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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 709/10·02.03.2011

Grundbuch: Grundbuchamt darf Vorlage einer Teilungsgenehmigung nicht verlangen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags wurde vom Senat als begründet angesehen. Das Grundbuchamt durfte nicht die Vorlage einer Teilungsgenehmigung bzw. eines Negativattests verlangen, da eine Übernahmesperre nur das Liegenschaftskataster und nicht das Grundbuch betrifft. Die Fortführungsmitteilung des Katasteramts bindet das Grundbuchamt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Grundstücksteilung nicht von der Vorlage einer Teilungsgenehmigung oder eines Negativattests der Bauaufsichtsbehörde abhängig machen, weil eine landesrechtliche Übernahmesperre das Grundbuch nicht trifft.

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Eine Übernahmesperre nach Landesrecht wirkt nur gegenüber dem Liegenschaftskataster; sie begründet keine Rechtsgrundlage, die Eintragung im Grundbuch zu verhindern.

3

Die Fortführungsmitteilung des Katasteramts, aus der sich die Zerlegung des Grundstücks in Flurstücke ergibt, bindet das Grundbuchamt bei der Entscheidung über die Eintragung.

4

Die Befugnis des Eigentümers zur Teilung ergibt sich aus § 903 BGB; zur Wirksamkeit der Teilung im Grundbuch ist der Antrag des Eigentümers auf Abschreibung eines Flächenabschnitts und Bildung eines selbständigen Bestandsverzeichniseintrags erforderlich.

Relevante Normen
§ 15 GBO§ 71 GBO§ 73 GBO§ 8 Abs. 1 BauO NW§ 8 Abs. 2 BauO NW§ 8 Abs. 3 BauO NW

Vorinstanzen

Amtsgericht Brilon, OL-2048-1

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 01.12.2010 an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Gründe

2

Die - namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte - Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig und begründet.

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Das Grundbuchamt verlangt vorliegend zu Unrecht von den Beteiligten eine Teilungsgenehmigung bzw. ein entsprechendes Negativattest. Nach § 8 Abs. 1 BauO NW bedarf die Teilung eines bebauten Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, sofern nicht der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist. Nach Abs. 2 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NW oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Nach der Übernahmesperre in Abs. 3 darf die Teilung in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

4

Eine Übernahmesperre für das Grundbuch besteht nicht, da der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für das Grundbuchrecht hat. Er hat sich daher mit der Übernahmesperre in das Liegenschaftskataster begnügt; die Wirkung ist die gleiche, weil damit die mit dem Teilungsantrag erstrebte Eintragung ins Grundbuch solange verhindert wird, bis nach Vorlegung der Genehmigung die Übernahme in das Liegenschaftskataster vollzogen werden konnte (vgl. Buntenbroich/Voß, BauO NRW, § 8 Rn 17). Das Grundbuchamt kann daher von den Beteiligten nicht die Vorlage einer Genehmigung der Baubehörde bzw. eines Negativattestes verlangen (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 7 Rn 7).

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Vorliegend hat das Katasteramt des Hochsauerlandkreises unter dem 07.07.2010 dem Grundbuchamt zu dem Grundbuchblatt 0### eine Fortführungsmitteilung zugesandt, aus der sich ergibt, dass das Grundstück in die dort bezeichneten Flurstücke zerlegt ist. Hieran ist das Grundbuchamt gebunden.

6

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Teilung im Grundbuch noch nicht vollzogen ist. Das dem Beteiligten zu 2) veräußerte Grundstück ist weiterhin Teil des im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 6 eingetragenen Grundstücks. Die Befugnis des Grundstückseigentümers zur Teilung des Grundstücks ergibt sich aus § 903 BGB. Sie erfordert, dass der Eigentümer beantragt, einen Flächenabschnitt seines Grundstücks im Grundbuch abzuschreiben und als selbständiges Grundstück zu buchen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn 668). Das abgeschriebene Grundstück enthält dann eine eigene lfd. Nr. im Bestandsverzeichnis und kann anschließend selbständig veräußert oder belastet werden.

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Eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst, §§ 131 Abs. 3, Abs. 1 KostO.