Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 693/10·09.02.2010

Aufhebung einer Auflassungsvormerkung nach Aufhebung des Erbvertrags

ZivilrechtSachenrechtErbrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin begehrte die Löschung einer Auflassungsvormerkung, nachdem der zwischen ihr und den Eltern des Bedachten geschlossene Erbvertrag einvernehmlich aufgehoben und abgegolten worden war. Das Grundbuchamt verlangte hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung; das OLG Hamm hob die Zwischenverfügung auf. Es entschied, dass die Vormerkung entfallen ist, weil der gesicherte schuldrechtliche Anspruch weggefallen ist und die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO vorliegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts erfolgreich; Aufhebung der Verfügung und Zulassung der Löschung der Vormerkung ohne familiengerichtliche Genehmigung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Löschung einer Vormerkung nach § 22 Abs. 1 GBO kann ohne Bewilligung des Vormerkungsberechtigten erfolgen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist, etwa weil der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch weggefallen ist.

2

Eine Auflassungsvormerkung kann auch einen aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Übereignungsanspruch aus einem Erbvertrag sichern; ihr Bestand hängt vom Fortbestehen des gesicherten Anspruchs ab.

3

Die Vertragsschließenden eines Erbvertrags sind nach § 2290 Abs. 1 BGB zur einvernehmlichen Aufhebung des Vertrags befugt; hiervon erfasst ist auch die Beseitigung eines für einen Dritten bestehenden bedingten Auflassungsanspruchs, soweit aus den Umständen nichts anderes folgt.

4

Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist statthaft; Zwischenverfügungen nach § 18 GBO sind zulässig, wenn das Eintragungshindernis vom Antragsteller nachholbar ist.

Relevante Normen
§ 15 GBO§ 18 GBO§ 71 Abs. 1 GBO§ 73 GBO§ 58 Abs. 1 FamFG§ FGG-RG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bottrop, BOT-6955-9

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch von C Blatt ### verzeichneten Grundstücks. Am 27.09.2006 schlossen die Beteiligte zu 1) und die Eltern des Beteiligten zu 2) einen notariellen Erbvertrag (UR-Nr. 123/2006 des Notars M in C). Darin verpflichteten sich die Eltern des Beteiligten zu 2) gegenüber der Beteiligten zu 1), diese nach Maßgabe näherer Bestimmungen bei Gebrechlichkeit und Krankheit häuslich zu pflegen. Unter Ziff. II des Vertrages wandte die Beteiligte zu 1) ihr eingangs genanntes Hausgrundstück vermächtnisweise nach ihrem Tode unentgeltlich dem Beteiligten zu 2) zu. Seinen Eltern räumte sie vermächtnisweise ein lebenslanges unentgeltiches Wohnungsrecht nach ihrem Tode ein. Unter Ziff. III des Vertrages heißt es sodann auszugsweise:

4

"Frau I verpflichtet sich hiermit, es zu unterlassen, über das Hausgrundstück zu Lebzeiten anderweitig zu verfügen, solange die Eheleute H ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen.

5

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen hat Frau I das Hausgrundstück unmittelbar an den Berechtigten T H zu übertragen.

6

Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligt und beantragt Frau I die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des T H in das Grundbuch."

7

Am 19.10.2006 bewilligte die Beteiligte zu 1) nochmals die Eintragung der Auflassungsvormerkung, weil das zu belastende Grundstück in dem Erbvertrag falsch bezeichnet worden war. Die Eintragung der Vormerkung in Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs erfolgte am 21.11.2006.

8

Mit notariellem Vertrag vom 11.11.2010 (UR-Nr. 752/2010 des Notars B in C) erklärten die Vertragsbeteiligten die ersatzlose Aufhebung des Erbvertrages und vereinbarten die Abgeltung bereits erbrachter Pflegeleistungen mit einem Geldbetrag von 17.000,- €. Für den Beteiligten zu 2) erklärten seine Eltern die Bewilligung der Löschung der Vormerkung, welche die Beteiligte zu 1) beantragte.

9

Unter dem 15.11.2010 reichte der Notar B die erste Ausfertigung seiner Urkunde bei dem Grundbuchamt ein und stellte den Löschungsantrag nach § 15 GBO.

10

Das Grundbuchamt beantstandete mit Zwischenverfügung vom 18.11.2010 die fehlende familiengerichtliche Genehmigung der für den Beteiligten zu 2) bewilligten Löschung. An seiner Auffassung hielt das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 29.11.2010 fest und setzte unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 17.01.2011.

11

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.12.2010, der das Grundbuchamt durch Beschluss vom 13.12.2010 nicht abgeholfen hat.

12

II.

