin angenommen werden müsste, als sie sie im Erbvertrag übernommen hat. Die Hofnacherbfolge kann sich also nur auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene frühere Hofvermögen erstrecken, während das hoffreie Vermögen der Erblasserin einer Bindungswirkung durch den Erbvertrag nicht unterliegt. Konstruktiv erreichbar ist ein solches Ergebnis durch die Annahme, dass die angeordnete Nacherbfolge in zulässiger Weise (vgl. BGH NJW 1980, 1276 = Rpfleger 1980, 95; BayObLGZ 1961, 200/205) auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt ist, der wertmäßig dem Verhältnis zwischen dem zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen früheren Hofvermögens einerseits und dem Gesamtnachlass andererseits entspricht (Senat 15 W 423/1996).

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Sinn und Zweck der ergänzenden Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist es, Veränderungen, die der Erblasser bei deren Errichtung nicht vorausgesehen hat, in einer Weise Rechnung zu tragen, wie sie nach dessen Willen zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung berücksichtigt worden wären, wenn er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (vgl. BGHZ 22, 357). Geht es um die Auslegung eines Erbvertrages, so muss diese bei einer vertragsmäßigen Verfügung, um die es sich hier handelt, unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien vorgenommen werden. Aus dem Wortlaut des Erbvertrages der Erblasserin mit ihrem Ehemann selbst lässt sich ableiten, dass die Vertragsschließenden mit der Anordnung, aus welchem Personenkreis der überlebende Ehegatte den Hofnacherben bestimmen sollte, den Zweck verfolgt haben, einer im Sinne des Höferechts wirtschaftsfähigen Person, die aus ihrer gemeinsamen Ehe stammt, die Möglichkeit der Fortführung des Hofes als einer Existenzgrundlage zu sichern. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass die Erblasserin und ihr Ehemann für den Fall der tatsächlichen und rechtlichen Beendigung der Hofeigenschaft eine ungebundene Vererbung auch des früheren Hofvermögens an die beiden nichtehelichen Kinder der Ehefrau gewollt hätten. Eine Bindung des Hofvermögens auch für diesen Fall kann durchaus als gemeinsames Ziel des Erbvertrages gewollt sein, mag dieses auch hinsichtlich der ursprünglichen Zielsetzung der Vererbung des Hofes als Einheit an einen wirtschaftsfähigen Nachkommen aus dem Kreis ihrer ehelichen Kinder zurückbleiben.

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Für eine solche Auslegung ergeben sich auch hier hinreichende Anhaltspunkte. Die Bindung des Hofes an die Familie mit den beiden gemeinsamen Kindern kommt, wie oben bereits dargelegt, in der Anordnung der Nacherbfolge in dem Erbvertrag zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann deutlich zum Ausdruck. Der Wunsch der Vererbung des Hofvermögens an eines der gemeinsamen Kinder aus der Ehe der Erblasserin mit ihrem Ehemann wird in beiden Erbverträgen vom 10.05.1963 festgeschrieben. Die Erblasserin selbst hatte, als sie die Eigenbewirtschaftung aufgab, nicht die Löschung des Hofvermerks beantragt, sondern die Ackerflächen verpachtet, so dass sie weiterhin davon ausging, dass sich das Hofvermögen nach dem Erbvertrag in Verbindung mit dem Höferecht vererbt und damit im Stamm der Familie der ehelichen Kinder verbleibt. Da sie aber keines der Kinder zu ihrem Hoferben bestimmt hat und die Hofeigenschaft erloschen ist, so dass die §§ 4 ff. HöfeO nicht zur Anwendung kommen, ist es bei der dargelegten Interessenlage der Eheleute naheliegend anzunehmen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann für diesen Fall gewollt hätten, dass die erbvertragliche Bindung der Vererbung der Immobilien als Substrat des rechtlich und tatsächlich nicht mehr bestehenden Hofes i.S.d. HöfeO ausschließlich an eines der gemeinschaftlichen Kinder fortbestehen sollte. Die Beschränkung der Vererbung war ersichtlich der (familiäre) Ausgleich dafür, dass der erstversterbende Ehemann nach seiner "Einheirat" den Hof "mit Umsicht und landwirtschaftlicher Erfahrung geführt hatte" (so wörtlich in dem Erbvertrag zwischen der Erblasserin und ihrer Mutter), ohne daran eigentumsmäßig beteiligt worden zu sein, bevor nicht die Erblasserin ihrerseits Hoferbin ihrer Mutter wurde; erst dann nämlich hätte der Ehemann der Erblasserin infolge der Vereinbarung der Gütergemeinschaft eine eigentumsrechtliche Position erlangt.

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Haben aber die Ehegatten unzweifelhaft den Willen gehabt und sich insoweit vertraglich verpflichtet, dass der Überlebende von ihnen den Hof nur einem gemeinsamen Abkömmling übertragen oder zum Hofesnacherben bestimmen durfte, dann ist diese von den Ehegatten verwandte Formulierung gemäß § 2084 BGB, wonach im Zweifel die Auslegung vorzuziehen ist, bei der die letztwillige Verfügung wirksam ist, dahin zu verstehen bzw. auszulegen, dass sie die beiden Kinder vertraglich als Nacherben des Ehemannes bzw. Schlusserben nach der Ehefrau eingesetzt haben (§ 1941 BGB). Denn das von ihnen erstrebte Ergebnis einer Bindungswirkung durch Erbvertrag konnte wirksam nur durch eine Nacherben- bzw. Schlusserbeneinsetzung beider Kinder herbeigeführt werden, weil der Erblasser die Person des Erben selbst bestimmen muss und er nicht einem anderen eine eigene Entscheidungsbefugnis hierüber einräumen darf (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2065 Rn 7; Senat FamRZ 2011, 1172). Dabei stand es den Ehegatten aber frei, den Umfang der vertraglichen Bindung ihrer letztwilligen Verfügungen etwa durch einen Änderungsvorbehalt näher auszugestalten, aufgrund dessen es der Erblasserin möglich gewesen wäre, nur eines der gemeinsamen Kinder als Schlusserben einzusetzen (Senat FamRZ 2011, 1172). Hiervon hat die Erblasserin aber keinen Gebrauch gemacht. Daher sind nach der erbvertraglichen Regelung der Eheleute S deren gemeinsamen Kinder hinsichtlich des Bruchteils der Erbschaft, der das frühere Hofvermögen erfasst, als hälftige Miterben anzusehen.

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Nach dem vom Beteiligten zu 2) eingereichten Vermögensverzeichnis besteht der Nachlass aber nur aus dem früheren Hof, nämlich dem im Grundbuch von Z1 Blatt 455 eingetragenen bebauten Grundstück und dem im Grundbuch von Z2 Blatt 1193 eingetragenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstück. Das Bankguthaben in Höhe von 39.414,00 € basiert auf dem Vertrag der Erblasserin mit der Sparkasse Z1 sowie den Beteiligten zu 1) und 2) und ist daher nicht in den Nachlass gefallen, weil es den Beteiligten zu 1) und 2) als Begünstigten eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall zufiel, § 331 Abs. 1 BGB (vgl. MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 331 Rn 6). Damit besteht der Nachlass nur aus dem Hofvermögen, sodass nur die Beteiligten zu 1) und 2) Erben nach ihrer Mutter geworden sind, und zwar, wie von ihnen beantragt, zu je ½ Anteil.

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Die Entscheidung, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

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Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.