Beschwerde gegen Zurückweisung von Akteneinsicht in FamFG-Verfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte begehrte Übersendung von Kopien der Akten und legte gegen die Zurückweisung Beschwerde ein. Das Landgericht hatte über das Akteneinsichtsgesuch im Beschwerdeverfahren entschieden; gegen diese Entscheidungen ist nach §70 FamFG unter den dortigen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde und nicht die Beschwerde statthaft. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig und erhebt keine Gerichtskosten wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs als unzulässig verworfen; Gerichtskosten nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in FamFG-Freiheitsentziehungsverfahren ist grundsätzlich die Rechtsbeschwerde nach §70 FamFG das ausschließlich statthafte Rechtsmittel; eine Beschwerde ist insoweit unzulässig.
Die gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde obliegt dem BGH nach §133 GVG; das Oberlandesgericht ist hierfür nicht zuständig.
Zwischenentscheidungen des Beschwerdegerichts sind nur anfechtbar, wenn das Gesetz eine gesonderte Anfechtbarkeit vorsieht oder eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den besonderen Regelungen erfolgt; die Entscheidung über Akteneinsicht nach §13 FamFG ist nicht gesondert anfechtbar.
Bei unzutreffender bzw. irreführender Rechtsmittelbelehrung kann das Gericht nach §16 KostO von der Erhebung angefallener Gerichtskosten absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 9 T 13/11
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten ist unzulässig.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Akteneinsichtsgesuch des Beteiligten in der von ihm beanspruchten Form der Übersendung von Kopien des gesamten Akteninhalts zurückgewiesen. Es handelt sich um eine Entscheidung, die das Landgericht als Beschwerdegericht getroffen hat. Dies folgt bereits daraus, dass der Beteiligte im Tenor und in den Gründen der Entscheidung als Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verfahrensbeteiligte Vertrauensperson des Betroffenen bezeichnet wird. Ob der Beteiligte mit seinem Schreiben vom 28.07.2011 tatsächlich ein Rechtsmittel gegen den Haftverlängerungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22.06.2011 einlegen wollte oder – wie er zuletzt geltend gemacht hat - lediglich einen Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG hat stellen wollen, kann für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19.09.2011 offen bleiben. Denn das Landgericht ist in seiner Entscheidung erkennbar von einer in der Hauptsache eingelegten Beschwerde des Beteiligten ausgegangen, zumal die Kammer ohnehin nur auf dieser Grundlage Anlass hatte, eine Sachentscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Beteiligten zu treffen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet unter den besonderen Voraussetzungen des § 70 FamFG ausschließlich die Rechtsbeschwerde statt. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Landgerichts nicht um eine instanzabschließende Entscheidung, sondern um eine sog. Zwischenentscheidung, die lediglich den Gang des Beschwerdeverfahrens betrifft. Im Gegensatz zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrecht des FGG sind Zwischenentscheidungen des Beschwerdegerichts nicht mehr mit einer Erstbeschwerde anfechtbar. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG unter den dort näher geregelten Voraussetzungen das ausschließlich statthafte Rechtsmittel gegen sämtliche Entscheidungen des Beschwerdegerichts, auch wenn es sich um verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen handelt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 70, Rdnr. 19). Daraus folgt zunächst:
Eine gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über das Rechtsmittel besteht nicht. Denn nach § 133 GVG ist ausschließlich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde berufen. Der Senat versteht das Vorbringen des Beteiligten so, dass er gezielt das Rechtsmittel der Beschwerde und nicht dasjenige der Rechtsbeschwerde hat einlegen wollen. Dies folgt daraus, dass er die ihm ursprünglich erteilte Rechtsmittelbelehrung, die ihn auf die Rechtsbeschwerde in der gerichtsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit des BGH hingewiesen hatte, sachlich beanstandet und das Landgericht zur Erteilung einer neu gefassten Rechtsmittelbelehrung veranlasst hat, die nunmehr das bei dem Landgericht einzulegende Rechtsmittel der Beschwerde vorsieht. Dementsprechend war sein Rechtsmittel nunmehr als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass gegen eine Zwischenentscheidung des Landgerichts im Freiheitsentziehungsverfahren nach § 70 Abs. 3 S. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde nur durch eine Zulassung durch das Landgericht eröffnet werden könnte. Dabei ist jedoch gesondert zu berücksichtigen, dass § 58 Abs. 1 FamFG die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ausschließt, soweit diese nicht durch Sondervorschriften durch Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 569 bis 572 ZPO ausdrücklich eröffnet wird. Diese Beschränkung gilt auch für die Rechtsbeschwerde gegen eine im Beschwerdeverfahren getroffene Zwischenentscheidung des Landgerichts (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 70 Rdnr. 19). Eine wirksame Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt daher nur bei diesen hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit im Gesetz gesondert behandelten Zwischenentscheidungen in Betracht. Eine solche gesonderte Anfechtbarkeit sieht jedoch § 13 FamFG für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an einen Verfahrensbeteiligten nicht vor (Keidel/Sternal, a.a.O., § 13 Rdnr. 67). Es bleibt deshalb insoweit bei dem Grundsatz, dass die Ordnungsgemäßheit des der Endentscheidung vorausgegangenen Verfahrens nur mit einem Rechtsmittel (hier der Rechtsbeschwerde) zur Überprüfung gestellt werden kann, dass sich gegen die instanzabschließende Entscheidung richtet (§ 58 Abs. 2 FamFG).
Im Hinblick auf die dem Beteiligten zuletzt erteilte Rechtsmittelbelehrung, die aus den dargelegten Gründen sachlich nicht zutreffend ist, hat der Senat gem § 16 KostO die Nichterhebung etwa im Beschwerdeverfahren angefallener Gerichtskosten angeordnet.