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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 504/11·10.10.2012

Zur Eintragung der Auflassung: Nachweis der Vollmacht durch gerichtliches Vergleichsprotokoll

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Grundbuchamt hatte die Eintragung wegen angeblich nicht hinreichend nachgewiesener Vollmacht einer Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Der Senat hob den Beschluss auf und verwies die Sache an das Grundbuchamt zurück. Ein gerichtliches Vergleichsprotokoll, das die Auflassung enthält, kann den Vollmachtsnachweis als öffentliche Urkunde gemäß § 29 GBO führen. Konkludente Erteilung der Verfahrensvollmacht durch Teilnahme am Termin und Annahme der Beiordnung genügt.

Ausgang: Der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts wird aufgehoben; die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nachweis einer zur Auflassung erteilten Vollmacht kann grundbuchverfahrensrechtlich durch ein gerichtliches Vergleichsverhandlungsprotokoll geführt werden, das die Auflassung umfassend wiedergibt.

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Ein gerichtliches Vergleichsprotokoll ist als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO geeignet, die Verfahrensvollmacht hinreichend zu belegen, sodass ein gesonderter Formnachweis regelmäßig entbehrlich ist.

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Die Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht kann auch konkludent erteilt werden; die gemeinsame Teilnahme des Beteiligten mit der ihn vertretenden Rechtsanwältin an einem Gerichtstermin und die Annahme ihrer Beiordnung indizieren die Erteilung der Vollmacht.

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Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren von der Wirksamkeit eines ordnungsgemäß protokollierten gerichtlichen Vergleichs auszugehen; materielle Angriffe auf die Wirksamkeit sind in dem das Vergleichsverfahren führenden Gericht zu klären.

Relevante Normen
§ BGB § 925 Abs. 1 S. 3, GBO § 29§ 71 ff. GBO§ 29 GBO§ 20 GBO§ 925 Abs. 1 S. 3 BGB§ 29 Abs. 1 S. 1 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, IB-4339 -18

Leitsatz

Der Nachweis einer Bevollmächtigung zu einer Auflassung kann grundbuchverfahrensrechtlich durch ein gerichtliches Verhandlungsprotokoll geführt werden, das einen die Auflassung umfassenden Vergleichsabschluss beinhaltet.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Gründe

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Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist begründet, weil das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, auf das der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 22.11.2011 gestützt wird, nicht besteht.

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Das Grundbuchamt hat in der Sache zwar keine Bedenken hinsichtlich des formgerechten Nachweises der in dem gerichtlichen Vergleich vom 18.05.2011 (4 F 185/10 AG Ibbenbüren) enthaltenen Auflassungserklärungen, hält es aber nicht für hinreichend nachgewiesen, dass die Rechtsanwältin U von dem Beteiligten zu 2) zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt war.

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Lässt sich ein Beteiligter bei der Auflassung durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist dem Grundbuchamt grundsätzlich auch die Vollmacht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 20, Rn. 21). Streitig ist allerdings, ob diese Formstrenge auch für den Nachweis der Prozessvollmacht gilt, wenn die Auflassung gemäß § 925 Abs. 1 S. 3 BGB in einem von Prozessbevollmächtigten geschlossenen gerichtlichen Vergleich enthalten ist.

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Die herrschende Meinung hält in diesem Fall den Nachweis der Vollmacht in der Form des § 29 GBO für entbehrlich und lässt – jedenfalls in der Regel - die Aufführung des/der Prozessbevollmächtigten im Vergleichsprotokoll genügen (OLG Saar-brücken OLGZ 1969, 210, 211 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 291; Kössinger in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 20, Rn. 201; Demharter GBO, 28. Aufl., § 20, Rn. 16; Hügel, GBO, 2. Aufl., § 20, Rn. 45; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 925, Rn. 25; Walchshöfer NJW 1973, 1103, 1107). Die Gegenauffassung verlangt einen (formgerechten) Nachweis der dem Vergleich zugrunde liegenden Prozessvollmacht (Munzig in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 20 GBO, Rn. 96; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 20, Rn. 82; Staudinger/Pfeifer, BGB, Neubearbeitung 2011, § 925, Rn. 82; in diese Richtung auch Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 925, Rn. 30 und Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Fn. 80 zu Rn. 3338).

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Welcher Auffassung zu folgen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden, da im vorliegenden Fall die Verfahrensvollmacht der Rechtsanwältin U durch den weiteren Inhalt des Vergleichsprotokolls vom 18.05.2011 und somit durch eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO hinreichend nachgewiesen ist.

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Die Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Bevollmächtigten, dem Prozessgegner oder dem Gericht erteilt werden kann, und zwar auch formlos durch schlüssiges Verhalten (BGH FamRZ 1995, 1484; BGH NJW 2004, 844; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 80, Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 80, Rn. 4 und 5). Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte zu 2) – ebenso wie die Beteiligte zu 1) – ausweislich des Vergleichs­protokolls persönlich an dem Termin vom 18.05.2011 vor dem Familiengericht teilgenommen. Wenn ein Beteiligter einen Gerichtstermin zusammen mit der für ihn auftretenden Rechtsanwältin wahrnimmt, so liegt spätestens darin die konkludente Erteilung der Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht (vgl. BGH FamRZ 1995, 1484). Dies gilt erst recht, wenn der betreffende Beteiligte – wie hier – in dem Termin darüber hinaus die Beiordnung der für ihn auftretenden Rechtsanwältin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe hinnimmt und auch noch bei dem Abschluss des Vergleichs persönlich zugegen ist.

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Abgesehen davon lässt auch der eigene Vortrag des Beteiligten zu 2) keinen Zweifel daran, dass er der Rechtsanwältin U eine Verfahrensvollmacht erteilt hatte. So spricht er z.B. in seinen Schreiben an das Familiengericht vom 30.05.2011 und 27.07.2011 (Bl. 172 und Bl. 220 der Akte 4 F 185/10 AG Ibbenbüren) sowie in seinen Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft vom 07.01.2012 und 10.02.2012 (Bl. 176 ff und Bl. 179 ff der Grundakten) von „meiner Rechtsanwältin“ bzw. „meiner Anwältin“.

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Die somit durch das Vergleichsprotokoll hinreichend nachgewiesene Verfahrensvollmacht der Rechtsanwältin U deckte den Abschluss des Vergleichs (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 81 ZPO) und damit auch die gemäß § 925 Abs. 1 S. 3 BGB in dem Vergleich gestattete Auflassung (vgl. OLG Saarbrücken OLGZ 1969, 210, 211; Kössinger in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 20, Rn. 201; Walchshöfer NJW 1973, 1103, 1107), zumal Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens u.a. ein von der Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) geltend gemachter Anspruch auf Übertragung des hier in Rede stehenden Grundbesitzes war.

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Das Grundbuchamt wird im weiteren Eintragungsverfahren noch den Fortbestand des gerichtlichen Vergleichs zu prüfen haben. Wenn dieser nicht in dem familiengerichtlichen Verfahren durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt worden ist, hat das Grundbuchamt von der Wirksamkeit der Auflassung auszugehen. Die von dem Beteiligten zu 2) gegen die Wirksamkeit des ordnungsgemäß protokollierten Vergleichs erhobenen Einwände sind nicht im Grundbuchverfahren, sondern in dem familiengerichtlichen Verfahren zu prüfen.