Beschwerde gegen Handelsregisterzurückweisung: §181-Befreiung bei Musterprotokoll nicht fortwirkend
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte begehrt die Eintragung als einzelvertretungsberechtigte und von §181 BGB befreite Geschäftsführerin nach Abberufung des Gründungsgeschäftsführers. Das Registergericht hatte die Anmeldung zurückgewiesen, weil das Musterprotokoll die Befreiung nur für den namentlich benannten Gründungsgeschäftsführer regelt. Das OLG weist die Beschwerde ab und betont, dass eine fortwirkende Befreiung eine satzungsändernde Eintragung nach §§53,54 GmbHG erfordert.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anmeldung zur Eintragung als befreite Geschäftsführerin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die in einem Musterprotokoll vorgesehene Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB bezieht sich nur auf den namentlich benannten Gründungsgeschäftsführer und begründet keine abstrakte Vertretungsregel für künftige Geschäftsführer.
Die Befreiung eines Geschäftsführers von §181 BGB wirkt nicht automatisch zugunsten eines nachfolgenden Geschäftsführers; für eine solche Wirkung ist eine durch Satzung geregelte und in das Handelsregister einzutragende Ermächtigung erforderlich.
Das Musterprotokoll dient der vereinfachten Gründung in Standardfällen und rechtfertigt keine darüber hinausgehende, nicht namentlich bestimmte Allgemeinermächtigung zur Befreiung von §181 BGB.
Eine Anmeldung zur Eintragung einer Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von §181 BGB ist zurückzuweisen, wenn die Satzung keine entsprechende abstrakte Grundlage für die Befreiung enthält.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, HRB 8723
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 14.01.2010 meldete der Geschäftsführer C die nach Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG) erfolgte Gründung der "N Verwaltung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" mit Sitz in X und mit dem Unternehmensgegenstand "Verwaltung eigenen Vermögens" zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthält unter II. Ziff. 1 folgende Vertretungsregelung:
"Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die Gesellschaft alleine vertritt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser allein. Mehrere Geschäftsführer vertreten gemeinsam.
Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist gegenüber Dritten unbeschränkt."
Unter III. der Anmeldung heißt es:
"Zum Geschäftsführer wurde bestellt:
Herr C (…)"
Die Eintragung in das Handelsregister C2 erfolgte am 03.02.2010 unter der Registernummer HRB ####1.
Mit notariellen Kauf- und Abtretungsverträgen vom 10.03.2010 erwarben die Beteiligte und Frau T2 die Geschäftsanteile der Gesellschaft. Sie beschlossen in notariell beurkundeter Gesellschafterversammlung am 10.03.2010 (UR-Nr. ##/#### des Notars T in X) die Änderung der Firma in "T1-Gesellschaft Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)", die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach J und die Neufassung des Unternehmensgegenstands in "Geschäftsführung der Firma V (haftungsbeschränkt) & Co. KG". Zur neuen Geschäftsführerin wurde Frau T2 bestellt. Die Eintragung in das Handelsregister T1 zu Registernummer HRB #### erfolgte am 22.03.2010.
In der Gesellschafterversammlung am 17.05.2010 wurde die bisherige Geschäftsführerin T2 abberufen und die Beteiligte zur neuen, einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin bestellt. Ihre Bestellung meldete die Beteiligte in notariell beglaubigter Form (UR-Nr. ##/#### des Notars M in J) zur Eintragung in das Handelsregister an.
Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 26.05.2010 und mit weiterer Verfügung vom 10.06.2010, dass die allgemeine Vertretungsregelung der Gesellschaft die Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht vorsehe. Die Vertretungsbefugnis und Befreiung nach der Mustersatzung wirke nicht zugunsten der Beteiligten als Nachfolgerin des Gründungsgeschäftsführers. Mit Beschluss vom 15.07.2010 wies das Registergericht die Anmeldung insoweit zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 29.07.2010, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist nach den §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der Beteiligten steht ein eigenes Beschwerderecht zu, mit dem sie ihre Eintragung als Geschäftsführerin mit dem angemeldeten Inhalt weiter verfolgen kann, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. BayObLG FGPrax 2000, 40; OLG Köln FGPrax 2001, 214; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rdnr. 86).
Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Da die betroffene Gesellschaft nach dem am 14.01.2010 geschlossenen Gesellschaftsvertrag zwei Gesellschafter hat, gilt das Musterprotokoll b) der Anlage zu § 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG. Das Musterprotokoll weicht hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft von dem abstrakten Verbot von In-Sich-Geschäften (§ 181 BGB) ab und verlangt, dass die Gesellschaft einen namentlich benannten Geschäftsführer hat. In Nr. 4 des Musterprotokolls heißt es:
"Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau …, geboren am …, wohnhaft in …, bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit."
Insoweit enthält das Musterprotokoll nach allgemeiner Ansicht keine abstrakte Regelung der Geschäftsführung für jeden auch zukünftigen Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern nur eine Regelung der Befugnisse des bestellten, nämlich des in der Urkunde namentlich benannten Geschäftsführers. Denn mit dem vereinfachten Verfahren nach Musterprotokoll soll die Gründung einer GmbH in Standardfällen erleichtert werden (vgl. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. § 2, Rdnr. 16). Wird nach Beendigung des Gründungsakts der Gründungsgeschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt, wirkt die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB deshalb nicht fort (OLG Rostock GmbHR 2010, 872; T GmbHR 2009, 827; Hueck/Fastrich, a.a.O., Rdnr. 18; Gutachten DNotI-Report 2010, 16 f.). Vielmehr gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften (§ 2 Abs. 1a S. 5 GmbHG) für Änderungen, die nunmehr über den Rahmen des Musterprotokolls hinaus zulässig sind (OLG Rostock, a.a.O; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 61). Eine gegenteilige Auffassung lässt sich entgegen der Ansicht der Beteiligten auch nicht aus der von ihr angeführten Entscheidung des OLG Bremen (GmbHR 2009, 1210) ableiten. Denn diese Entscheidung lässt lediglich die Eintragung der dem Gesetz entsprechenden abstrakten Vertretungsbefugnis bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer zu, die Grundlage für die spätere Bestellung weiterer Geschäftsführer sein kann. Von einer Fortgeltung der für den ersten Geschäftsführer bestimmten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Bestellung eines Nachfolgegeschäftsführers ist in dieser Entscheidung nicht die Rede. Diese bedürfte jedoch einer Grundlage in einer abstrakten Vertretungsregelung. Um eine solche handelt es sich bei der Vertretungsregelung für den ersten Geschäftsführer in dem Musterprotokoll jedoch gerade nicht.
Im vorliegenden Fall folgt hieraus, dass die in dem Gesellschaftsvertrag entsprechend Nr. 4 des Musterprotokolls vorgesehenen Befugnisse des namentlich benannten Gründungsgeschäftsführers C nicht fortwirken. Denn die ihm vorbehaltene besondere Vertretungsbefugnis ist mit seiner Abberufung entfallen. Eine Befreiung der Beteiligten von dem abstrakt bestehenden Verbot von In-Sich-Geschäften bedarf deshalb einer anzumeldenden und in das Handelsregister einzutragenden Satzungsänderung der Gesellschaft (§§ 53, 54 GmbHG). Der vorliegende einfache Beschluss zur Befreiung der Geschäftsführerin von den Beschränkungen des § 181 BGB reicht mangels einer entsprechenden Satzungsermächtigung insoweit nicht aus.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.