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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 402/11·01.11.2011

Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss im Berichtigungszwangsverfahren (§82 GBO)

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Grundbuchamtes im Berichtigungszwangsverfahren (§82 GBO) war erfolgreich. Das Grundbuchamt hatte nicht ausreichend ermittelt, ob der Gesellschaftsanteil eines verstorbenen GbR-Gesellschafters auf die Erbin übergegangen ist; ein Erbschein allein reicht nicht. Mangels konkreter Feststellungen und Bewilligungsbefugnis der Mitgesellschafter war der Zwangsbeschluss aufzuheben. Das Amt kann zur weiteren Amtsermittlung die Instrumente des FamFG und des §142 ZPO nutzen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss in Berichtigungszwangsverfahren als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben wegen unzureichender Amtsermittlung und fehlender Begründung

Abstrakte Rechtssätze

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Das Grundbuchamt hat im Berichtigungszwangsverfahren nach §82 GBO eine umfassende Amtsermittlungspflicht; Zwangsmaßnahmen dürfen nur gegen diejenige Person angewandt werden, deren Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Amtes feststeht.

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Bei Eintragung eines Gesellschafters einer GbR gemäß §47 Abs. 2 GBO erfordert die Beurteilung der Rechtsnachfolge den Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags; ein Erbschein allein begründet diesen Nachweis nicht.

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Berichtigungsbewilligungen müssen den rechtlichen Weg zur Richtigkeit der angestrebten Eintragung hinreichend konkret bezeichnen; die Verpflichtung zur Beibringung darf nur für Handlungen auferlegt werden, die ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen.

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Das Grundbuchamt kann zur Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht verfahrensrechtliche Zwangsmittel des FamFG (z. B. Vorführung, Erzwingung der Urkundenvorlage nach §142 ZPO) heranziehen.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO§ 47 Abs. 2 GBO§ 82 GBO§ 727 Abs. 1 BGB§ 82 S.3 GBO§ 26 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brilon, BR-4236-12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

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Die gemäß § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

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Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamtes vom 09.09.2011 ist in dem grundbuchrechtlichen Amtsverfahren nach § 82 GBO ergangen. Nach § 82 S. 1 GBO soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Dieses gilt gemäß § 82 S. 3 GBO im Falle der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümerin entsprechend, wenn die Eintragung eines Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 2 GBO unrichtig geworden ist.

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Verstirbt – wie hier – ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter, wird das Grundbuch mit seinem Tod unrichtig. Die Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters einer GbR bestimmen sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; insoweit kann der Gesellschaftsvertrag Fortsetzungs-, Nachfolge- und Eintrittsklauseln enthalten; nur wenn es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters fehlt, bleibt es bei dem Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB, wonach die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sich also in eine Liquidationsgesellschaft umwandelt (BayObLG NJW-RR 1992, 228 ff.). In diesem Fall treten die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft ein (BayObLG a.a.O.; OLG München NJW-RR 2010, 1667 f.; Beck’scher Online-Kommentar BGB/Schöne, § 727, Rn. 3; Münchener Kommentar zum BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 727, Rn. 1; Staudinger/Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 727, Rn. 7).

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Da somit der Gesellschaftsvertrag für die Beurteilung der Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters von entscheidender Bedeutung ist, setzt sowohl eine Grundbuchberichtigung im Wege des Unrichtigkeitsnachweises als auch eine Grundbuchberichtigung im Wege der Berichtigungsbewilligung den Nachweis voraus, welchen Inhalt der Gesellschaftsvertrag hat (BayObLG NJW-RR 1992, 228 ff.; BayObLG Rpfleger 1993, 105 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 592 f.; OLG Zweibrücken FGPrax 1995, 93 f.). In welcher Form dieser Nachweis im Grundbucheintragungsverfahren zu führen ist, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden.

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Das Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO ist in allen seinen Stufen ein Amtsverfahren der GBO. Zwangsmaßnahmen dürfen nach S. 1 der Vorschrift nur gegenüber "dem Eigentümer" angewandt werden. Damit ist der neue Eigentümer gemeint, auf den im Wege der Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs das Eigentum übergegangen ist. Es ist anerkannt, dass das Grundbuchamt in einer ersten Stufe des Verfahrens zunächst den jetzigen Eigentümer von Amts wegen ermitteln muss; § 26 FamFG ist in diesem Zusammenhang anwendbar. Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes die Rechtsnachfolge derjenigen Person feststeht, die mit den Mitteln des Berichtigungszwangs in Anspruch genommen werden soll (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 82. Rn 7; Demharter, GBO, 27 Aufl., § 82. Rn 9; KEHE/Briesemeister, GBO, 6. Aufl., § 82 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten in derselben Weise im Rahmen der entsprechenden Anwendung des Berichtigungszwangs nach § 82 S. 3 GBO. Gegenstand der Amtsermittlungspflicht ist hier nicht das Eigentum an dem Grundstück, sondern die Rechtsnachfolge, die in Ansehung des Gesellschaftsanteils eines nach § 47 Abs. 2 GBO eingetragenen Gesellschafters einer GbR eingetreten ist.

