Beschwerde gegen Beanstandung der Personalunion im Vereinsvorstand erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder rügten die Beanstandung der Eintragung mehrerer Vorstandsämter in Personalunion durch das Amtsgericht. Streitgegenstand war, ob die Satzung die gleichzeitige Wahrnehmung mehrerer Vorstandsämter untersagt. Der Senat hob die Zwischenverfügung auf, weil die Satzung kein ausdrückliches oder auslegbares Verbot der Personalunion enthält. Fehlt eine solche Regel, ist die Mehrfachbesetzung zulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Vereinsregisters als begründet; Aufhebung der Beanstandung der Personalunion und Eintragung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zusammensetzung des Vorstands als notwendiges Vereinsorgan richtet sich nach der Satzung; hierfür ist § 26 BGB maßgeblich.
Enthält die Satzung kein ausdrückliches Verbot der personengleichen Wahrnehmung mehrerer Vorstandsämter, ist die Besetzung mehrerer Funktionen durch dieselbe Person bei einem mehrgliedrigen Vorstand zulässig.
Eine Satzungsregel kann durch Festlegung der Kopfzahl oder durch Auslegung die Personalunion untersagen; ist ein derartiges Verbot nicht feststellbar, besteht kein Eintragungshemmnis im Vereinsregister.
Anmeldepflichtige Vorstandsmitglieder sind zur Beschwerde gegen Beanstandungen der Eintragung im Vereinsregister beschwerdeberechtigt; die Beschwerde ist nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG statthaft.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bad Oeynhausen, VR 40684
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des betroffenen Vereins. § 8 der Satzung bestimmt, dass der Vorstand aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand gebildet wird. Im Einzelnen ist dort ausgeführt, dass der geschäftsführende Vorstand aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus dem Kassenwart, dem Geschäfts- und Schriftführer, dem Jugendwart und dem Sportwart besteht. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Platzwart, dem Vergnügungswart, dem Hauswart und dem Pressewart.
In der Mitgliederversammlung am 30.01.2010 wurde der Beteiligte zu 1) als erster Vorsitzender neu in den Vorstand gewählt. Der Beteiligte zu 3), der bisher erster Vorsitzender war, wurde zum neuen Kassenwart und der bisherige Kassenwart zum neuen stellvertretenden Vorsitzenden gewählt. Ferner wurde die Sportwartin in Personalunion auch zur Jugendwartin gewählt. Der Beteiligte zu 2) ist unverändert der Geschäfts- und Schriftführer des Vereins.
Am 25.03.2010 meldeten die Beteiligten in notariell beglaubigter Form die Veränderungen im Vereinsvorstand an. Mit Schriftsatz vom 29.03.2010 reichte der Notar G die Anmeldung unter Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung bei dem Amtsgericht – Vereinsregister – Bad Oeynhausen zur Eintragung ein.
Die Rechtspflegerin des Amtsgericht beanstandete die Wahrnehmung mehrerer Vorstandsämter in Personalunion. Hierzu bedürfe es einer entsprechenden Satzungsermächtigung bzw. Satzungsänderung. An der Beanstandung hielt die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 29.04.2010 fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 11.05.2010.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Die Beteiligten sind als anmeldepflichtige Vorstandsmitglieder des Vereins (§ 70 Abs. 1 S. 2 BGB) auch beschwerdeberechtigt, § 59 FamFG.
Die mithin zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Zusammensetzung des Vorstandes als notwendiges Vereinsorgan (§ 26 BGB) wird gemäß § 58 Nr. 3 BGB durch die Satzung bestimmt. Im vorliegenden Fall enthält § 8 der Satzung des betroffenen Vereins Bestimmungen über die Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser nimmt nach § 9 die gesetzliche Vertretung des Vereins war. Der geschäftsführende Vorstand ist mithin der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Seine Zusammensetzung ist in § 8 A) der Satzung dahin geregelt, dass ihm u. a. der Jugendwart und der Sportwart angehören. Die in der Mitgliederversammlung am 30.01.2010 als Jugendwartin und als Sportwartin in den geschäftsführenden Vorstand berufene bisherige Sportwartin nimmt mithin nunmehr zwei Vorstandsämter wahr. Gegen die Zusammenlegung der Vorstands- bzw. Vereinsämter bestehen hier jedoch keine durchgreifenden Bedenken. Denn die Vereinssatzung kann eine bestimmte Zahl von Vorstandsmitgliedern festlegen und bei einem mehrgliedrigen Vorstand auch vorsehen, dass dieser aus den Inhabern klar abgegrenzter Vereinsämter besteht (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rdnr. 230; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 232). In diesem Zusammenhang kann die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagen. Enthält die Satzung eine solche – ggf. im Wege der Auslegung festzustellende – Bestimmung nicht, wird die Zusammenlegung nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, als zulässig erachtet (OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 374; LG Köln Rpfleger 1984, 422; Stöber, a.a.O., Rdnr. 233; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.; Staudinger/Weick, BGB, Neub. 2005, § 26, Rdnr. 4; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 26, Rdnr. 5). Eine ausdrückliche Bestimmung, dass jede der im geschäftsführenden Vorstand vertretenen Funktionen von einer anderen Person wahrgenommen werden soll, enthält die Satzung des betroffenen Vereins nicht. Auch legt die Satzung neben den Funktionen nicht etwa die Kopfzahl der Vorstandsmitglieder fest, um auf diese Weise die Wahl einer Person in mehrere Ämter zu verhindern.