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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 33/12·23.02.2012

Beschwerde gegen Löschung des Wohnungsrechts zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts ohne Löschungsbewilligung der Berechtigten. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück, weil kein Unrichtigkeitsnachweis i.S.v. § 22 GBO erbracht wurde. Eine Meldebescheinigung belegt nur eine Ummeldung, nicht das tatsächliche und dauerhafte Erlöschen des Wohnrechts. Die Wertfestsetzung erfolgte nach §§ 131, 30 KostO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Löschung des Wohnungsrechts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO, der eine Löschung eines Grundbucheintrags ohne Löschungsbewilligung rechtfertigen soll, erfordert substantiierten Nachweis, dass das eingetragene Recht tatsächlich erloschen ist.

2

Öffentliche Urkunden im Sinne des § 418 ZPO begründen Beweis nur für die bezeugten Tatsachen; sie tragen nicht den vollen Beweis für darüber hinausgehende, nicht beurkundete tatsächliche Umstände.

3

Eine Meldebescheinigung kann allenfalls den Nachweis einer erfolgten Ummeldung erbringen, nicht hingegen, dass ein Wohnungswechsel tatsächlich vollzogen und dauerhaft ist; daher kann das Grundbuchamt die Vorlage einer Löschungsbewilligung verlangen.

4

Die Festsetzung des Beschwerdewerts in Kostenentscheidungen richtet sich nach §§ 131, 30 KostO.

Relevante Normen
§ 22 GBO§ 418 ZPO§ 29 GBO§ 131 KostO§ 30 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahaus, AM-449-10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Zu Recht hat das Grundbuchamt die beantragte Löschung des Wohnungsrechts

4

Abt. II Nr.2 von der Vorlage einer Löschungsbewilligung der Berechtigten abhängig gemacht. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Unrichtigkeitsnachweis im Sinne des § 22 GBO, der die Feststellung ermöglichen würde, dass das Wohnrecht infolge des endgültigen Auszugs erloschen ist, nicht geführt. Nach § 418 ZPO begründen öffentliche Urkunden, die keine Beurkundung von Willenserklärung darstellen, den vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen, aber eben nur für diese. Mit der vorgelegten Meldebescheinigung kann daher allenfalls der Nachweis geführt werden, dass seitens oder für die Berechtigte ein Wohnungswechsel gemeldet worden ist, nicht hingegen, ob er auch tatsächlich vollzogen wurde und auf Dauer angelegt ist. Von daher mag dahinstehen, ob die Meldebescheinigung unter formalen Gesichtspunkten als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO gelten kann.

5

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.