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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 706/10·16.03.2011

Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Eintragungsersuchen bindet Grundbuchamt bei GbR-Eintrag

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Vollstreckungsgericht ersucht um Eintragung einer GbR als Ersteherin nach rechtskräftigem Zuschlag; das Grundbuchamt forderte gesonderten Nachweis des Gesellschafterbestands nach §29 GBO. Das OLG hebt die Zwischenverfügung auf und entscheidet, dass das Grundbuchamt an die Angaben im Eintragungsersuchen gebunden ist. Eine erneute materielle Prüfung oder ein zusätzlicher §29-GBO-Nachweis ist nur erforderlich, wenn die Eintragung mit Sicherheit unrichtig wäre.

Ausgang: Beschwerde des Vollstreckungsgerichts gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird stattgegeben; Eintragung ohne gesonderten §29-GBO-Nachweis angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Eintragungsersuchen einer nach Gesetz befugten Behörde nach § 38 GBO bindet das Grundbuchamt auch inhaltlich in denjenigen Angaben, die zum Gegenstand des Verfahrens der ersuchenden Behörde gehören; eine eigene materielle Prüfung ist nur zulässig, wenn mit Sicherheit die Eintragung unrichtig wäre.

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Bei der Eintragung einer GbR sind nach § 47 Abs. 2 GBO zwingend auch die Gesellschafter zu bezeichnen; die Angabe des Gesellschafterbestands gehört untrennbar zur Bezeichnung der Ersteherin im Eintragungsersuchen.

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Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der im Eintragungsersuchen gemachten Angaben, insbesondere für das Vorliegen und die Fortexistenz der GbR sowie die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter, trägt das ersuchende Vollstreckungsgericht.

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Das Grundbuchamt darf nicht eigene, strengere Nachweisanforderungen (z. B. Nachweis nach § 29 GBO) an den Gesellschafterbestand anlegen, wenn das Eintragungsersuchen die erforderlichen Angaben enthält, da dies den vom Gesetzgeber bezweckten Erleichterungszweck der Regelungen zur GbR-Eintragung unterlaufen würde.

Relevante Normen
§ 29 GBO§ 71 ff. GBO§ 47 Abs. 2 GBO, 15 Abs. 1 c) GBV§ 38 GBO§ 130 Abs. 1 ZVG§ 47 Abs. 2 S. 1 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, BA-17592-11

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

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I.

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Das beteiligte Vollstreckungsgericht ersuchte das Grundbuchamt am 09.11.2010 aufgrund des rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 23.09.2010 unter anderem, die Ersteherin – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – als Eigentümerin einzutragen. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 13.12.2010 gab das Grundbuchamt dem Vollstreckungsgericht unter Fristsetzung auf, den Gesellschafterbestand der GbR zum Zeitpunkt des Zuschlags in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Hiergegen wendet sich das Vollstreckungsgericht mit seiner Beschwerde.

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II.

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Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig. Das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) ist berechtigt, gegen die sein Eintragungsersuchen betreffende Zwischenverfügung Beschwerde einzulegen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 130, Rn. 5; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 130, Rn. 27).

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Die Beschwerde ist auch begründet. Die in der Zwischenverfügung erhobene Beanstandung ist unberechtigt. In dem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts vom 09.11.2010 ist die Ersteherin in Übereinstimmung mit dem Zuschlagsbeschluss mit ihren Gesellschaftern bezeichnet. Diese Angaben entsprechen den Anforderungen der §§ 47 Abs. 2 GBO, 15 Abs. 1 c) GBV. Der von dem Grundbuchamt geforderte gesonderte Nachweis des Gesellschafterbestandes zum Zeitpunkt des Zuschlags ist nicht erforderlich, weil das Grundbuchamt auch an die diesbezüglichen Angaben des Vollstreckungsgerichts in dem Ersuchen gebunden ist.

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Das Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts vom 09.11.2010 beruht auf § 130 Abs. 1 ZVG. Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Dabei hat das Grundbuchamt nur die förmlichen Voraussetzungen des gestellten Eintragungsersuchens, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit zu überprüfen; für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt mit Sicherheit weiß, dass das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig werden würde (Senat Rpfleger 1978, 374 und FGPrax 1996, 89; OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1974, 436 und FGPrax 2003, 197; BayObLG Rpfleger 1986, 129; KG Rpfleger 1997, 154 und FGPrax 2003, 56; Demharter GBO, 27. Aufl., § 38, Rn. 73 f.; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 38 GBO, Rn. 79; Stöber ZVG, 19. Aufl., § 130, Anm. 2.15). Von diesen Grundsätzen geht auch das Grundbuchamt im Ansatzpunkt aus. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts werden aber auch die in dem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts enthaltenen Angaben zum Gesellschafterbestand der als Ersteherin einzutragenden GbR von der Bindungswirkung des Ersuchens erfasst (a.A. Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 185).

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Den Umfang der Bindungswirkung des Ersuchens bestimmen der Gegenstand des Verfahrens der ersuchenden Behörde, die darauf anzuwendenden Rechtsnormen und der danach materiell und formell beteiligte Personenkreis (Bauer in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 38 Rn. 20). Dieser Maßstab bestimmt die Verteilung der inhaltlichen Verantwortung für die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung zwischen der ersuchenden Behörde einerseits und weiteren spezifischen grundbuchrechtlichen Eintragungserfordernissen, die außerhalb des Prüfungsfeldes des behördlichen Ausgangsverfahrens liegen (vgl. Bauer, a.a.O., Rn. 21).

