Aufhebung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts wegen fehlender Formerfordernis nach §29 GBO
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm hebt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Die Beschwerde nach §§71, 73 GBO war statthaft und begründet. Eine Grundbuchberichtigung wegen Gesamtrechtsnachfolge nach §131 Abs.1 Nr.1 UmwG stellt eine Verfahrenshandlung dar, weshalb die Formvorschrift des §29 GBO für die vorgelegte Vollmacht nicht gilt. Eine privatschriftliche Verfahrensvollmacht genügt hier; Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben, da §29 GBO nicht anwendbar ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach §§71, 73 GBO statthaft, §58 Abs.1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.
Ein Vertreter hat kein eigenes Beschwerderecht; eine Beschwerde ist im Namen der Beteiligten zu erheben; der mit vermuteter Vollmacht nach §15 GBO ausgestattete Notar kann nur für die Urkundsbeteiligten handeln.
Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit infolge einer außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. §131 Abs.1 Nr.1 UmwG) ist nur eine Verfahrenshandlung und unterfällt nicht den Formerfordernissen des §29 GBO, soweit es nicht um das Ersetzen einer zu der Eintragung erforderlichen Erklärung im Sinne des §30 GBO geht.
Reine Verfahrensvollmachten bedürfen nicht der Form des §29 GBO; insoweit ist die privatschriftliche Vollmacht wirksam, wenn keine Anhaltspunkte für ihre Unwirksamkeit bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lübbecke, LB 67-12
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichtete Beschwerde ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und formgerecht eingelegt. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist insoweit nicht anwendbar.
Der Senat legt die Beschwerde dahingehend aus, dass diese im Namen der Beteiligten erhoben sein soll. Denn demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Dieser Grundsatz gilt auch für den nach § 15 GBO mit vermuteter Vollmacht ausgestatteten Notar, der eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der Urkundsbeteiligten einlegen kann (Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 71, Rdnr. 81; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15, Rdnr. 20). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus ihrem Antragsrecht, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.
Die mithin zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Grundbuchamt hat zu Unrecht ein Eintragungshindernis darin gesehen, dass die Bevollmächtigung der Frau I durch die Vertragspartner des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zu dem Antrag auf Berichtigung der Grundbücher, in denen die von der Ausgliederung erfassten Grundstücke gebucht sind, nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Die genannte Vorschrift ist hier entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes nicht anwendbar. Denn Verfahrensgegenstand ist ein Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund nachgewiesener Unrichtigkeit, nämlich aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge, die infolge des Vollzugs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 30.12.2009 nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG eingetreten ist. Dieser Antrag hat ausschließlich die Bedeutung einer Verfahrenshandlung. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Anwendungsfall des § 30 GBO. Nach jener Bestimmung gelten die Vorschriften des § 29 GBO für den Eintragungsantrag nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll. Darum geht es hier jedoch gerade nicht. Insbesondere enthält die Erklärung der bevollmächtigten Frau I keine Bewilligung im Sinne des § 19 GBO. Vielmehr ist Gegenstand des Antrags ausschließlich eine Grundbuchberichtigung, deren Grundlage gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GBO der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund einer außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge ist, die im Übrigen auch von dem Grundbuchamt selbst ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen wird. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 30 GBO bleibt es jedoch nach anerkannter Auffassung auch für das Grundbucheintragungsverfahren dabei, dass eine reine Verfahrensvollmacht nicht der Form des § 29 GBO bedarf (vgl. etwa OLG München FGPrax 2009, 62; Wilke in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 13, Rdnr. 40; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 30 Rdnr. 7). Zweifel daran, dass die hier in privatschriftlicher Form erteilte Vollmacht wirksam ist, werden auch von dem Grundbuchamt nicht erhoben.