Sofortige Beschwerde: Aufhebung der Versagung von Verfahrenskostenhilfe und Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten legten sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht ein. Das OLG Hamm hält die Versagung für nicht gerechtfertigt: Das Verfahren sei nicht mutwillig, die Berichtigung einer Falschbeurkundung nicht rechtsmissbräuchlich und frühere Verfahren ohne VKH begründen keine Mutwilligkeit. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheint wegen der Rechts- und Sachlage erforderlich. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Angefochtener Beschluss zur Versagung von Verfahrenskostenhilfe aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist nach § 76 FamFG i.V.m. §§ 567 ff., 127 ZPO zulässig, auch wenn für die Hauptsache kein Beschwerdewert nach § 61 FamFG besteht.
Die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit setzt voraus, dass das beabsichtigte Verfahren selbst rechtsmissbräuchlich ist; die spätere Berichtigung einer zuvor herbeigeführten Falschbeurkundung begründet nicht ohne Weiteres Mutwilligkeit.
Die Durchführung eines früheren Verfahrens ohne Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe begründet für sich allein keine Mutwilligkeit des späteren Verfahrens.
Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 76 III 13 - 15/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO, 127 Abs. 2 ZPO zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Betragsgrenze des § 567 Abs. 2 ZPO gilt hier nicht, da die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe keine Kostenentscheidung ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 76, Rn. 59; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn. 30). Es kommt also nicht darauf an, welche Kosten den Beteiligten zu 1) und 2) durch die Versagung der Verfahrenskostenhilfe entstehen würden (vgl. Keidel/Zimmermann a.a.O.). Die Beschwerde ist auch nicht entsprechend § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO ausgeschlossen, da es sich bei der Hauptsache nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG handelt, so dass für die Hauptsache kein Beschwerdewert gilt (vgl. Keidel/Zimmermann a.a.O., Rn. 53, 54).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die vom Amtsgericht angeführten Gesichtspunkte die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht rechtfertigen.
Die Durchführung des Verfahrens ist nicht mutwillig (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beteiligten schon nach ihrem eigenen Vortrag durch die Täuschung der Behörden für die Falschbeurkundung, die nunmehr berichtigt werden soll, selbst verantwortlich sind. Als rechtsmissbräuchlich kann jedoch nur die Herbeiführung der Falschbeurkundung, nicht aber deren Berichtigung angesehen werden (vgl. BGH FamRZ 2011, 872 f. und OLG Hamm FamRZ 2011, 660 f., jeweils betreffend die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Aufhebung einer Scheinehe). Die Mutwilligkeit des jetzigen Verfahrens kann auch nicht aus der Durchführung des früheren Verfahrens 76 III 2 – 4/07 AG Essen hergeleitet werden, da das frühere Verfahren ohne Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe betrieben wurde.
Angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erscheint auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 78 Abs. 2 FamFG).