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An den danach erforderlichen Ermittlungen und tatsächlichen Feststellungen des Grundbuchamtes fehlt es hier. Der angefochtene Zwangsgeldbeschluss enthält keine nähere Begründung dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das Grundbuchamt davon ausgeht, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. Der sie als Erbin ausweisende Erbschein reicht dafür nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus. Die in dem angefochtenen

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Beschluss in Bezug genommene Verfügung vom 21.12.2009 stellt auf das Eigentum der teilrechtsfähigen GbR ab, obwohl es in dem vorliegenden Zusammenhang ausschließlich um den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Mitgesellschafters geht. In einer früheren Verfügung vom 11.09.2009 ist das Grundbuchamt aufgrund einer telefonischen Mitteilung des Gesellschafters L, wonach es keinen (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag geben soll, ersichtlich davon ausgegangen, dass es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters fehlt und die Gesellschaft deshalb gemäß dem Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst ist.

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Die Überzeugungsbildung aufgrund einer lediglich telefonischen Mitteilung kann ersichtlich den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Grundbuchamtes nicht genügen, zumal zeitlich vorausgehende telefonische Mitteilungen der Mitgesellschafter durchaus auf das Vorhandensein eines (schriftlichen) Gesellschaftsvertrages hindeuten. Die aus dem Grundbuch erkennbare Übertragung des Eigentums an dem Grundstück von einer bisher bestehenden Erbengemeinschaft an die jetzt eingetragene GbR lässt im Übrigen das Vorhandensein eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, in dem die Gesellschafter zumindest ein Grundgerüst ihrer gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten geregelt haben, als ausgesprochen wahrscheinlich erscheinen.

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Unabhängig davon fehlt auf der Grundlage dieser tatsächlichen Annahme des Grundbuchamtes, dass es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters fehlt und die Gesellschaft deshalb gemäß dem Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst ist, bereits eine Bewilligungsbefugnis der Mitgesellschafter L und I L. Denn wenn der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen im Rahmen einer Liquidationsgesellschaft auf seine Erbin übergegangen ist, steht den weiteren Gesellschaftern an diesem Anteil keine Rechtsposition zu, die zur Erforderlichkeit ihrer Bewilligung zur Grundbuchberichtigung in Ansehung des vererbten Gesellschaftsanteils führen könnte. Vorschriften des Handelsregisterrechts, die in einem solchen Fall die Anmeldung sämtlicher Gesellschafter vorsehen (§ 143 Abs. 1 HGB), sind hier nicht anwendbar.

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Nach dem gegenwärtigen Sachstand kann demgegenüber nicht ausgeschlossen werden, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung im Sinne einer Fortsetzungsklausel besteht, infolge welcher der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen den die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschaftern anwächst und die Erbin auf einen Abfindungsanspruch beschränkt ist (§§ 736, 738 BGB). In einer solchen Fallkonstellation wäre der Gesellschaftsanteil aber gerade nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Folglich können sich dann Maßnahmen des Berichtigungszwangs nicht gegen sie, sondern allenfalls gegen die verbleibenden Gesellschafter richten.

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Die Ausübung des Berichtigungszwangs gegen die Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Beibringung einer Berichtigungsbewilligung der Mitgesellschafter scheidet daher derzeit bereits aus sachlichen Gründen aus. Deshalb hat der Senat keinen Anlass auf weitere Bedenken gegen die Ausübung des Berichtigungszwangs einzugehen, die sich daraus ergeben, dass der Inhalt der beizubringenden Bewilligung nicht hinreichend genau bezeichnet ist. Denn eine Bewilligung muss, um Grundlage einer Berichtigungseintragung sein zu können, den rechtlichen Weg, der zur Richtigkeit der angestrebten Eintragung führt, zumindest schlüssig bezeichnen (vgl. Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 31) , müsste hier also Angaben zur gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung enthalten, die das Grundbuchamt jedoch nicht ermittelt hat. Außerdem darf nur die Verpflichtung zu einer solchen Handlung auferlegt werden, deren Vornahme ausschließlich vom Willen des Betroffenen abhängt (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 82, Rn. 14). Soweit das Grundbuchamt von der Beteiligten auch die Beibringung von Berichtigungsbewilligungen der Herren L und I L gefordert hat, ist die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht allein von dem Willen der Beteiligten abhängig.

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Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat darauf hin, dass das Grundbuchamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht gehindert ist von den verfahrensrechtlichen Instrumenten Gebrauch zu machen, die der Allgemeine Teil des FamFG zur Verfügung stellt. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, zu einem anzuberaumenden Termin das persönliche Erscheinen von Beteiligten anzuordnen und zu erzwingen (§ 33 Abs. 1 und 3 FamFG). Möglich ist auch die Anordnung der Vorlage des Gesellschaftsvertrages zum Zwecke des Urkundenbeweises in entsprechender

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Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO, die nach § 35 FamFG erzwungen werden kann (vgl. MK/ZPO-Ulrici, 3. Aufl., § 30 FamFG Rn. 27).