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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 452/10·03.01.2011

Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Umschreibung einer Buchgrundschuld nach Ausgliederung

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte begehrt die Umschreibung einer in Abt. III eingetragenen Buchgrundschuld nach Ausgliederung. Das Grundbuchamt beanstandete den fehlenden formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge (§ 29 GBO) und setzte Frist; die Beteiligte legte Beschwerde ein. Das OLG hob die Zwischenverfügung auf, da die notarielle dingliche Einigung nicht unbeachtlich ist und die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB die Bewilligungsberechtigung des eingetragenen Gläubigers stützt.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist in Grundbuchsachen statthaft; ein Notar kann eine Beschwerde nur im Namen der Urkundsbeteiligten einlegen, nicht in eigenem Namen.

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Die Umschreibung eines eingetragenen Grundpfandrechts setzt eine schlüssige Darlegung der Rechtsnachfolge voraus; bei Ausgliederungen ist insoweit der Ausgliederungsvertrag vorzulegen, soweit er die übertragenen Vermögensgegenstände nach § 28 GBO bezeichnet.

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Die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB zugunsten des eingetragenen Gläubigers gilt auch für das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren; von dieser Vermutung darf nur bei voller Überzeugung von der Unrichtigkeit des Grundbuchs abgewichen werden, bloße Zweifel genügen nicht.

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Der eingetragene Gläubiger bleibt nach § 19 GBO grundsätzlich bewilligungsberechtigt für eine Umschreibung, solange eine wirksame Gesamtrechtsnachfolge nicht durch Vorlage des Ausgliederungsvertrags zweifelsfrei nachgewiesen ist.

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Eine dingliche Einigung über den Rechtsübergang, die in notarieller Urkunde enthalten ist, kann im Eintragungsverfahren nicht unbeachtet bleiben und kann die Beanstandung eines Eintragungshindernisses entkräften.

Relevante Normen
§ 15 GBO§ 29 GBO§ 18 GBO§ 71 Abs. 1 GBO§ 73 GBO§ 58 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Altena, AL-1488-8

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

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I.

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Für C AG Filiale X ist in Abt. III lfd. Nr. 10 des eingangs genannten Grundbuchs eine Buchgrundschuld über 260.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung eingetragen. In notariell beglaubigter Urkunde vom 13.07.2010 (UR-Nr. #####/####Z des Notars I A in I2) erklärten C AG und die Beteiligte, dass das Recht im Wege der Ausgliederung auf die Beteiligte übertragen worden sei. Vorsorglich erklärten sie die Einigung über den Rechtsübergang auf die Beteiligte. C AG bewilligte und die Beteiligte beantragte daraufhin die Umschreibung der Grundschuld.

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Mit Schriftsatz vom 21.07.2010 reichte der Notar eine beglaubigte Abschrift der Urkunde bei dem Grundbuchamt ein und stellte den Umschreibungsantrag (§ 15 GBO).

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Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 06.08.2010 den fehlenden Nachweis der Rechtsnachfolge in der Form des § 29 GBO. Die vorsorglich erklärte Einigung über den Rechtsübergang sei gegenstandslos, weil C AG nach eigenem Vorbringen nicht mehr abtretungsberechtigte Rechtsinhaberin sei. Zur Behebung des Eintragungshindernisses setzte das Grundbuchamt unter Hinweis auf § 18 GBO eine Frist bis zum 03.09.2010.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 24.08.2010, mit der sie ihr Eintragungsbegehren weiter verfolgt.

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Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26.08.2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichtete Beschwerde ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist insoweit nicht anwendbar.

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Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass diese im Namen der Beteiligten erhoben sein soll. Denn demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar, der eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der Urkundsbeteiligten einlegen kann (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71, Rdnr. 81; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15, Rdnr. 20). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus ihrem Antragsrecht, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.

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Die mithin zulässige Beschwerde ist begründet.

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Mit der Beanstandung des fehlenden formgerechten Nachweises der Rechtsnachfolge ist die angefochtene Zwischenverfügung verfahrensrechtlich zulässig. Denn es handelt sich um ein behebbares Eintragungshindernis, das Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 GBO sein kann.

