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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 615/10·28.09.2010

Eintragung der Grundschuld trotz Einwänden des Grundbuchamts; Beschluss aufgehoben und zurückverwiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundstücksrecht/GrundbuchrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag (15.06.2010). Das Gericht hält die vom Grundbuchamt erhobenen Bedenken gegen die Eintragung der Grundschuld und gegen die Löschung der bestehenden Hypothek für unbegründet. Insbesondere sind Vertretungsnachweis der Kirchengemeinde, die Genehmigung des Generalvikariats und beglaubigte Abschriften ausreichend; Ranganfragen klären sich regelmäßig durch noch nicht vollzogene Vormerkungen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vertretungsbefugnis einer katholischen Kirchengemeinde beim Abschluss von Grundstücksbelastungen richtet sich nach dem KVG; Willenserklärungen des Kirchenvorstands sind wirksam, wenn Vorsitzender oder Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels handeln.

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Die Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde (bischöfliches Generalvikariat) kann ein Erfordernis für die Wirksamkeit kirchlicher Verfügungen sein und ist im Grundbuchverfahren als Genehmigungsnachweis vorzulegen.

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Notariell beglaubigte Abschriften kirchlicher Urkunden genügen im Grundbuchverfahren nach § 29 GBO in Verbindung mit §§ 39, 42 BeurkG als Nachweis und ersetzen das Original, soweit dadurch die Form gewahrt ist.

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Bei unklaren Rangangaben in der Grundschuldbestellungsurkunde ist zu berücksichtigen, dass eine noch nicht vollzogene Auflassungsvormerkung der Eintragung einer früheren Grundschuld nicht entgegensteht; die frühere Eintragung geht nach § 879 Abs. 1 BGB vor.

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Die Beibringung einer Löschungsbewilligung im Original durch die Einziehungsberechtigte oder deren Treuhandstelle ist für die Löschung einer älteren Hypothek im Grundbuch maßgeblich.

Relevante Normen
§ 15 GBO§ 71, 73 GBO§ 29 GBO§ 14 S. 2 KVG§ 29 Abs. 3 GBO§ 39 BeurkG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Steele, LE-661-15

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 15.06.2010 an das Grundbuchamt zurückverwie-sen.

Gründe

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Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig und hat, nachdem der Beschwerdeantrag auf Anweisung an das Grundbuchamt, die Käufer als Eigentümer des Grundstücks einzutragen, zurückgenommen worden ist, auch in der Sache Erfolg. Denn die vom Grundbuchamt erhobenen Bedenken gegen die Eintragung der Grundschuld gemäß Grundschuldbestellungsurkunde vom 06.05.2010 und die Löschung der in Abt. III des Grundbuchs unter lfd. 3 eingetragenen Hypothek zugunsten der S und Q in E als Bundestreuhandstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau sind unbegründet.

3

1.

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Die Beteiligte zu 1) hat bzgl. des Antrags auf Eintragung der Grundschuld den Nachweis

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der Vertretungsberechtigung der in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 06.05.2010 für sie als Vertreter aufgetretenen Kirchenvorstandsmitglieder Pfarrer M, I und I2 und der Zustimmung des bischöflichen Generalvikariats

  • der Vertretungsberechtigung der in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 06.05.2010 für sie als Vertreter aufgetretenen Kirchenvorstandsmitglieder Pfarrer M, I und I2 und
  • der Zustimmung des bischöflichen Generalvikariats
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in der Form des § 29 GBO erbracht.

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a) Das in Nordrhein-Westfalen weiterhin gültige preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (prGS S. 585, im folgenden: KVG) enthält besondere Vorschriften über die Vertretung der katholischen Kirchengemeinden beim Abschluss von Rechtsgeschäften und stellt spezielle Formerfordernisse für die Abgabe von Willenserklärungen der Kirchengemeinden auf.

