Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung – internationale Zuständigkeit bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten rügten die Ablehnung des Amtsgerichts Gelsenkirchen, eine notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung entgegenzunehmen, weil das Gericht seine internationale Zuständigkeit verneinte. Zentral war, ob die Entgegennahme als Nachlasssache unter die örtlichen Zuständigkeitsregeln des FamFG fällt. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und stellte fest, dass nach §§ 105, 343 FamFG örtliche Zuständigkeit zugleich internationale Zuständigkeit begründet. Es wies zudem auf mögliche Genehmigungserfordernisse nach § 1643 Abs. 2 BGB hin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung wird stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte folgt aus § 105 FamFG in Verbindung mit den örtlichen Zuständigkeitsregelungen der §§ 343, 344 FamFG; örtliche Zuständigkeit begründet zugleich internationale Zuständigkeit.
Die Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung ist eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG und unterfällt damit den Zuständigkeitsvorschriften der §§ 343, 344 FamFG.
Die ausländische Staatsangehörigkeit der Erblasserin steht der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte nicht entgegen, wenn ihr letzter Wohnsitz im Inland lag.
Bei Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen ist zu beachten, dass nach § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB gegebenenfalls eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen, 39 VI 548/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
Die Erblasserin, die ihren letzten Wohnsitz in H hatte, war österreichische Staatsangehörige. Durch den angefochtenen Beschluss hat es das Amtsgericht abgelehnt, eine notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung der durch ihre Eltern vertretenen Beteiligten vom 27.05.2010 entgegenzunehmen, weil es seine internationale Zuständigkeit nicht für gegeben hält.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Das Amtsgericht hat die Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung zu Unrecht abgelehnt. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelsenkirchen folgt aus den §§ 105, 342 Abs. 1 Nr. 5, 343 Abs. 1 FamFG.
Nach der neuen Vorschrift des § 105 FamFG, welche nunmehr die internationale Zuständigkeit u.a. für Verfahren in Nachlasssachen regelt, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte aus der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 343, 344 FamFG; der Gesetzgeber hat damit die früher in der Rechtsprechung angewandte "Gleichlauftheorie" aufgegeben, wonach die deutschen Gerichte für Nachlasssachen grundsätzlich nur bei Anwendung deutschen Sachrechts als zuständig angesehen wurden (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 105, Rz. 3). Ein deutsches Nachlassgericht, das nach den §§ 343, 344 FamFG örtlich zuständig ist, ist zugleich auch international zuständig. Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit sind also insoweit doppelfunktional (Keidel/Engelhardt a.a.O., § 105, Rz. 2).
Bei der Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung handelt es sich gemäß § 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG um eine Nachlasssache im Sinne der §§ 343, 344 FamFG. Da die Erblasserin zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in H hatte, ist gemäß §§ 105, 343 Abs. 1, 1. Hs. FamFG das Amtsgericht Gelsenkirchen örtlich und international zuständig. Dass die Erblasserin Ausländerin war, ist insoweit unerheblich (vgl. Keidel/Zimmermann a.a.O., § 343, Rz. 37).
Ob das Amtsgericht Gelsenkirchen für die Entgegennahme der notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung auch nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständig ist, weil auch die Ausschlagende ihren Wohnsitz in H hat (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann a.a.O., § 344, Rz. 48; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 344, Rz. 16) bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
Der Notar wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gemäß § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB die Einholung einer Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein könnte.