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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 512/10·21.12.2010

Anordnung zur Eintragung der §181-Befreiung für Geschäftsführer im Handelsregister

ZivilrechtGesellschaftsrechtRegisterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte begehrt die Eintragung seiner Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Das OLG stellt fest, dass eine Gestattung nicht an bestimmte Formulierungen gebunden ist und sich aus dem Gesamtzusammenhang eines Gesellschafterbeschlusses schlüssig ergeben kann. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Befreiung im Register einzutragen.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten gegen die Zurückweisung der Eintragung der § 181‑Befreiung erfolgreich; Amtsgericht zur Eintragung angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB ist eine eintragungspflichtige Tatsache nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG.

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Die Wirksamkeit einer Gestattung (§ 181 BGB) ist vom Registergericht überprüfbar und erfolgt durch Auslegung der einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung.

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Für die Wirksamkeit der Befreiung ist kein bestimmter Wortlaut erforderlich; sie kann sich schlüssig aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussfassung ergeben.

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Bei Gleichstellung mit einem bereits befreiten Geschäftsführer kann die Befreiung aus dem Verweis auf die einschlägige Gesellschaftsvertragsermächtigung und dem Gesamtbild der Beschlussfassung folgen.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 58 Abs. 1 FamFG§ 382 Abs. 3 FamFG§ 59 Abs. 1 FamFG§ 378 Abs. 2 FamFG§ 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, HRB 11471

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, im Registerblatt der Gesellschaft einzu-tragen, dass der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Gründe

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I.

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Die betroffene Gesellschaft ist seit dem 22.04.2008 im Handelsregister des Amtsgerichts Münster zu HRB 11471 eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag vom 27.02.2008 sieht unter § 7 Ziff. 3) vor, dass die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann. Alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war gemäß Gründungsprotokoll vom 27.02.2008 zunächst Herr L2 in B. Seine Vertretungsbefugnis beschloss die Gesellschafterversammlung wie folgt:

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"Er vertritt die Gesellschaft alleine, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Wir befreien ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB."

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In der Gesellschafterversammlung am 24.02.2010 wurde der Beteiligte zum zweiten Geschäftsführer der Gesellschaft gewählt. Das Versammlungsprotokoll hat hierzu folgenden Inhalt:

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"Somit ist B L3 2. Geschäftsführer gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages. Herrn L3 wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt und mit allen Rechten und Befugnissen dem 1. Geschäftsführer gleichgestellt."

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Am 25.03.2010 beschloss die Gesellschafterversammlung die Abberufung des bisherigen ersten Geschäftsführers L2 mit sofortiger Wirkung. Unter Vorlage beglaubigter Kopien der Gesellschafterbeschlüsse vom 24.02.2010 und 25.03.2010 meldete der Beteiligte mit notariell beglaubigter Erklärung vom 31.03.2010 (UR-Nr. ##/#### des Notars S H in B) seine Bestellung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister an, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

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Das Amtsgericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 15.04.2010 unter anderem, dass dem Beteiligten in der Gesellschafterversammlung am 24.02.2010 eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht erteilt worden sei. Der Beteiligte vertrat die Auffassung, dass er aufgrund ausdrücklicher Gleichstellung mit den Rechten und Befugnissen des früheren ersten Geschäftsführers wie dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB wirksam befreit worden sei.

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Am 23.07.2010 wurde der Beteiligte als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Im Übrigen – hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB – wies das Amtsgericht die Anmeldung durch Beschluss vom 26.07.2010 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 27.08.2010, mit der er geltend macht, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Bestellung der Wille der Gesellschafterversammlung ergebe, ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Verfügung vom 29.09.2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt.

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Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass diese im Namen des Beteiligten erhoben sein soll. Denn demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 378 Abs. 2 FamFG mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar, der eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen des Vertretenen einlegen kann (Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 378, Rdnr. 14 m.w.N.; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 378, Rdnr. 5 m.w.N.). Dem Beteiligten steht ein eigenes Beschwerderecht zu, mit dem er seine Eintragung als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft entsprechend seiner Anmeldung weiter verfolgen kann, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. BayObLG FGPrax 2000, 40; OLG Köln FGPrax 2001, 214; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59, Rdnr. 86).