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Nach der durch das ERVGBG eingefügten Vorschrift des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR zwingend auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Hierdurch soll unter anderem die Identifizierung der berechtigten GbR gewährleistet werden (BT-Drucksache 16/13437, S. 24; BGH NJW 2011, 615, 616, Textziff. 10; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 47, Rn. 29). Wenn eine GbR als Ersteherin in das Grundbuch eingetragen werden soll, müssen dementsprechend in das Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 130 Abs. 1 ZVG auch die Gesellschafter der GbR aufgenommen werden (Bestelmeyer a.a.O.; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 558 a). Auch wenn "Ersteher" im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 ZVG nur die GbR als solche ist, so gehört doch die zwingend erforderliche Angabe der Gesellschafter untrennbar zur Bezeichnung der Ersteherin. In diesem Zusammenhang hält der Senat eine Bindung des Grundbuchamtes an die Bezeichnung der Gesellschafter in dem Ersuchen insbesondere deshalb für gerechtfertigt, weil sich die sachliche Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts auf den Gesellschafterbestand erstreckt. Denn das Vollstreckungsgericht muss die Wirksamkeit des Gebots feststellen, das für die GbR als teilrechtsfähiger Verband abgegeben wird (§ 71 ZVG). Diese Feststellung setzt notwendig die wirksame Gründung der GbR und deren Fortexistenz zum Zeitpunkt sowohl des Gebots als auch der Zuschlagserteilung, ferner die wirksame rechtsgeschäftliche oder organschaftliche Vertretung der Gesellschaft voraus. Das Vollstreckungsgericht muss deshalb zwingend feststellen, dass die Gesellschaft noch aus mindestens zwei Gesellschaftern fortbesteht und dass der bzw. die Gesellschafter bei der Abgabe des Gebots oder bei der Erteilung einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht gesellschaftsvertraglich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt waren. Das Verfahren, das zu dieser Feststellung führt, insbesondere also auch die Bestimmung der in diesem Zusammenhang zu stellenden Nachweisanforderungen, liegt allein in der Verantwortung des Vollstreckungsgerichts.

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Es sprechen deshalb keine überzeugende Gründe dafür, bei Vollzug des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts den Gesellschafterbestand einer eigenständigen Prüfung durch das Grundbuchamt zu unterziehen, die nunmehr nach speziellen grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweisanforderungen zu erfolgen hätte. Die von dem Grundbuchamt hier ausdrücklich gebilligte Konsequenz bestünde darin, dass die vom Vollstreckungsgericht durch die Zuschlagserteilung ausgesprochene Rechtsfolge des öffentlich-rechtlich Eigentumserwerbs der Gesellschaft im Grundbuch nicht berichtigend verlautbart werden könnte, wenn der Gesellschafterbestand der Gesellschaft nicht durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann (§ 29 GBO). Im Fall des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs durch eine bestehende GbR hat das Grundbuchamt nach § 20 GBO eine eigenständige materielle Prüfung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vorzunehmen, die sich auch auf den Gesellschafterbestand zu erstrecken hat. Die insoweit in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten Nachweisanforderungen können jedoch aus den genannten Gründen nicht auf die lediglich berichtigende Eintragung auf der Grundlage eines Ersuchens des Vollstreckungsgerichts übertragen werden. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen eine GbR als Grund für eine von ihm vertretene analoge Anwendung des § 727 ZPO auf einen Wechsel des Gesellschafterbestandes hervorgehoben, die geänderten Regelungen für die Eintragung der GbR durch das ERVGBG seien vom Gesetzgeber nicht geschaffen worden, um ihre Eintragung im Grundbuch zu erschweren, sondern um den Rechtsverkehr zu erleichtern (BGH NJW 2011, 615, 617, Textziff. 14). Diese Bewertung muss in gleicher Weise umgesetzt werden bei der Auslegung der §§ 38 GBO, 130 Abs. 1 S. 1 ZVG im Hinblick auf den Umfang der Bindungswirkung des Vollstreckungsgerichts. Trotz der Lückenhaftigkeit der Vorschriften der §§ 899a BGB, 47 GBO kann es als ausgeschlossen betrachtet werden, dass der Gesetzgeber eine Entwicklung hat einleiten wollen, durch die der Verlautbarung eines vom Vollstreckungsgericht ausgesprochenen öffentlich-rechtlich Eigentumserwerbs grundbuchverfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden können, die in einer unterschiedlichen Beurteilung der Nachweisanforderungen für den Gesellschafterbestand ihren Grund haben, und – wenn ein Nachweiserbringung in der Form des § 29 GBO aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist – dazu führen könnte, dass die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts dauerhaft im Grundbuch nicht vollzogen werden könnte.

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Die von dem Grundbuchamt im vorliegenden Verfahren erhobene Beanstandung läuft daher auf eine dem Grundbuchamt verwehrte inhaltliche Überprüfung des Ersuchens hinaus.