Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte richtete Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers. Streitpunkt war die Angemessenheit des Stundenhonorars und die Maßstäbe der Bemessung nach BGB und VBVG. Das OLG änderte den angefochtenen Beschluss ab und setzte die Vergütung auf 6.593,04 € herab, da ein mittlerer Schwierigkeitsgrad und ein Stundensatz von 110 € angemessen sind. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung des Nachlasspflegers teilweise stattgegeben; Vergütung auf 6.593,04 € festgesetzt, Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §§58 ff. FamFG ist zulässig, wenn die Frist des §63 Abs.1 FamFG gewahrt ist; für die Einlegung genügt jedes Schriftstück, aus dem der Wille, den Beschluss einer höheren Instanz zuzuführen, hervorgeht.
Die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass richtet sich nach §§1836 Abs.1, 1915 Abs.1 S.2 BGB und kann von den Regelsätzen des VBVG abweichen; maßgeblich sind nutzbare Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Die Festsetzung der Vergütung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts; besondere Qualifikationen des Pflegers und Umfang der Verantwortung können eine Überschreitung des Regelstundensatzes rechtfertigen, müssen aber am konkreten Schwierigkeitsgrad gemessen werden.
Die gerichtliche Kontrolle der Vergütungsabrechnung beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit des Handelns des Nachlasspflegers; bloße Zweckmäßigkeitskritik rechtfertigt keine Kürzung der Vergütung, es sei denn, die Verfahrensweise ist offensichtlich unzweckmäßig.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Beckum, 2 VI 141/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Auslagen und die Vergütung des zu 2) beteiligten Nachlasspflegers wird auf 6.593,04 € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG zur Einlegung des Rechtsmittels ist gewahrt, weil der Beteiligten zu 1) der angefochtene Beschluss erst am 29.09.2010 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) reicht hier für die Annahme der Einlegung der Beschwerde aus, dass die Beteiligte einen "Einspruch" eingelegt hat. Denn der Rechtsmittelführer muss nicht den Begriff "Beschwerde" benutzen. Das Gericht ist verpflichtet, den Wortlaut des Erklärenden zu erfassen. Letztlich reicht jedes Schriftstück, aus dem der Wille, einen bestimmten Beschluss anzufechten und damit einer höheren Instanz zuzuführen, aus. Vorliegend hat die Beteiligte zu 1) mit der gewählten Formulierung hinreichend zum Ausdruck gebracht, sich gegen den Festsetzungsbeschluss wenden zu wollen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 64 Rn 27).
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Nach §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der vermögend und nicht mittellos ist, abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 369 = FamRZ 2008, 818; MünchKommBGB/Leipold, 5. Aufl., § 1960 Rn 73). Nach Ansicht des Gesetzgebers könnten die Regelsätze des VBVG nämlich zu einer unangemessen niedrigen Vergütung des Nachlasspflegers führen (vgl. Leipold a.a.O.).
Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde. Vorliegend ist in den Blick zu nehmen, dass der Beteiligte zu 2) auf Grund seiner besonderen nutzbaren Rechtskenntnisse zum berufsmäßigen Nachlasspfleger bestellt wurde, so dass er eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung verlangen kann. Das Pflegschaftsgeschäft hat allerdings nach dem Tätigkeitsnachweis keine gehobenen Schwierigkeiten verursacht. Auch hat der Umfang des Vermögens keine überdurchschnittliche Verantwortung und damit kein erhöhtes Haftungsrisiko des Beteiligten zu 2) veranlasst. Insgesamt hat die Nachlasspflegschaft daher nur einen mittleren Schwierigkeitsgrad. Dem Umfang der Erbengemeinschaft wird bei dem zu berücksichtigenden Zeitaufwand Rechnung getragen. Daher ist nach Auffassung des Senats vorliegend auch nur ein mittlerer Vergütungssatz und damit ein Stundensatz von 110,00 € angemessen und nicht der von dem Beteiligten zu 2) angesetzte Stundensatz von 130,00 €, der 20,00 € über dem mittleren Wert liegt.
Die Vergütung des Beteiligten zu 2) errechnet sich daher wie folgt:
Zeitaufwand: 49 Stunden zu 110,00 €/Std = 5390,00 €
52 Minuten zu 110,00 €/Std = 95,33 €
Zwischensumme 5485,33 €
zuzüglich 19 % MWSt. 1042,21 €
Zwischensumme 6527,54 €
Die geltend gemachten Auslagen betragen 65,50 €
Endbetrag 6593,04 €
Die übrigen Einwände der Beteiligten zu 1) versteht der Senat nicht dahin, dass sie als Einwände gegen die Höhe der Vergütung gemeint sind. Den Einwänden gegenüber einzelnen Handlungen des Beteiligten zu 2) wäre dann entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Überprüfung der Vergütungsabrechnung das Nachlassgericht die Grenzen beachten muss, die §§ 1837 Abs. 2, 1962 BGB für die Aufsicht über den Nachlasspfleger setzt. Danach unterliegt ein Nachlasspfleger nur einer Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns. In bloßen Zweckmäßigkeitsfragen kann das Nachlassgericht kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises handelt der Nachlasspfleger eigenverantwortlich und führt sein Amt selbständig. Eine vom Nachlasspfleger geltend gemachte Vergütung kann das Nachlassgericht nicht deshalb kürzen, weil es die erbrachte Tätigkeit für unangebracht und ein anderes Vorgehen für zweckmäßiger gehalten hätte (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drs. 15/2494, 19). Etwas anderes gilt nur für offensichtlich unzweckmäßige Verfahrensweisen. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.