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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 384/11·01.12.2011

Aufgebotsverfahren: Erbschein nicht generell Voraussetzung für Durchführung

ZivilrechtErbrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte das Aufgebot der Nachlassgläubiger und legte ein notarielles Testament vor; das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil kein Erbschein vorgelegt wurde. Der Senat hob die Zurückweisung auf und wies an, das Aufgebotsverfahren durchzuführen. Das Aufgebotsgericht muss keine umfassenden Beweiserhebungen zur endgültigen Feststellung der Erbfolge vornehmen. Für die Antragsbefugnis reicht eine schlüssige Darlegung der Erbenstellung, sofern nach Verwertung vorhandener Erkenntnisquellen keine durchgreifenden Zweifel verbleiben.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Aufgebotsantrags stattgegeben; Amtsgericht angewiesen, das Aufgebotsverfahren durchzuführen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Aufgebotsverfahren nach FamFG besteht kein generelles Erfordernis zur Vorlage eines Erbscheins; die Zurückweisung wegen fehlender Antragsbefugnis setzt entscheidungsrelevante, durchgreifende Zweifel an der behaupteten Erbenstellung voraus.

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Das Aufgebotsgericht (funktionell dem Rechtspfleger zugewiesen) ist nicht verpflichtet, umfangreiche Beweiserhebungen zur endgültigen Feststellung der Erbfolge vorzunehmen; hierfür ist vielmehr im Zweifelsfall das Nachlassgericht bzw. der Richter im Erbscheinsverfahren zuständig.

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Zur Feststellung der Antragsbefugnis genügt die schlüssige Darlegung der Erbenstellung; verbleibende Unsicherheiten sind aufgrund des beschränkten Schutzzwecks des Aufgebotsverfahrens hinzunehmen.

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Zweck des Aufgebotsverfahrens ist der verschaffene Überblick über Nachlassverbindlichkeiten; deshalb darf der verfahrensschutzberechtigte Antragsteller den Schutz des § 2015 Abs.1 BGB in Anspruch nehmen, solange seine Erbenstellung nach den vorliegenden Urkunden und Erkenntnisquellen als wahrscheinlich erscheint.

Relevante Normen
§ 1970 BGB§ 455 FamFG§ 35 GBO§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG§ 23a Abs. 2 Nr. 7 GVG§ 3 Nr. 1 lit. c RPflG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 15 II 20/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß

§ 1970 BGB durchzuführen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.)

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Die Beteiligte, die mit dem Erblasser im Jahre 2009 die Ehe eingegangen war, hat mit Schriftsatz vom 18.07.2011 das Aufgebot der Nachlassgläubiger und den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses beantragt. Mit dem Antrag hat sie eine Abschrift eines

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notariellen Testaments vom 25.06.2010 nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt. Durch die letztwillige Verfügung des Erblassers wurde sie zur Miterbin eingesetzt. Ferner wurde mit dem Antrag eine Liste der bekannten Nachlassgläubiger sowie eine eidesstattliche

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Versicherung der Beteiligten vorgelegt.

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Das angerufene Amtsgericht hat die Nachlassakten beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass die Kinder des Erblassers aus erster Ehe der Beteiligten jegliches Erbrecht bestreiten. Das Amtsgericht hat der Beteiligten daraufhin aufgegeben, ihre Erbenstellung und damit ihre Antragsbefugnis im Aufgebotsverfahren durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen. Nachdem die Beteiligte dies ausdrücklich verweigert hat, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde.

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II.)

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die Zurückweisung des Aufgebotsantrages wegen fehlender Antragsbefugnis im Sinne des § 455 FamFG wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Verlangen des Amtsgerichts nach einem Nachweis der Erbenstellung durch einen Erbschein berechtigt war, oder

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entscheidungsrelevante Zweifel verbleiben, dass die Antragstellerin Erbin ist. Beides ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

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Im Aufgebotsverfahren fehlt eine § 35 GBO vergleichbare Vorschrift, die eine bestimmte Form der Nachweisführung vorschreibt. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass im Verfahren nach dem FamFG das Gericht auch die Vorfragen seiner Hauptsacheentscheidung selbstständig und von Amts wegen aufzuklären und zu entscheiden hat (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17.Aufl. § 26 Rdn.56ff). Mit der Begründung, die Antragstellerin habe sich geweigert, einen Erbschein vorzulegen, lässt sich die Zurückweisung des Antrags daher nicht rechtfertigen.

