Kostenbefreiung nach §64 SGB X bei Grundbuchlöschung nicht gegeben
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte rügt die Gebührenrechnung des Grundbuchamts für die Löschung von Grundschulden und beantragt Kostenbefreiung nach §64 Abs.2 SGB X. Zentral ist, ob die Löschung im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Sozialbehörde stand. Das OLG verneint die Kostenfreiheit, weil die Löschung wegen vertraglicher Pflicht des Verkäufers und nicht auf Veranlassung oder Notwendigkeit durch die Sozialbehörde erfolgte. Ein lediglich motivationsbedingter Zusammenhang zu künftigen Sozialleistungen genügt nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Gebührenforderung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§64 Abs.2 SGB X gewährt Gebührenfreiheit nur für Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung notwendig sind.
Notwendig im Sinne des §64 SGB X sind solche Geschäfte, die von der Sozialbehörde veranlasst werden oder die der Bürger bei verständiger Beurteilung für erforderlich halten darf.
Eine Handlung, die allein aus privaten vertraglichen Verpflichtungen (z.B. zur lastenfreien Umschreibung bei Grundstücksverkauf) erfolgt, fällt nicht unter die Kostenbefreiung des §64 Abs.2 SGB X, auch wenn sie motiviert ist durch das Ziel, künftig Sozialleistungen zu erhalten.
Allein das Motiv, durch Vermögensumschichtung künftig Leistungen beanspruchen zu können, begründet keinen rechtlichen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Sozialverwaltung und rechtfertigt keine Gebührenbefreiung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, Detmold Blatt 15255-9
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer des im eingangs genannten Grundbuch eingetragenen Grundstücks, das mit einem 5-Familienhaus bebaut ist. Dieses Eigentum verkaufte er mit notariellem Vertrag vom 10.07.2009 an H zum Preis von 139.000 €. Nach § 8 Nr. 2 des Vertrages war er verpflichtet, das Eigentum frei von den am 02.06.2008 in Abt. III lfd. Nr. 1 bis 11 eingetragenen Grundschulden zugunsten privater Darlehensgeber und der am 30.06.2008 unter Nr. 12 eingetragenen Sicherungshypothek zugunsten des Sozialhilfeträgers M zu übertragen.
Das Grundbuchamt löschte auf den Antrag des Beteiligten zu 1) die vorgenannten Belastungen in Abt. III des Grundbuchs, die lastenfreie Umschreibung erfolgte am 28.12.2009.
Mit Kostenrechnung vom 29.12.2009, unter Kassenzeichen xxx zum Soll gestellt, forderte der Kostenbeamte des Grundbuchamts von dem Beteiligten zu 1) für die Löschung der Belastungen Gebühren in Höhe von insgesamt 378 € (die Kosten für die Eigentumsumschreibung sind gegenüber dem Erwerber erhoben worden). Gegen die Kostenrechnung legte der Beteiligte zu 1) Erinnerung ein. Er berief sich auf Kostenbefreiung nach § 64 Abs. 2 S. 1, 2 SGB X. Er machte geltend, Grund für die Veräußerung des Grundstücks sei die Rückforderung von seit dem 01.01.2005 gewährten SGB-II - Leistungen durch die M in Höhe von 12.508,97 € sowie die erneute Beantragung von SGB-II - Leistungen für den Zeitraum ab April 2008. In den vom Beteiligten übersandten Bescheiden der M wird die Rückforderung damit begründet, der Beteiligte zu 1) habe von Beginn der Leistungsbewilligung an verschwiegen, dass er Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sei und durch die Vermietung zusätzliche Mieteinnahmen gehabt habe. Der Beteiligte zu 1) macht hierzu geltend, der Erwerb des Hauses sei allein durch die im Grundbuch abgesicherten privaten Darlehensgeber finanziert worden. Bei dem
Sozialgericht Detmold sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, in denen über die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide gestritten wird.
Das Amtsgericht (Rechtspfleger) wies mit Beschluss vom 12.04.2010 die Erinnerung zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 zu der Beschwerde eingeholt, der sich der Auffassung des zu 2) beteiligten Bezirksrevisors angeschlossen hat, nach der eine Kostenfreiheit nicht bestehe.
II.
Die Beschwerde ist nach § 14 Abs. 3 KostO zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Der Senat ist zur Entscheidung nach § 14 Abs. 4 S. 2 KostO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, Art. 111 FGG-RG zuständig.
Die Beschwerde ist jedoch sachlich unbegründet.
Dem Beteiligten zu 1) steht Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB, der die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden als Sozialbehörden erweitert (BVerwGE 77, 364 = NVwZ 1987, 1070), nicht zu. Nach dieser Vorschrift sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Dies gilt nach S. 2 auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. Notwendig sind Geschäfte und Verhandlungen immer, wenn sie durch den Sozialhilfeträger angefordert werden, ansonsten dann, wenn der Bürger die Geschäfte und Verhandlungen bei verständiger Beurteilung für notwendig halten darf (Wulffen/Roos, SGB X, 7. Aufl., § 64 Rn 11). § 64 SGB X normiert die dem Wesen und dem Ziel des Sozialrechts adäquate Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens; nach seinem Sinn und Zweck sollen bedürftige Personen von einer Anspruchstellung nicht dadurch abgehalten werden, dass sie eine Belastung mit Kosten befürchten, andererseits aber auch nicht diejenigen Personen angesprochen und geschützt werden, die in nicht rechtmäßiger Weise die Sozialverwaltung in Anspruch nehmen, sich also gewollt rechtsuntreu verhalten wollen (vgl. Hees, Rammert NVwZ 2005, 1031).
Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Löschung der Grundschulden in Abt. III Lfd. Nr. 1 bis 12 des Grundbuchs erfolgte vorliegend nicht, weil dies zur Stellung eines Sozialhilfeantrags erforderlich ist, und auch nicht etwa auf Betreiben eines Sozialleistungsträgers, sondern ausschließlich deshalb, weil der Beteiligte zu 1) hierzu aufgrund des notariellen Übertragungsvertrages vom 10.07.2009 gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet war. Es handelt sich ausschließlich um eine Umschichtung privater Vermögenswerte des Beteiligten zu 1). Zwar mag sein Motiv zu dieser Vermögensumschichtung darin bestanden haben, dass das Eigentum an der Immobilie seiner früher beanspruchten Sozialhilfe wie auch einem künftigen Bezug von Sozialhilfe im Wege stand bzw. steht. Auch dies geht aber weder darauf zurück, dass die Beantragung von Sozialhilfe die Löschung von Grundschulden erfordert, noch dass der Beteiligte zu 1) hierzu etwa von einer Sozialbehörde veranlasst worden ist. Denn die Behörde hat in keiner Weise Einfluss darauf genommen, dass der Beteiligte zu 1) zunächst sein Vermögen umschichten solle, um auf diese Weise die Voraussetzungen für einen künftigen Bezug von Sozialhilfe zu schaffen.
Dass der Beteiligte zu 1) das Objekt verkauft hat, um so demnächst wieder in den Genuss von Sozialleistungen für sich und seine Familie zu kommen, verschafft dem Geschäft daher nicht den gesetzlich erforderlichen inneren Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit des Sozialhilfeträgers. Hierdurch bewirkt der Beteiligte zu 1) vielleicht, demnächst wieder Sozialleistungen beanspruchen zu können. Das reicht für eine Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X gemäß der oben dargelegten Zielrichtung dieser Vorschrift nicht aus nicht aus.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 14 Abs. 9 KostO nicht zu treffen.