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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 636/10·06.12.2010

Beschwerde: Testamentsvollstrecker nicht zur Handelsregister-Anmeldung der Erben befugt

ZivilrechtGesellschaftsrecht (Personengesellschaften)ErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Notar legte Beschwerde gegen die Anordnung ein, dass die Erben der verstorbenen Kommanditistin die Änderungen zum Handelsregister anmelden müssen. Streitpunkt war, ob ein Testamentsvollstrecker mit Abwicklungsvollstreckung diese Anmeldung vornehmen darf. Das OLG Hamm verneint dies und verweist darauf, dass bei Abwicklungsvollstreckung der Kommanditanteil durch Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf die Erben übergeht. Nur bei angeordneter Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung wäre eine andere Wertung möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Anmeldung der Erben im Handelsregister als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Abwicklungsvollstreckung (§ 2204 BGB) ist der Testamentsvollstrecker nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle der Erben zum Handelsregister anzumelden.

2

Bei der Vererbung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft geht der Anteil bei mehreren Erben durch Einzelrechtsnachfolge unmittelbar und entsprechend geteilt auf die Erben über; eine Verwaltung des Anteils durch den Testamentsvollstrecker ist nicht vorgesehen.

3

Eine Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verwaltung und Anmeldung von Gesellschaftsanteilen besteht nur, wenn eine Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung angeordnet ist (§ 2209 BGB).

4

Für die Berechnung der Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung ist eine gesonderte Wertfestsetzung nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 382 Abs. 4 S. 2 FamFG§ 58 ff. FamFG§ 2204 BGB§ 2209 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 89 HRA 4004

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die vom Notar im Namen der Beteiligten, deren Erklärung er beglaubigt hat, eingelegte Beschwerde ist nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber unbegründet.

3

Zu Recht besteht das Amtsgericht darauf, dass die Erben der bisherigen Kommanditistin, Frau U, die durch die Erbfolge eingetretenen Änderungen zur Eintragung anmelden. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist ein Testamentsvollstrecker, dem die Abwicklung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben obliegt (sogenannte Abwicklungsvollstreckung nach § 2204 BGB im Unterschied zur Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB), nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden. Dies folgt daraus, dass im Falle der Abwicklungsvollstreckung der Testamentsvollstrecker nur damit betraut ist, den Nachlass abzuwickeln und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken. Denn bei der Vererbung der Beteiligung an einer Personengesellschaft (einschließlich derjenigen eines Kommanditisten) geht diese bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erben über, die nach letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt und geeignet sind; das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 108, 187 = NJW 1989, 3152 m. zahlreichen Nachweisen). Da sich der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers vollzieht, ist für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker kein Raum, so dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers entfällt, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835 = FamRZ 1991, 1109 = Rpfleger 1991, 318; OLG München NJW-RR 2010, 15 = FamRZ 2010, 330 = Rpfleger 2009, 567).

4

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH, auf die sich die Beteiligten berufen, nur bei der Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung (vgl. BGH a.a.O.), die nach dem Vortrag der Beteiligten vorliegend aber nicht angeordnet ist und sich auch nicht aus dem vorgelegten Testamentsvollstreckerzeugnis ergibt.

5

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst im Hinblick auf die Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung.