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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 419/10·22.11.2010

Zurückweisung der Eintragung wegen unbestimmter Einberufungsregel (§58 Nr.4 BGB)

ZivilrechtVereinsrechtSatzungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vorstandsmitglieder meldeten die Neuwahl des Vorstands und eine Satzungsänderung mit § 9 Ziff.1 (Einberufung per Aushang oder „Presseveröffentlichung“) zur Eintragung an. Das Amtsgericht beanstandete die alternative, unbestimmte Einberufungsregelung; die Beschwerde blieb vor dem OLG Hamm ohne Erfolg. Die Regelung ist wegen Unbestimmtheit (insbesondere „Presseveröffentlichung“ und „grundsätzlich“) nicht geeignet, den Mitgliedern die Kenntniserlangung verlässlich zu ermöglichen, daher war die Eintragung zurückzuweisen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Eintragungsantrags wegen unbestimmter Einberufungsregelung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Satzung eines eingetragenen Vereins muss nach § 58 Nr. 4 BGB die Form der Berufung der Mitgliederversammlung derart bestimmt regeln, dass jedes teilnahmeberechtigte Mitglied durch zumutbare eigene Bemühungen Kenntnis von der Anberaumung erlangen kann.

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Eine pauschale Bestimmung "durch Presseveröffentlichung" ist nur wirksam, wenn Art und Mittel der Pressebekanntmachung hinreichend konkretisiert und für die Mitglieder vorhersagbar sind.

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Unbestimmte oder unklare Formulierungen wie "grundsätzlich" in alternativen Einberufungsregelungen genügen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 58 Nr. 4 BGB.

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Ein zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldeter Satzungsänderungseintrag ist zurückzuweisen, wenn die vorgelegte Satzung den gesetzlichen Anforderungen des § 58 Nr. 4 BGB nicht entspricht.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 374 Nr. 4 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 64 FamFG§ 70 Abs. 1 S. 2 BGB§ 59 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, VR 20262

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € fest¬gesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des betroffenen Vereins. In der Mitgliederversammlung am 15.11.2009 wurde der Beteiligte zu 2) neu in den Vorstand gewählt. Ferner beschloss die Versammlung eine Änderung der Vereinssatzung vom 26.10.1997. Die geänderte Satzung enthält in § 9 Ziff. 1 folgende Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung:

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"Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin grundsätzlich durch Aushang – Schaukästen "N" und Schule – oder durch Presseveröffentlichung (…)"

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Am 27.01.2010 meldeten die Beteiligten in notariell beglaubigter Form die Veränderung im Vereinsvorstand sowie die Änderung der Vereinssatzung an. Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 reichte der Notar B2 die Anmeldung unter Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung nebst Einladungsschreiben und Satzungstext bei dem Amtsgericht – Vereinsregister – Arnsberg zur Eintragung ein.

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Der Rechtspfleger des Amtsgericht beanstandete die vorgenannte alternative Bestimmung der Form der Einberufung als unzulässig und wies den Eintragungsantrag durch Beschluss vom 23.07.2010 aus diesem Grunde zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 29.07.2010.

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Durch Beschluss vom 02.08.2010 hat der Rechtspfleger die Gründe des angefochtenen Beschlusses wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt und der Beschwerde nicht abgeholfen.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 374 Nr. 4 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Die Beteiligten sind als anmeldepflichtige Vorstandsmitglieder des Vereins (§ 70 Abs. 1 S. 2 BGB) auch beschwerdeberechtigt, § 59 FamFG.

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Die mithin zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

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Die Anmeldung war nach §§ 60 BGB, 382 Abs. 2 FamFG zurückzuweisen, weil § 9 Ziff. 1 der vorgelegten Vereinssatzung nicht dem gesetzlichen Erfordernis des § 58 Nr. 4 BGB entspricht.

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Nach § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung des Vereins Bestimmungen über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung enthalten. Die in Betracht kommenden Formen der Berufung kann die Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rdnr. 171; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rdnr. 1356). Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder tatsächlich Kenntnis bekommen, so dass grundsätzlich auch solche Einladungsformen zulässig sind, die den Mitgliedern ohne wesentliche Erschwerungen die Möglichkeit der Kenntniserlangung verschaffen (Senat Rpfleger 1966, 177; OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 31 m.w.N.; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt § 9 Ziff. 1 der vorgelegten Satzung nicht.

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Die Frage, ob die Satzung wahlweise mehrere Arten der Bekanntgabe gestatten kann, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die in der Satzung zur Wahl gestellte Bekanntgabe "durch Presseveröffentlichung" ist nicht hinreichend bestimmt.

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Schon der Wortlaut des § 58 BGB legt die Auslegung nahe, dass der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "Bestimmungen … über die Form der Berufung" nur eine bestimmte Form der Berufung gemeint hat, die in der Satzung festzulegen ist (Senat, a.a.O.). Auch erfordert die den Vereinsmitgliedern zu gewährleistende Möglichkeit, sich selbst von der Einberufung einer Mitgliederversammlung Kenntnis zu verschaffen, eine eindeutige und genaue Satzungsregelung (Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 443). Dem kann etwa die Bestimmung genügen, nach der die Bekanntgabe durch einen Aushang an einem – bezeichneten – Ort oder durch eine – benannte – Zeitung erfolgt (Senat, a.a.O.). Die hier verwendete Bestimmung, nach der die Berufung "grundsätzlich" durch Aushang oder durch Presseveröffentlichung erfolgt, ist bereits unklar. Denn es erschließt sich nicht ohne weiteres, ob damit gemeint ist, dass die Berufung durch Aushang als der Regelfall gedacht ist oder etwa andere Formen der Bekanntgabe möglich sein sollen. Inhaltlich unklar ist sodann der Begriff der "Presseveröffentlichung". Eine sachliche Beschränkung auf bestimmte Presseerzeugnisse lässt sich ihm nicht entnehmen. Was darunter zu verstehen ist, ist auch nicht in sonstiger Weise hinreichend sicher und für die Zukunft vorhersehbar bestimmt. Dem einzelnen Vereinsmitglied erschließt sich insoweit weder Art (Zeitung, Rundfunk) noch Ort (welche Tageszeitung) der "Veröffentlichung in der Presse". Die Satzungsbestimmung ist deshalb nicht dazu geeignet, den Vereinsmitgliedern in noch hinreichend verlässlicher Weise die Möglichkeit zu verschaffen, von der Einberufung einer Mitgliederversammlung Kenntnis durch zumutbare eigene Bemühungen zu erlangen.

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Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.