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Nach § 14 S. 2 KVG wird die Kirchengemeinde durch Willenserklärungen des Kirchenvorstandes verpflichtet, wenn sie dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. In der Grundschuldbestellungsurkunde vom 06.05.2010 handeln für die zu 1) beteiligte Kirchengemeinde deren Pfarrer als Vorsitzender des Kirchenvorstands sowie L und I2 als Mitglieder des Kirchenvorstands. Dass sie Mitglieder des Kirchenvorstands sind, ergibt sich

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aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstands vom 02.06.2010, das die Unterschrift des Gemeindepfarrers und zweier weiterer Mitglieder des Kirchenvorstandes trägt und dem das Amtssiegel der katholischen Kirchengemeinde St. K in F beigedrückt ist, und aus der Bestellungsurkunde des Pfarrers durch den Bischof von F vom 27.01.2010, deren Übereinstimmung mit dem Original vom Pfarrer der Gemeinde beglaubigt ist.

  • aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstands vom 02.06.2010, das die Unterschrift des Gemeindepfarrers und zweier weiterer Mitglieder des Kirchenvorstandes trägt und dem das Amtssiegel der katholischen Kirchengemeinde St. K in F beigedrückt ist, und
  • aus der Bestellungsurkunde des Pfarrers durch den Bischof von F vom 27.01.2010, deren Übereinstimmung mit dem Original vom Pfarrer der Gemeinde beglaubigt ist.
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Es ist anerkannt, dass der Kirchenvorstand eine siegelführende Behörde im Sinne des § 29 Abs. 3 GBO ist (KG OLGE 44, 156 = HRR 1925 Nr. 518; Senat NJW RR 1993, 1106 = Rpfleger 1993, 19; vgl. zum Körperschaftsstatus der katholischen Kirchengemeinde auch OVG NRW NVwZ-RR 2004, 641).

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b) Die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümerin bedurfte nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Rpfleger 1981, 60; NJW RR 1993 a.a.O.) und anderer Obergerichte (BayObLGZ 1989, 387; OLG Braunschweig Rpfleger 1991, 452) zusätzlich der Genehmigung des bischöflichen Generalvikariats. Dieses Genehmigungserfordernis folgt aus Nr. 1 der preußischen Anordnung betreffend die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20.02.1928 (PrGS S. 12). Auch diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt, weil die Genehmigung des bischöflichen Generalvikariats vorliegt.

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Zwar haben die Beteiligten nicht die von der Kirchengemeinde und dem Kirchenvorstand mit Amtssiegel versehenen Urkunden im Original eingereicht. Die vorgelegten Urkunden wahren aber die Form des § 29 GBO, weil sie gem. §§ 39, 42 BeurkG notariell beglaubigt sind. Die beglaubigte Abschrift erbringt den vollen Beweis, dass sie mit der Hauptschrift, also der Urkunde, von der die Abschrift übernommen wird, übereinstimmt, und ist fähig, sie zu ersetzen (vgl. Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl. § 42 Rn 11, 12).

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c) Zwischenzeitlich ist auch der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge der Kirchengemeinde St. K in der Form des § 29 GBO geführt. Denn die Verfügung des Ruhr-Bischofs vom 01.04.2008 über die Errichtung der Katholischen Pfarr- und Kirchengemeinde St. K in F ist nunmehr in einer von dem Bischöflichen Notar beglaubigten Abschrift der Originalurkunde vorgelegt worden.

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d) Soweit das Grundbuchamt in dem angefochtenen Beschluss gerügt hat, die Angaben in der Grundschuldbestellungsurkunde hinsichtlich des Rangs des einzutragenden Rechts seien nicht eindeutig (vgl. in der Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 1. - rangbereiteste Stelle - und Nr. 7. - Vorrang vor der Auflassungsvormerkung), hat sich dieses Problem dadurch gelöst, dass die mit Schreiben vom 15.06.2010 beantragte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) noch nicht vollzogen ist, sodass die ohnehin früher einzutragende Grundschuld im Rang der Auflassungsvormerkung vorgeht, § 879 Abs. 1 BGB.

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2.

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Das Original der Löschungsbewilligung vom 13.01.2009 betreffend die in Abt. III unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Grundschuld ist von der Wfa Anstalt der NRW.Bank als Bundestreuhandstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau abgegeben worden und entgegen der Auffassung des Grundbuchamts dem Antrag vom 15.06.2010 im Original beigefügt worden (Blatt 119); die Beteiligten haben nunmehr im Beschwerdeverfahren sogar eine neue Löschungsbewilligung vom 21.01.2011 eingereicht (Blatt 216).

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Da die Beschwerde Erfolg hat, bedarf es keiner Wertfestsetzung nach den §§ 131 Abs. 4, § 30 KostO.