Beschwerde gegen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Beteiligter begehrte die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek bzw. die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, da inhaltliche Einwendung gegen die Eintragung nicht vorgetragen wurde und Verfahrensmängel (Abweichung des Gläubigernamens) durch einen Berichtigungsbeschluss behoben sind. Zustellung und sonstige Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor; etwaige Vollstreckungsmängel können geheilt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).
Ausgang: Beschwerde gegen Eintragung der Zwangssicherungshypothek als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde auf Löschung einer Zwangssicherungshypothek nach § 71 Abs. 2 GBO ist unzulässig, wenn eine inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nicht substantiiert geltend gemacht wird.
Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen; formelle Mängel (z.B. Abweichungen im Namen des Gläubigers) können durch einen späteren Berichtigungsbeschluss geheilt werden.
Der Nachweis der Zustellung eines Vollstreckungstitels kann bei amtlicher Zustellung durch eine Zustellungsbescheinigung der Geschäftsstelle i.S.v. § 169 ZPO geführt werden.
Mängel des Vollstreckungsverfahrens, die nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsakts führen, sind nachträglich heilbar, sodass eine Aufhebung des Vollstreckungsakts nicht geboten ist.
Ein Amtswiderspruch kann nur insoweit eingetragen werden, als dem Beschwerdeführer ein eigener Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, D-58573 –16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.867,36 €.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf eine Löschung der Zwangssicherungshypothek abzielt (§ 71 Abs.2 GBO), da eine inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung (§ 53 Abs.1 S.2 GBO) weder behauptet wird, noch ersichtlich ist. Soweit sie so verstanden werden kann, dass sie auch auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO) gerichtet ist, ist sie unbegründet.
Die vom Grundbuchamt zu prüfenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der ursprünglich bestehende Mangel, dass nämlich die Angabe der Gläubigerin in der Eintragung nicht mit der Bezeichnung der Gläubiger in dem Vollstreckungstitel übereinstimmte, ist durch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 21.05.2010 behoben.
Die Rüge des Beteiligten, der Vollstreckungstitel, also der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.12.2009, sei ihm nicht zugestellt worden, ist nicht geeignet einen Mangel des Antrags aufzuzeigen. Der nach § 750 ZPO für die Zwangsvollstreckung zu führende Nachweis der Zustellung des Titels erfolgt bei der hier gebotenen Zustellung von Amts wegen (vgl. § 104 Abs.1 S.3 ZPO) durch eine Zustellungsbescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts (§ 169 ZPO). Diese liegt sowohl bezogen auf den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss als auch auf den Berichtigungsbeschluss vom 21.05.2010 vor.
Ein Erfolg kann der Beschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt beschieden sein, dass die Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen worden ist, obwohl ausgehend vom Standpunkt des Senats eine notwendige Vollstreckungsvoraussetzung (Identität des Titelgläubigers mit der einzutragenden Hypothekengläubigerin) noch nicht vorlag, vielmehr dieser Mangel erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens behoben worden ist. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Mängel des Vollstreckungsverfahrens, die nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsaktes führen, nachträglich geheilt werden können mit der Folge, dass eine Aufhebung des Vollstreckungsaktes zu unterbleiben hat (vgl. BGHZ 66, 79, 82 = NJW 1976, 851; OLG Hamm OLGZ 1974, 314 = NJW 1974, 516; FGPrax 1997, 86; KG NJW-RR 1988, 1406, 1407; Zöller/Stöber, ZPO, 28 Aufl., vor § 704 Rdnr. 35). Auch der hier vorliegende Verfahrensverstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsaktes. In dem vorliegenden Zusammenhang kann weiter offen bleiben, ob die Heilungswirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek oder lediglich mit Wirkung für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Behebung des Mangels eintritt. Denn eine lediglich ex nunc eintretende Heilungswirkung wäre lediglich von Bedeutung für das Rangverhältnis der Zwangshypothek im Verhältnis zu denjenigen Rechten, die in dem Zeitraum bis zur Behebung des Mangels im Grundbuch eingetragen worden sind. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber nur um den Bestand des Rechtes im Verhältnis zwischen dem als Eigentümer eingetragenen Schuldner einerseits und der Beteiligten zu 1) als Hypothekengläubigerin andererseits zum Zeitpunkt der Entscheidung. Denn ein Amtswiderspruch kann auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) nur insoweit eingetragen werden, als ihm selbst nach § 894 BGB ein Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht. Eine etwa unrichtige Eintragung des Rangverhältnisses mehrerer Rechte in Abt. III des Grundbuchs beeinträchtigt jedoch nur das Recht eines nachrangig eingetragenen Gläubigers, nicht jedoch dasjenige des Grundstückseigentümers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.