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Daraus kann nach Auffassung des Senats allerdings nicht die gegenläufige Schluss-folgerung gezogen werden, das Gericht im Aufgebotsverfahren für verpflichtet zu halten, gemäß § 26 FamFG sämtliche tatsächlichen Ermittlungen soweit durchzuführen, dass die Erbfolge als Voraussetzung der Antragsbefugnis abschließend festgestellt werden kann. Dabei ist zu bedenken, dass das Aufgebotsverfahren nicht dem Nachlassgericht (§ 23a Abs.2 Nr.2 GVG), sondern einer anderen Abteilung des Amtsgerichts (§ 23a Abs.2 Nr.7 GVG) und dort der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 3 Nr.1 lit.c RPflG) zugewiesen ist. Soweit das Nachlassgericht über einen Erbscheinsantrag zu entscheiden hat, ist hingegen der Richter zur Entscheidung berufen, wenn -wie hier- eine Verfügung von Todes wegen vorliegt (§ 16 Abs.1 Nr.6 RPflG). Bei dieser Ausgangslage drängt sich geradezu die Schlussfolgerung auf, dass das Gesetz dem Rechtspfleger der Aufgebotsabteilung nicht eine mit umfangreichen Beweiserhebungen verbundene Auf-klärung einer Erbfolge aufgrund einer letztwilligen Verfügung hat aufgeben wollen, deren Ergebnis auch in einen Widerspruch zu einer späteren richterlichen Entscheidung über einen Erbscheinsantrag geraten könnte.

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Eine so weitreichende Belastung der Antragsprüfung im Aufgebotsverfahren ist auch nicht mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieses Verfahrens geboten, der sich darauf beschränkt, dem Erben einen besseren Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, um gesetzliche Möglichkeiten zu Herbeiführung einer Beschränkung der

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Erbenhaftung in Anspruch nehmen zu können (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 454 Rdn.1). Das dadurch umrissene Rechtsschutzinteresse kann auch derjenige für sich in Anspruch nehmen, dessen (Mit-)Erbenstellung urkundlich belegt ist, der aber seine

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Erbenstellung derzeit weder durch Erbschein noch Feststellungsurteil nachweisen kann, weil die Erbfolge unter tatsächlichen Gesichtspunkten streitig ist, die nur durch eine umfangreiche Beweisaufnahme geklärt werden können. Eine andere Betrachtung würde dem Antragsteller in einer solchen Situation den Schutz des § 2015 Abs.1 BGB versagen, den er nur in Anspruch nehmen kann, wenn der Antrag auf Einleitung des Aufgebots-verfahrens innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft zugelassen wird. Die Rechte anderer Erbprätendenten sowie der Nachlassgläubiger werden nicht berührt, wenn das Aufgebotsverfahren durchgeführt und später in einem anderen gerichtlichen Verfahrens abschließend festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht zur Erbfolge

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berufen ist.

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Für die Feststellung der Antragsbefugnis im Sinne des § 455 FamFG muss es daher ausreichen, dass der Antragsteller seine Erbenstellung schlüssig darlegt und sich für das das Aufgebotsgericht auch nach Verwertung präsenter Erkenntnisquellen keine durchgreifenden Zweifel an der Erbenstellung ergeben, es also als wahrscheinlich erscheint, dass der Antragsteller Erbe ist. Dass auch dann noch Zweifel verbleiben können, ist im Hinblick auf den beschränkten Zweck des § 455 FamFG hinzunehmen. So liegt es hier.

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Die Antragstellerin hat ein durch das Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament vom 25.06.2010 vorgelegt, durch das sie zur Miterbin eingesetzt wird. Zugleich kommt sie aufgrund ihrer Eheschließung mit dem Erblasser als gesetzliche Erbin in Betracht, wenn das Testament vom 25.06.2010 unwirksam wäre. Im Rahmen der Eingaben von Beteiligten an das Nachlassgericht ist die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter Vorlage eines Privatgutachtens motiviert bestritten worden. Dieses ist auch nach der vorläufigen Würdigung durch den Senat geeignet, Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zu begründen. Weiter behaupten die weiteren Erbprätenden auf derselben tatsächlichen Grundlage, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Eheschließung mit der Antragstellerin bereits geschäftsunfähig und dies der Antragsstellerin bewusst gewesen sei (§ 1318 Abs.5 BGB). Auch dies mag nach dem Inhalt des

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Privatgutachtens noch schlüssig sein. Berücksichtigt man aber andererseits, dass offenbar weder dem das Testament beurkundenden Notar noch dem Standesbeamten relevante Beeinträchtigungen aufgefallen sind, dann sind die Erkenntnisse aus der Nachlassakte jedenfalls gegenwärtig nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Testier-

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fähigkeit des Erblassers zu begründen bzw. mit der notwendigen Sicherheit darzutun, dass der Antragstellerin eine mögliche Geschäftsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Eheschließung erkennbar gewesen sein muss. Dass sich nach Erhebung weiterer Beweise abweichende Schlussfolgerungen ergeben können, nötigt im vorliegenden Verfahren aus den o.g. Gründen nicht zu weiteren Ermittlungen. Vielmehr kann auf dieser Grundlage das Aufgebotsverfahren durchgeführt werden.

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Mit der entsprechenden Anweisung hat der Senat die Durchführung der einzelnen

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Verfahrenshandlungen des Aufgebotsverfahrens dem Amtsgericht übertragen.

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Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 abs.1 und 2 KostO.