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Die mithin zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von dem Verbot des § 181 BGB, Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, ist eine eintragungspflichtige Tatsache, § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Die Wirksamkeit der Befreiung (Gestattung) unterliegt der Überprüfung durch das Registergericht (Senat FGPrax 1998, 149). Ist in dem Gesellschaftsvertrag eine Ermächtigung zur Befreiung des Geschäftsführers enthalten, kann das dazu ermächtigte Organ der Gesellschaft die Befreiung generell oder im Einzelfall erteilen (Senat, a.a.O.; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rdnr. 998). Von dieser ihr in § 7 Ziff. 3) des Gesellschaftsvertrags eingeräumten Ermächtigung hat die Gesellschafterversammlung bei der Bestellung des Beteiligten Gebrauch gemacht.

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Die Gestattung, mit welcher der Vertretene auf den Schutz des § 181 BGB verzichtet und damit die Vertretungsmacht erweitert, erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist, wie jede rechtsgeschäftliche Willenserklärung, der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zugänglich. Die Gestattung braucht deshalb nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie ist nicht an die Verwendung bestimmter Formulierungen gebunden und kann auch schlüssig erklärt werden. Erforderlich ist aber, dass die Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eindeutig und unzweifelhaft ergibt, dass die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt ist (BGH NJW 1983, 1186; 1187; Staudinger/Schilken, BGB, Neub. 2009, § 181, Rdnr. 49 ff.; MünchKomm/Schramm, BGB, 5. Aufl. 2007, § 181, Rdnr. 45, 48 f., jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der gegenüber dem Registergericht zu führende Nachweis des Gesellschafterbeschlusses nicht an einen bestimmten Wortlaut der Beschlussfassung gebunden. Nach diesen Kriterien kann hier eine wirksame Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung festgestellt werden.

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Die Gesellschafterversammlung hat den Beteiligten am 24.02.2010 zum zweiten Geschäftsführer bestellt, ihm Einzelvertretungsbefugnis erteilt und ihn "mit allen Rechten und Befugnissen dem 1. Geschäftsführer gleichgestellt". Der Geschäftsführer L2 war gemäß Beschluss der Gesellschafter vom 27.02.2008 einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Vor diesem Hintergrund dürfte neben der Gleichstellung des Beteiligten für eine ausdrückliche Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis zwar kein Anlass bestanden haben. Indes gerade die Aufnahme der Einzelvertretungsbefugnis neben den (sonstigen) Rechten und Befugnissen des ersten Geschäftsführers bringt zum Ausdruck, dass die Rechtsstellung des Beteiligten derjenigen des Geschäftsführers L2 in einem umfassenden Sinn entsprechen soll. Die diesem zuerkannte erweiterte Vertretungsbefugnis lag im Zeitpunkt der Bestellung des Beteiligten noch nicht erhebliche Zeit zurück. Eine Veränderung im Gesellschafterbestand war seither nicht eingetreten. Die Bestellung des Geschäftsführers L2 und die des Beteiligten sind durch personenidentische Gesellschafterversammlungen erfolgt. Dass Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers L2 im Zeitpunkt der Bestellung des Beteiligten nicht in den Blick genommen wurden, ist nicht ersichtlich. Das ist auch deshalb nicht naheliegend, weil die Gesellschafter die Bestellung des Beteiligten ausdrücklich "gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages" beschlossen haben. Die in Bezug genommene Vorschrift enthält – auch – die Ermächtigung der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

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Da sonstige Bedenken gegen die Eintragung nicht ersichtlich sind, hat der Senat das Amtsgericht zur Vornahme der beantragten Handelsregistereintragung angewiesen.

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Eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels nicht veranlasst, §§ 131 Abs. 3, Abs. 1 KostO.