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Die Umschreibung eines Grundschuldberechtigten im Grundbuch kann im Wege der Berichtigung oder auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Grundpfandrechts erfolgen. Die Eintragung zur Berichtigung des Grundbuchs dient insoweit dem Zweck, den Inhalt des Grundbuchs in Ansehung des Berechtigten mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu bringen. Ist Eintragungsgrundlage die Berichtigungsbewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO), bedarf es eines gesonderten Nachweises der Grundbuchunrichtigkeit nicht. Denn mit ihr gestattet der Betroffene die ihn beeinträchtigende Grundbucheintragung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 361). Zur Berichtigung durch Eintragung eines anderen Rechtsinhabers (Berechtigten) ist aber auch in diesem Falle schlüssig darzulegen, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig wird (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 22, Rdnr. 31; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 366). Hiernach hat das Grundbuchamt den fehlenden Nachweis der Rechtsnachfolge insoweit zu Recht beanstandet, als die notarielle Rechtsnachfolgeerklärung vom 13.07.2010 nicht die schlüssige Darlegung des (erfolgten) Übergangs der Grundschuld erbringt. Denn die wirksame Ausgliederung von Vermögensgegenständen führt zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) nur hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die in dem Ausgliederungsvertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 S. 1 u. S. 2 UmwG entsprechend § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (BGH NJW-RR 2008, 756; OLG Schleswig FGPrax 2010, 21). Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung, die das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren zu beachten hat. Auch bei Vorliegen einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers bedarf es deshalb der Vorlage des Ausgliederungsvertrags, der das Recht gemäß § 28 S. 1 GBO ausweist, um den Vortrag der (erfolgten) partiellen Gesamtrechtsnachfolge schlüssig zu machen (OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 225, m.w.N.; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 995f).

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Das Grundbuchamt konnte jedoch die in der notariellen Rechtsnachfolgeerklärung vom 13.07.2010 enthaltene dingliche Einigung über die rechtsgeschäftliche Übertragung der Grundschuld nicht unbeachtet lassen. Die angefochtene Zwischenverfügung kann deshalb im Ergebnis keinen Bestand haben.

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Die Eintragung des Rechtsübergangs der Buchgrundschuld auf einen Erwerber erfolgt auf Antrag (§ 13 GBO), wenn der Betroffene sie in der Form des § 29 GBO bewilligt (§ 19 GBO). Grundbuchverfahrensrechtlich betroffen ist, wessen Rechtsstellung durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann. Das ist im Falle der rechtsändernden Eintragung einer Buchgrundschuld der im Grundbuch eingetragene Gläubiger (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 100, 2403; Mayer in Bauer/von Oefele, GBO. 2. Aufl., AT IV, Rdnr. 103). Zu seinen Gunsten besteht nach § 891 Abs. 1 BGB die positive Vermutung dahin, dass ihm das für ihn eingetragene Recht materiell-rechtlich zusteht. Die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB gilt auch für das Grundbuchamt. Im Eintragungsverfahren hat daher das Grundbuchamt davon auszugehen, dass der eingetragene Gläubiger der Buchgrundschuld berechtigter Rechtsinhaber und deshalb bewilligungsberechtigt im Sinne des § 19 GBO ist. Hierüber darf sich das Grundbuchamt nur hinwegsetzen, wenn es die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gewonnen hat; bloße Zweifel reichen insoweit nicht aus (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 341 f.; Kössinger in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 19, Rdnr. 136 ff., jeweils m.w.N.).

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Nach diesen Grundsätzen ist die voreingetragene C AG als Gläubigerin der Grundschuld legitimiert und deshalb nach § 19 GBO bewilligungsberechtigt für die Umschreibung des Grundpfandrechts. Die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB ist nicht dadurch widerlegt, dass die Bank im Rahmen ihres Sachvortrags selbst von einem bereits erfolgten Übergang des Rechts ausgeht. Denn ob die Grundschuld von einer wirksamen Gesamtrechtsnachfolge im Sinne der §§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erfasst ist, kann aus den dargelegten Gründen erst nach Prüfung des Ausgliederungsvertrages festgestellt werden. Im Hinblick darauf können keine unterschiedlichen Maßstäbe gestellt werden für den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge einerseits und die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB andererseits.