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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 309/10·09.08.2010

Aufhebung der Zwischenverfügung: Wirksamkeit der Niederlegungserklärung bei Gesellschafter‑Geschäftsführer

ZivilrechtGesellschaftsrechtGmbH‑RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte wendet sich mit Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts zur Wirksamkeit einer Niederlegungserklärung. Streitpunkt ist, ob die Erklärung wegen Adressierung an die Gesellschaft wirksam wurde und ob der Zugang nach § 39 GmbHG nachgewiesen ist. Das OLG hebt die Zwischenverfügung auf: Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, kann sich nicht auf eine künstliche Rollentrennung berufen; ein elektronisch beglaubigter Rückschein genügt grundsätzlich als Zugangsbeweis.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung erfolgreich; Zwischenverfügung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Beschwerdebefugnis nach dem FamFG setzt voraus, dass die Beteiligten durch die angefochtene Verfügung sachlich belastet werden; Frist und Beschwerdewert sind zu prüfen.

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Ein nicht behebbares Eintragungshindernis ist grundsätzlich als Hinweis und nicht durch eine anfechtbare Zwischenverfügung zu rügen (§ 382 Abs.4 S.1 FamFG).

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Die Niederlegungserklärung des Geschäftsführers ist an das Bestellungsorgan (die Gesellschafter) zu richten; ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kann er sich nicht auf eine künstliche Aufspaltung seiner Rechtsstellungen berufen (Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB).

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Zum Nachweis des Zugangs nach § 39 Abs.2 GmbHG genügt grundsätzlich eine elektronisch beglaubigte Abschrift des Einschreiben‑Rückscheins als Privaturkunde; erhebliche Zweifel an deren Echtheit sind vom Gericht konkret zu benennen und dem Erklärenden Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

Relevante Normen
§ 383 Abs. 4 Satz 2 FamFG§ 59 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG§ 242 BGB§ 39 Abs. 2 GmbHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bad Oeynhausen, HRB 10528

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 383 Abs.4 S.2 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten (§ 59 FamFG) ergibt sich aus der sie sachlich belastenden Beanstandung ihres Antrags. Die Beschwerdefrist (§ 63 Abs.1 FamFG) ist gewahrt, der Beschwerdewert (§ 61 Abs.1 FamFG) ist erreicht.

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Die Beschwerde richtet sich auch gegen eine anfechtbare Entscheidung, nämlich eine Zwischenverfügung. Allerdings ist die amtsgerichtliche Verfügung mehr als unglücklich gefasst, da sie inhaltlich den Eindruck erweckt, ein nicht behebbares Eintragungshindernis zu beanstanden, was nur im Wege eines nicht anfechtbaren Hinweises, nicht aber durch Zwischenverfügung möglich wäre (vgl. § 382 Abs.4 S.1 FamFG). Mit Rücksicht auf die der Verfügung beigefügte Rechtsmittelbelehrung geht der Senat jedoch, unter Zurückstellung erheblicher Bedenken, vom Vorliegen einer anfechtbaren Zwischenverfügung aus.

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In der Sache ist die Beschwerde begründet. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Niederlegungserklärung unwirksam sein könnte, da sie an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter andressiert ist, teilt der Senat im Hinblick auf den hier tatsächlich gegebenen Sachverhalt nicht. Richtig ist allerdings, dass Erklärungsadressat einer Niederlegungserklärung des Geschäftsführers das Bestellungsorgan ist, mithin die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer (vgl. BGH DNotZ 2002, 302). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft nach der Gesellschafterliste zugleich einer ihrer Gesellschafter ist. Richtig ist zwar, dass die Adressierung der Niederlegungserklärung die Gesellschaft und die namentliche Bezeichnung des Gesellschafter-Geschäftsführers enthält, was am ehesten für eine Adressierung an den Geschäftsführer spricht. Ist dieser jedoch zugleich Gesellschafter, so kann er sich nach Auffassung des Senats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf berufen, die Erklärung sei ihm nur in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zugegangen. Eine derart künstliche Aufspaltung seiner gesellschaftsrechtlichen Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Ist ihm die Erklärung daher im Rechtssinne zugegangen, so ist sie hiermit wirksam geworden. Der Wirk

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samkeit steht dabei nicht entgegen, dass die Erklärung nur einem von zwei Gesellschaftern gegenüber erfolgte (vgl. BGH a.a.O.).

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Soweit das Amtsgericht einen Zugangsnachweis in der Form des § 39 Abs.2 GmbHG verlangt, entspricht dies der ganz h.A. in der Rechtsprechung, der sich auch der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38 Rdn.86 m.w.N. zu Fn. 228). Nach der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung verkennt das Amtsgericht jedoch, dass ein solcher Nachweis in der Form der elektronisch beglaubigten Abschrift des Einschreiben-Rückscheins vorgelegt worden ist. Insoweit handelt es sich um eine Privaturkunde, die inhaltlich zum Nachweis des Zugangs bestimmt ist. Eine öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung wird durch § 39 Abs.2 GmbHG nicht verlangt (vgl. Baumbach/Zöllner/Noack, a.a.O. § 39 Rdn.16). Der Senat sieht bislang auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, die inhaltliche Richtigkeit des Rückscheins oder seine Nachweiseignung in Zweifel zu ziehen. Sollte das Amtsgericht derartige Bedenken hegen, so wären diese nachvollziehbar darzulegen und der Antragstellerin Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.