Beschwerde gegen Grundbuchverfügung: Zustimmung bei vorweggenommener Erbfolge erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Erbbauberechtigten haben ihr Erbbaurecht notariell im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen und die Umschreibung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt machte die Eintragung von der Vorlage einer Zustimmungserklärung des Eigentümers in der Form des § 29 GBO abhängig. Das OLG bestätigt, dass ein eingetragener Zustimmungsvorbehalt nach § 5 ErbbauRG auch Übertragungen durch vorweggenommene Erbfolge als Veräußerung erfasst und weist die Beschwerde zurück.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, Eintragung von Zustimmung des Eigentümers abhängig zu machen, als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Grundbuch eingetragener Zustimmungsvorbehalt nach § 5 ErbbauRG berechtigt das Grundbuchamt, die Umschreibung des Erbbaurechts von der Vorlage einer Zustimmungserklärung des Eigentümers in der Form des § 29 GBO abhängig zu machen.
Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG umfasst auch Übertragungen des Erbbaurechts, die im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen; jede Übertragung unter Lebenden fällt hierunter.
Die Schutzrichtung des § 5 ErbbauRG rechtfertigt die Zustimmungserfordernis auch bei vorweggenommener Erbfolge, weil dadurch ein neuer Rechtsinhaber mit abweichender Vermögenslage eintreten kann, die den Eigentümer wirtschaftlich betrifft.
Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist die Beschwerde nach §§ 71, 73 GBO zulässig; die einschlägigen Vorschriften zur Beschwerde in Grundbuchsachen bleiben eigenständig und § 58 Abs. 1 FamFG findet insoweit keine Anwendung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lünen, WE-5025-6
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe
I.)
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in dem o.a. Grundbuch als Erbbauberechtigte zu je ½ eingetragen. Als Inhalt des Rechts ist eingetragen, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Eigentümers bedarf.
Durch notariellen Vertrag vom 01.07.2011 haben sie das Erbbaurecht auf den Beteiligten zu 3) "im Wege vorweggenommener Erbfolge" übertragen und hierzu die Auflassung erklärt. Mit Schreiben vom 15.09.2011 hat der Urkundsnotar beim Grundbuchamt u.a. die Eintragung des "Eigentumswechsels" beantragt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt diese von der vorherigen Vorlage einer Zustimmungserklärung des Eigentümers in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde.
II.)
Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.
Zu Recht hat das Grundbuchamt den Vollzug der Umschreibung des Erbbaurechts von der Vorlage einer Zustimmungserklärung des Eigentümers abhängig gemacht, da ein entsprechender Zustimmungsvorbehalt nach § 5 ErbbauRG als Rechtsinhalt eingetragen ist. Veräußerung im Sinne des § 5 ErbbauRG ist nach nahezu einhelliger Meinung auch ein Übertragungsvorgang, der im Wege "vorweggenommener Erbfolge" erfolgt (LG Münster MittRhNotK 1969, 19; MK-BGB/v.Oefele, 5.Aufl., § 5 ErbbauRG Rdn.6; BeckOK-Maaß, Stand 2011, § 5 ErbbauRG Rdn.4; Palandt/Bassenge, BGB, 70.Aufl., § 5 ErbbauRG Rdn.2; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9.Aufl., § 5 Rdn.12; Lambert-Land u.a./Limmer, Hdb. der Grundtsückspraxis, 2.Aufl., Erbbaurecht Rdn.99). Begrifflich und nach dem Schutzzweck des § 5 ErbbauRG bzw. entsprechender Vereinbarungen ist Veräußerung jedenfalls jede Übertragung des Erbbaurechts unter Lebenden. Dass hierunter auch eine Übertragung fällt, die der vorweggenommenen Erbfolge dient, bedarf keiner besonderen Begründung.
Diesem Verständnis lässt sich auch nicht entgegen halten, dass die Übertragung nur den Erbgang vorwegnimmt, den der Eigentümer auch nicht verhindern könne. Denn mit der Erbfolge geht das gesamte Vermögen des Erbbauberechtigten auf den oder die Erben über. Dementsprechend haftet dem Eigentümer für seine Zahlungsansprüche weiterhin dieselbe Vermögensmasse. Die Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ist hingegen Einzelrechtsnachfolge, konfrontiert den Eigentümer also mit einem neuen Erbbauberechtigten, dessen Vermögenslage erheblich von derjenigen abweichen kann, die bei dem Berechtigten vorliegt, der seine Stellung mit dem Willen des Eigentümers erlangt hat.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO und nimmt in Betracht, dass derzeit nicht abschätzbar ist, ob der Eigentümer ohne weiteres bereit sein wird, seine Zustimmung zu erteilen, das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Erfolg der Beschwerde also nur schwer zu gewichten ist.