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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 261/10·30.06.2010

Zurückverweisung: Amtsgericht unterließ Abhilfeentscheidung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRegisterverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Paderborn legte die Sache dem Oberlandesgericht vor, weil es die Beschwerde gegen eine Handelsregistereintragung für unstatthaft hielt. Das OLG Hamm hob die Vorlageentscheidung auf und verwies zurück, weil das Amtsgericht nach §68 Abs.1 FamFG zunächst über Abhilfe — insbesondere die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach §395 FamFG — entscheiden muss. Die abschließende Zulässigkeitsprüfung obliegt dem Beschwerdegericht.

Ausgang: Vorlageentscheidung aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen zur Nachholung der Abhilfeentscheidung nach §68 FamFG (Einleitung Amtslöschungsverfahren prüfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 68 Abs. 1 FamFG hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, wenn es das Rechtsmittel für begründet hält; andernfalls ist die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen.

2

Die Vorlage an das Beschwerdegericht ist erst zulässig, nachdem das erstinstanzliche Gericht die erforderliche Abhilfeentscheidung getroffen hat.

3

Beschwerden gegen vollzogene Eintragungen im Handelsregister sind gemäß § 383 Abs. 3 FamFG grundsätzlich unstatthaft; eine solche Beschwerde kann jedoch als Anregung zur Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens (§ 395 FamFG) auszulegen sein.

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Die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Registereintragungen obliegt dem Beschwerdegericht; das erstinstanzliche Gericht darf die Sache nicht ohne Nachholung der Abhilfeentscheidung vorlegen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 S. 1 FamFG§ 383 Abs. 3 FamFG§ 395 FamFG§ FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, HRB 3915

Tenor

Die Vorlageentscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 14.05.2010 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat durch Verfügung vom 14.05.2010 die Sache dem Oberlandesgericht im Hinblick auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.05.2010 vorgelegt, dabei jedoch eine Abhilfeentscheidung nicht für angezeigt gehalten, weil gegen die erfolgte Eintragung eine Beschwerde nicht statthaft sei.

3

Nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, wenn es das Rechtsmittel für unbegründet hält. Anderenfalls hat es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen. Daraus folgt, dass die Vorlage an das Beschwerdegericht erst dann zulässig ist, wenn das Amtsgericht die erforderliche Entscheidung über eine Abhilfe getroffen hat. In diesem Zusammenhang kann der Senat dahin gestellt lassen, ob das vorlegende Amtsgericht überhaupt in eine Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde eintreten und mit deren Verneinung von einer sachlichen Prüfung der Abhilfe absehen darf (vgl. insoweit ablehnend etwa Keidel/Sternal, FamFG, 16.Aufl., § 68 Rdn. 9). Jedenfalls obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde abschließend dem Senat als Beschwerdegericht, der insoweit dem Amtsgericht aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen vermag:

4

Richtig ist zwar, dass die Beschwerde gegen vollzogene Eintragungen im Handelsregister, zu denen auch Löschungen gehören, gemäß § 383 Abs.3 FamFG unstatthaft ist. Diese Vorschrift beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung zum bisherigen Verfahrensrecht des FGG, die aus Publizitätsgründen ausschließt, die Wirkungen der erfolgten Eintragung rückgängig zu machen (vgl. etwa OLG Köln FGPrax 2004, 88; OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 132 jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung anerkannt ist indessen der Grundsatz, dass die Beschwerde gegen eine Eintragung im Zweifel als Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens (nunmehr: § 395 FamFG) auszulegen ist, die allein zur Beseitigung einer unrichtigen Eintragung für die Zukunft führen kann. Über eine solche Anregung hat das Registergericht zu entscheiden. Wird der Anregung nicht entsprochen, ist die Beschwerde mit dem Ziel der Anweisung an das Registergericht auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens statthaft (vgl. OLG Köln und OLG Zweibrücken jeweils a.a.O.). Diese gefestigten Grundsätze haben durch § 383 Abs. 3 FamFG keine Änderung erfahren (Keidel/Heinemann, a.a.O. § 383 Rdn. 23 m.w.N.). Das Amtsgericht ist deshalb nunmehr im Rahmen des § 68 Abs. 1 FamFG verpflichtet, im Rahmen der Abhilfe über die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens zu entscheiden.

5

Zur Nachholung der erforderlichen Abhilfeentscheidung hat der Senat die Sache daher an das Amtsgericht zurückverwiesen.

6

Vorsorglich und ohne Präjudiz weist der Senat darauf hin, dass es dem Amtsgericht unbenommen ist, auch dann, wenn es ein Amtslöschungsverfahren einleiten sollte, zu prüfen, ob im Hinblick auf das bereits beim Landgericht Paderborn anhängige Anfechtungsverfahren eine (erneute) Aussetzung des registergerichtlichen Verfahrens angezeigt ist.