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Oberlandesgericht Hamm·I-15 W 200/10·09.05.2010

Aufhebung der Nichtabhilfeverfügung wegen Nichtberücksichtigung konkludenter Annahme

ZivilrechtErbrechtVerfahrensrecht (FamFG-Abhilfeverfahren)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beschwerte sich gegen die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts im Erbscheinverfahren. Das OLG hebt die Nichtabhilfeentscheidung auf, weil das Abhilfeverfahren einen schwerwiegenden Mangel aufweist: Das Amtsgericht hat nicht erkennbar die von der Beschwerde aufgeworfene Frage behandelt, ob der Erbscheinantrag als konkludente Annahme der Erbschaft die Ausschlagung entfallen lässt. Die Sache wird zur Durchführung eines form- und sachgerechten Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Nichtabhilfeverfügung aufgehoben; Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist statthaft, wenn die Zurückweisung eines Antrags die Beschwerdeführerin sachlich belastet; Frist und Beschwerdewert sind zu prüfen.

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Nach § 68 Abs. 1 FamFG sind Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidungen grundsätzlich als Beschluss zu erlassen und zu begründen; eine reine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung genügt nur, wenn die Beschwerde keine neuen, nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt.

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Formelle Fehler des Abhilfeverfahrens (z. B. Entscheidung durch Verfügung, knappe Begründung) sind grundsätzlich unschädlich; liegt jedoch nicht feststellbar vor, dass das Amtsgericht die in der Beschwerde vorgebrachten, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zur Kenntnis genommen und geprüft hat, liegt ein schwerwiegender Mangel vor.

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Ein Abhilfeverfahren ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn die Beschwerde tatsächliche Gesichtspunkte aufwirft, die das Amtsgericht erwähnt, aber nicht rechtlich erörtert hat, sodass eine ernsthafte Nachprüfung des Rechtsstandpunkts erforderlich ist.

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Ein Erbscheinsantrag kann im Regelfall als konkludente Annahmeerklärung zu werten sein; die Rücknahme des Antrags beseitigt nicht ohne Weiteres die Wirkung dieser konkludenten Annahme, und eine bloße Ausschlagungserklärung ohne Hinweis auf einen relevanten Willensmangel kann daher ohne Wirkung bleiben (vgl. § 1943 BGB).

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 63 Abs. 1 FamFG§ 61 Abs. 1 FamFG§ 68 Abs. 1 FamFG§ 1943 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 32 VI 772/09

Tenor

Die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts vom 12.03.2010 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis (§ 59 FamFG) ergibt sich aus der sie sachlich belastenden Zurückweisung ihres Antrags. Die Beschwerdefrist (§ 63 Abs.1 FamFG) ist gewahrt, der Beschwerdewert (§ 61 Abs.1 FamFG) ist erreicht.

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In der Sache hat die Beschwerde jedenfalls einen vorläufigen Erfolg, da die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts an einem schwerwiegenden Mangel leidet. Gemäß § 68 Abs.1 FamFG ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Dabei muss die Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung grundsätzlich durch Beschluss ergehen und begründet werden (Keidel/Sternal, FamFG, 16.Aufl., § 68 Rdn. 12). Dabei ist eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur insoweit ausreichend, als die Beschwerde keine neuen, in der angefochtenen Entscheidung nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt. Leidet die Nichtabhilfeentscheidung an einem schwerwiegenden Mangel, so wird das Beschwerdegericht entsprechend § 69 Abs.3 S.2 FamFG für befugt gehalten, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (Sternal, a.a.O. Rdn.34).

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Der Senat vertritt dabei den Standpunkt, dass die Anforderungen an das Abhilfeverfahren im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht überspannt werden dürfen, also nicht vorschnell von einem schwerwiegenden Mangel des Abhilfeverfahrens ausgegangen werden darf. So sind formelle Fehler, wie hier die Entscheidung durch bloße Verfügung, grundsätzlich unschädlich. Auch an die Begründung der Entscheidung stellt der Senat keine besonderen Anforderungen. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn nach dem Inhalt der Beschwerde und dem sonstigen Akteninhalt nachvollziehbar ist, dass das Amtsgericht die Begründung der Beschwerde zumindest in seine Erwägungen hinsichtlich der Nichtabhilfeentscheidung miteinbezogen hat. Ist dies allerdings nicht mehr feststellbar, so muss von einem schwerwiegenden Mangel ausgegangen werden.

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Letzteres ist hier der Fall. Die Beteiligte hat mit der Beschwerde die Frage angeschnitten, ob ihre Ausschlagungserklärung, auf die die amtsgerichtliche Entscheidung wesentlich aufbaut, gemäß § 1943, 1.Alt. BGB ohne Wirkung geblieben ist, weil in ihrem

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Erbscheinsantrag eine konkludente Annahmeerklärung zu sehen sei. Das Amtsgericht hatte in der angefochtenen Entscheidung hingegen alleine darauf abgestellt, dass die Auschlagung frist- und formgerecht erklärt worden sei. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich danach nicht darauf, den Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts in Frage zu stellen, sondern sie greift einen tatsächlichen Gesichtspunkt auf, den das Amtsgericht zwar erwähnt, rechtlich aber nicht erörtert hatte. Weder dem Nichtabhilfevermerk noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht dieses vor seiner Nichtabhilfeentscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

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Dieser erhebliche Mangel des Abhilfeverfahrens kann auch nicht deshalb dahinstehen, weil die Beschwerde offenkundig unbegründet wäre. Es ist im Grundsatz zutreffend, dass ein Erbscheinsantrag in aller Regel als Annahmeerklärung zu werten ist (Staudinger/Otte, Bearb. 2008, § 1943 Rdn.10 m.w.N.). Die Wirkung der konkludenten Annahmeerklärung wird durch die Rücknahme des Erbscheinsantrages auch nicht beseitigt, da dies auf eine Umgehung der besonderen Regeln über die Anfechtung einer Annahmeerklärung hinausliefe. Die Ausschlagungserklärung der Beteiligten kann auch nicht als Anfechtungserklärung hinsichtlich der konkludenten Annahme ausgelegt werden, da in ihr jeder Hinweis auf einen relevanten Willensmangel bei Stellung des Erbscheinsantrages fehlt. Nach alledem spricht auf der Grundlage des bisher erkennbaren Sachverhalts alles dafür, dass die Ausschlagungserklärung gemäß § 1943, 1.Alt. BGB ohne Wirkung geblieben ist. Das Amtsgericht hätte –vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse- daher im Abhilfeverfahren seinen Rechtsstandpunkt ernstlich überprüfen und die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung

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einer Nachlassverwaltung in Erwägung ziehen müssen.