Aufhebung der Grundbuch-Zwischenverfügung wegen Strichcodes auf notarieller Ausfertigung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte legte Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ein, das die Eintragung einer Buchgrundschuld wegen nicht lesbarer Strichcodes auf der notariellen Ausfertigung beanstandet hatte. Das OLG Hamm hob die Verfügung auf und stellte fest, dass die Codes außerhalb des beurkundeten Textes stehen und die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berühren. Dienstpflichtverstöße des Notars können nicht über das Grundbucheintragungsverfahren durchgesetzt werden; Verstöße gegen die DONot führen nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts erfolgreich; Zwischenverfügung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Verweigerung der Eintragung in das Grundbuch darf nicht auf die Durchsetzung dienstlicher Pflichten des Notars gestützt werden; die Dienstaufsicht ist separat nach den Vorschriften des BNotO zu regeln.
Auf die Wirksamkeit einer notariellen Urkunde haben äußere Gestaltungselemente, die erkennbar außerhalb des beurkundeten Textes angeordnet sind (z. B. Strichcodes am Rand), keinen Einfluss; solche Elemente gehören nicht zur notariellen Niederschrift und bedürfen weder Vorlesens noch Genehmigung.
Ein Verstoß gegen die Dienstordnung für Notare (DONot) führt nicht zur Nichtigkeit eines beurkundeten Rechtsgeschäfts, da die DONot keine Rechte der Urkundsbeteiligten begründet.
§ 5 Abs. 1 BeurkG wird nicht verletzt, sofern die beurkundete Erklärung in verständlicher Form vorliegt und nicht lesbare maschinelle Codes außerhalb des beurkundeten Inhalts stehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, D-46605-10
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Herr C hat zu notarieller Urkunde vom 25.01.2012 (UR-Nr. #/#### Notar F in L) zugunsten der Beteiligten als Gläubigerin an dem vorgenannten Grundstück eine Buchgrundschuld zu einem Kapitalbetrag von 100.000,00 Euro nebst Zinsen und einmaliger Nebenleistung bestellt und sich wegen der dinglichen Ansprüche aus dem Grundpfandrecht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Beurkundung ist unter Verwendung eines im Geschäftsbereich der Volksbanken verbreiteten Formulars erfolgt. Die vorliegende Ausfertigung der notariellen Urkunde gibt von dem teilweise in Rahmen gefassten, ansonsten vorgedruckten Beurkundungstext räumlich unterschieden im Bereich des linken Seitenrandes in der Breite etwa der Aktenfalz in Längsrichtung zwei Strichcodes wieder.
Den gem. § 15 GBO gestellten Antrag des Urkundsnotars auf Eintragung der Grundschuld hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 06.02.2012 unter Fristsetzung dahin beanstandet, die notarielle Urkunde enthalte verschlüsselte Informationen in Form der beiden genannten Strichcodes. Die Urkunde sei deshalb nicht vollständig lesbar. Zur Behebung des Eintragungshindernisses sei entweder eine Entschlüsselung der Kodierung oder die Einreichung der Urkunde in einer Fassung ohne Stirchcodes erforderlich.
Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 22.02.2012 Beschwerde eingelegt, die sie im Wesentlichen dahin begründet hat, die Strichcodes seien erkennbar nicht Teil der beurkundeten Erklärung und dienten lediglich intern der elektronischen Archivierung der Dokumente.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit begründeter Verfügung vom 09.03.2012 nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Da das FGG-RG die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt hat, verbleibt es bei den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde. Dazu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Denn die vom Grundbuchamt erhobene Beanstandung ist unberechtigt.
Das Grundbuchamt hat nach Auffassung des Senats in seiner Gedankenführung zwei voneinander zu unterscheidende Gesichtspunkte in rechtlich nicht tragfähiger Weise miteinander vermengt, nämlich
1) die Frage der Rechtswirksamkeit der in der notariellen Urkunde beurkundeten rechtsgeschäftlichen Erklärung auf Bestellung der Buchgrundschuld in Verbindung mit der verfahrensrechtlichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und
2) die Dienstpflichten des Urkundsnotars bei der Urkundenbehandlung hier im Zusammenhang mit der äußeren Gestaltung der von ihm eingereichten Ausfertigung.