13

Die Beschwerde ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

14

Der Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass diese im Namen der Beteiligten zu 1) erhoben sein soll, die im Eintragungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt ist und ihren Antrag im Beschwerdewege weiter verfolgen kann. Demjenigen, der im Verfahren, wie hier der beurkundende Notar, als Vertreter eines Beteiligten auftritt, steht demgegenüber kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar (vgl. Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71, Rdnr. 81; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15, Rdnr. 20).

15

Die mithin zulässige Beschwerde ist begründet.

16

Verfahrensrechtlich ist die angefochtene Zwischenverfügung zulässig. Im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren kann eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO ergehen, wenn einem Eintragungsantrag ein Hindernis entgegen steht, welches der Antragsteller rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beheben kann (BayObLGZ 1990, 6, 8; Wilke in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 18, Rdnr. 9; Demharter, a.a.O., § 18, Rdnr. 8). Die nach Ansicht des Grundbuchamts erforderliche familiengerichtliche Genehmigung ist nachholbar, kann mithin Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.

17

In der Sache ist das Grundbuchamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Löschung der in Abt. II Nr. 2 des Grundbuchs eingetragenen Auflassungsvormerkung die Bewilligung des Vormerkungsberechtigten erforderlich ist. Das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung der für den Beteiligten zu 2) erklärten Bewilligung stellt sich deshalb nicht.

18

Zur Löschung einer Vormerkung bedarf es gemäß § 22 Abs. 1 GBO der im Antragsverfahren sonst erforderlichen Bewilligung des Vormerkungsberechtigten (§ 19 GBO) nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Diese Bestimmung gilt nicht nur für dingliche Rechte, sondern auch entsprechend für die schwächere Vormerkungsberechtigung, der das Gesetz Wirkungen beigelegt hat, die denjenigen des dinglichen Rechts ähnlich sind (BayObLGZ 1969, 258). Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist vorliegend im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen, weil der durch die eingetragene Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch weggefallen ist. Denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLGZ 1969, 258; 1989, 363).

19

Ein erbrechtlicher Anpruch, wie er hier in der Zuwendung des Vermächtnisses an den Beteiligten zu 2) zu sehen ist, begründet zwar zu Lebzeiten des Erblassers keinen durch eine Vormerkung sicherbaren (künftigen) Erfüllungsanspruch. Verpflichtet sich der Erblasser indes gegenüber dem Bedachten, über den zugewendeten Gegenstand nicht zu verfügen und bei Zuwiderhandlung den Gegenstand sofort an den Bedachten zu übertragen, handelt es sich um einen bedingten Übereignungsanspruch. Ist Zuwendungsgegenstand ein Grundstück, kann dieser aufschiebend bedingte Anspruch auf Übereignung durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden (BGHZ 134, 182; BayObLG Rpfleger 1978, 442; 1989, 190; DNotZ 1996, 374; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 1484). Die eingetragene Auflassungsvormerkung sichert den in dem Erbvertrag vom 27.09.2006 vereinbarten schuldrechtlichen Anspruch des Beteiligten zu 2), der aufschiebend bedingt auf eine Übereignung des Grundstückseigentums der Beteiligten zu 1) gerichtet ist.

20

Diesen schuldrechtlichen Anspruch des nicht vertragsbeteiligten Dritten (vgl. § 328 Abs. 1 BGB) haben die Erbvertragsschließenden durch die in der notariellen Urkunde vom 11.11.2010 vorgesehene vollständige Aufhebung des Erbvertrages zum Erlöschen gebracht.

21

Nach § 2290 Abs. 1 BGB waren die Vertragsschließenden zur Aufhebung des Erbvertrags befugt. Sie waren gemäß § 328 Abs. 2 a.E. BGB auch befugt, den in dem Erbvertrag vereinbarten bedingten Auflassungsanspruch des Beteiligten zu 2) aufzuheben. Nach dieser Vorschrift ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufheben. So liegt es hier. Vertragsgegenstand des (entgeltlichen) Erbvertrags war die Erbringung persönlicher Pflegeleistungen gegen den vorgesehenen erbrechtlichen Erwerb. In erster Linie ging es mithin um den Leistungsaustausch zwischen den Vertragsschließenden. Der ververeinbarte bedingte Auflassungsanspruch für den Sohn als Berechtigten diente demgegenüber lediglich der Sicherung des erbrechtlichen Erwerbs. Mit der Aufhebung des erbrechtlichen Vertragsgegenstands ist dieser Sicherungszweck entfallen. Ein darüber hinausgehender selbständiger Zweck, der einer vorbehaltenen Aufhebungsbefugnis der Vertragsschließenden entgegen stehen könnte, sollte dem bedingten Auflassungsanspruch des Beteiligten zu 2) ersichtlich nicht zukommen.

22

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst, §§ 131 Abs. 3, Abs. 1 KostO.