Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 260/12·05.09.2012

Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Erbscheinpflicht bei geändertem notariellen Testament

Öffentliches RechtGrundbuchrechtSachenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die wegen unzureichenden Nachweises der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins anordnet. Das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück. Die Ausnahme des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO greift nicht, weil neben dem notariellen Testament ein privatschriftliches Testament vorliegt und sich die Erbfolge nicht allein aus dem notariellen Testament ergibt. Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers im notariellen Testament wurde später widerrufen, sodass ein Erbschein erforderlich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts zur Vorlage eines Erbscheins zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erbfolge kann im Grundbuch nur dann ohne Erbschein nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen werden, wenn sie sich selbständig und ausschließlich aus dem vorgelegten Eintragungsgrund (z. B. dem notariellen Testament) ergibt.

2

Liegt neben einem notariellen Testament ein späteres privatschriftliches Testament vor, das inhaltlich abweicht oder Verfügungen (insbesondere zur Testamentsvollstreckung) ändert, reicht das notarielle Testament für die Eintragung regelmäßig nicht allein aus; in diesem Fall ist ein Erbschein vorzulegen.

3

Das Grundbuchamt hat bei der Prüfung zu klären, ob durch eine testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung das Erbrecht beschränkt ist, weil bei Bestellung eines Testamentsvollstreckers ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO zu setzen ist.

4

Das Grundbuchamt kann nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins anordnen, wenn der Nachweis der Erbfolge nicht ausreichend ist; eine Beschwerde gegen eine solche Zwischenverfügung ist zwar zulässig, aber unbegründet, wenn die Voraussetzungen der Ausnahme des Satzes 2 nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ GBO § 35, GBO § 52§ 71 ff. GBO§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO§ 52 GBO§ 131 Abs. 4 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hagen, HL-1467-6

Leitsatz

Wird ein notarielles Testament hinsichtlich der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geändert, kann die Erbfolge nur durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Zu Recht hat das Grundbuchamt durch die angefochtene Zwischenverfügung das Fehlen eines ausreichenden Nachweises der Erbfolge nach der verstorbenen Grundstückseigentümerin beanstandet und dem Beteiligten gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben.

4

Der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO greift im vorliegenden Fall nicht ein. Wenn – wie hier – neben einem notariellen Testament auch ein privatschriftliches Testament vorliegt, kann nur dann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn die Erbfolge – auch oder ausschließlich – auf dem notariellen Testament beruht und sich selbständig auch aus ihm ableiten lässt (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35, Rn. 31; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 35, Rn. 141). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt; vielmehr ergibt sich die von dem Beteiligten geltend gemachte unbeschränkte Alleinerbenstellung nur aus der Zusammenschau des notariellen Testaments vom 04.05.2007 und des – im Grundbuchverfahren als Nachweis nicht ausreichenden - privatschriftlichen Testaments vom 03.09.2007. Zwar enthält das notarielle Testament vom 04.05.2007 eine Alleinerbeinsetzung des Beteiligten, jedoch hat sich die Prüfung des Grundbuchamts auch auf die Frage zu erstrecken, ob das Erbrecht durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beschränkt ist (Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 35, Rn. 143; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 787). Dieses folgt daraus, dass im Falle der Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 52 GBO bei der Eintragung des Erben zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen werden muss. In dem notariellen Testament vom 04.05.2007 hat die Erblasserin unter Ziffer III. einen Testamentsvollstrecker ernannt. Diese Verfügung hat sie in dem privatschriftlichen Testament vom 03.09.2007 widerrufen. Somit kann das notarielle Testament nicht mehr alleinige Eintragungsgrundlage sein.

5

Die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des Senats (NJW 1969, 798) trifft den vorliegenden Fall nicht.

6

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.