Die Urkundsbeteiligten haben einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Eintragung des dinglichen Rechts bereits dann, wenn die rechtsgeschäftliche Willenserklärung in der notariellen Urkunde wirksam abgegeben worden ist. Das Grundbucheintragungsverfahren kann keine Handhabe dafür sein, die Einhaltung von Dienstpflichten des Notars in der vom Grundbuchamt für erforderlich gehaltenen Weise zu erzwingen. Insoweit unterliegen die Notare ausschließlich der Dienstaufsicht nach Maßgabe der §§ 92 ff. BNotO. Insbesondere darf das Grundbuchamt den Urkundsbeteiligten nicht die nach § 873 Abs. 1 BGB von der Eintragung im Grundbuch abhängige Vollendung eines wirksam beurkundeten Rechtsgeschäfts aus Gründen verweigern, die lediglich darauf beruhen, dass das Grundbuchamt Dienstpflichten des Notars im Zusammenhang mit der äußeren Gestaltung der Urkunde verletzt sieht.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes gibt die vorliegende Ausfertigung eine wirksam beurkundete Grundschuldbestellung nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung wieder. § 5 Abs. 1 BeurkG (Erfordernis der Errichtung der Urkunde in deutscher Sprache) ist nicht verletzt. Die fehlende Lesbarkeit der Strichcodes steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil diese Codes nach der äußeren Gestaltung der Urkunde erkennbar außerhalb des beurkundeten Textes stehen. Dies folgt bereits aus der Platzierung der Codes an einer Stelle am linken Seitenrand, der räumlich deutlich abgesetzt ist zu dem durch Rahmen und vorgedruckten Text gekennzeichneten Textbereich, auf den sich die Beurkundung bezieht. Die Codes gehören deshalb nicht zu der notariellen Niederschrift und brauchten daher weder vorgelesen noch genehmigt zu werden. Die Auffassung des Grundbuchamts ist auch in sich nicht konsequent, weil es bspw. eine weitere Buchstaben- und Zahlenkombination am unteren Seitenrand ("Datenversorgung manuell ############"), deren Bedeutung aus sich heraus ebenfalls nicht lesbar ist, nicht beanstandet hat, obwohl es keine entscheidende Rolle spielen kann, ob die fehlende Lesbarkeit auf einer Buchstaben- Zahlenkombination oder der Verwendung von Strichcodes beruht. Verbliebene Zweifel sind jedenfalls durch die nachvollziehbare Erklärung der Beteiligten in der Begründung ihrer Beschwerde ausgeräumt worden, die Strichcodes dienten lediglich einer elektronischen Archivierung.
Die Verwendung von Vordrucken, die dem Notar von einem Urkundsbeteiligten zur Verfügung gestellt werden, regelt § 29 Abs. 4 DONot. Diese müssen den Anforderungen der Dienstordnung an die Herstellung von Urschriften genügen. Der Urheber soll zwar am Rand des Vordrucks angegeben werden, jedoch dürfen die Vordrucke "insbesondere" keine auf den Urheber des Vordrucks hinweisenden individuellen Gestaltungsmerkmale aufweisen; als Beispiele bezeichnet die Vorschrift Namensschriftzug, Firmenlogo, Signet, Fußzeile mit Firmendaten u. ähnliches. Ob hierzu auch die vom Grundbuchamt beanstandeten Strichcodes am linken Seitenrand der Urkunde gehören, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn selbst wenn der hier verwandte Vordruck nicht den Vorschriften der DONot entspräche, hätte ein Verstoß auf die Wirksamkeit der Beurkundung keinen Einfluss (BGH NJW 1960, 2336), führt also nicht zur Nichtigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Denn durch die DONot werden keine Rechtspflichten gegenüber den Beteiligten begründet, dies ginge nämlich nur durch Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsvorschrift (Weingärtner, DONot, 11. Aufl., Einleitung Rn 6, 8, 10). Die Dienstvorschrift ist jedoch eine bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen der einzelnen Bundesländer vereinbarte und erlassene Verwaltungsvorschrift, deren Beachtung eine Amtspflicht des Notars ist (BGH NJW 1980, 1854 = DNotZ 1980, 181; ZNotP 2010, 38).
Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels nicht veranlasst (§ 131 Abs. 3 KostO)