Aufhebung der Kündigung eines Einrichtungsvertrags zum elektronischen Grundbuchabruf
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten zu 1. suchten gerichtliche Entscheidung gegen die Kündigung ihres Einrichtungsvertrags zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren durch den Beteiligten zu 2. Streitpunkt war, ob die Kündigung wegen angeblicher missbräuchlicher Einsichten ermessensfehlerfrei war. Das OLG hob die Kündigung auf, weil das Ermessen nicht hinreichend begründet und eine Abmahnung in den konkreten Fällen geboten gewesen sei; missbräuchliche Einsichten lagen zwar vor, rechtfertigten jedoch nicht zwingend sofortige Kündigung. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde abgelehnt.
Ausgang: Aufhebung der Kündigung des Einrichtungsvertrags wegen Ermessensfehlern; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Einrichtungsvertrags zur Teilnahme am elektronischen Grundbuch-Abrufverfahren ist als Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüfbar.
Die Feststellung einer missbräuchlichen Nutzung des eingeschränkten automatisierten Grundbuch-Abrufverfahrens kann die Grundlage für eine Kündigung des Einrichtungsvertrags bilden; die Entscheidung hierüber ist allerdings eine Ermessenentscheidung, die auf Ermessensfehler überprüfbar ist.
Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Nutzungsvorschriften kommt in der Regel vor einer Kündigung eine Abmahnung in Betracht; ein sofortiges und unwiderrufliches Kündigen kann unverhältnismäßig sein.
Die zulässigen Zwecke des eingeschränkten elektronischen Grundbuch-Abrufs sind eng auszulegen: Einsichten zur Ausforschung von Eigentumsverhältnissen oder zur Vorbereitung eines Erkenntnisverfahrens sind nicht durch die Gestattung für Zwangsvollstreckungszwecke gedeckt.
Tenor
Die mit Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 28.04.2009 ausgesprochene Kündigung des Einrichtungsvertrags vom 24.06./02.07.2008 wird aufgehoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. waren aufgrund eines zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Einrichtungsvertrags vom 24.06./02.07.2008 zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren zugelassen. Durch Schreiben vom 28.04.2009 kündigte der Beteiligte zu 2. den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Gegen diese Kündigung wenden sich die Beteiligten zu 1. mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.05.2009.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Die durch den Beteiligten zu 2. ausgesprochene Kündigung des öffentlich-rechtlichen Einrichtungsvertrags vom 24.06./02.07.2008, die dem Widerruf einer durch Bescheid erteilten Genehmigung gleichkommt (vgl. § 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 7 Satz 4 GBO), ist als Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzustufen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig gestellt worden (§ 26 Abs. 1 EGGVG).
Der Antrag ist begründet. Die Kündigung vom 28.04.2009, durch die den Beteiligten zu 1. die Berechtigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren entzogen worden ist, ist ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig und verletzt die Beteiligten zu 1. in ihren Rechten (§ 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 EGGVG).
Die Kündigung beruhte auf § 6 Abs. 3 a) und d) des Einrichtungsvertrags i.V.m. § 133 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GBO. Danach kann der Einrichtungsvertrag gekündigt werden, wenn das automatisierte Abrufverfahren missbräuchlich verwendet wurde bzw. unzutreffende Angaben zur Begründung des berechtigten Interesses an dem Grundbuchdatenabruf gemacht wurden. Die Vorschrift des § 133 Abs. 3 GBO ist auch in den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 4 GBO anwendbar (Waldner in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 133, Rn. 7).
Eine missbräuchliche Verwendung liegt nicht nur beim Fehlen der Voraussetzungen des § 12 GBO vor, sondern z.B. auch dann, wenn die gesetzlich gezogenen Schranken des Abrufverfahrens nicht eingehalten oder unrichtige Darlegungserklärungen abgegeben werden (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 133, Rn. 22; Meickel/Engel, GBO, 10. Aufl., § 133, Rn. 63). Zu Recht hat der Beteiligte zu 2. derartige Verstöße der Beteiligten zu 1. beanstandet.
Die elektronische Grundbucheinsicht vom 15.09.2008 in das Grundbuch von I Blatt 2685 A war wegen einer Überschreitung der Grenzen des eingeschränkten elektronischen Abrufverfahrens missbräuchlich und die hierzu abgegebene Darlegungserklärung ("Zwangsvollstreckung") war falsch. Auch bei der anschließenden Überprüfung dieses Vorgangs durch den Beteiligten zu 2. haben die Beteiligten zu 1. keine ausreichenden Angaben zum Grund für diese Einsichtnahme gemacht. Vielmehr haben sie die in dem Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 07.04.2009 gestellte Frage, ob zum Zeitpunkt des Abrufs ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel gegen einen der eingetragenen Eigentümer vorgelegen habe, mit Schreiben vom 22.04.2009 ausweichend und verzerrend dahingehend beantwortet, dass der Abruf zur Vorbereitung der Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt sei. Tatsächlich diente der Abruf jedoch nicht der Zustellung oder Vollziehung einer einstweiligen Verfügung. Die betreffende einstweilige Verfügung (3 C 294/08 AG X) lag im Zeitpunkt der elektronischen Grundbucheinsicht (15.09.2008) nämlich noch gar nicht vor. Aus den von den Beteiligten zu 1. auf Anforderung des Senats vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst unter dem 16.09.2008 gestellt wurde und dass die einstweilige Verfügung erst am 17.09.2008 erlassen wurde. Entsprechend den Andeutungen der Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 10.05.2009 erfolgte die Grundbucheinsicht offensichtlich deshalb, um Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse an dem betreffenden Wohnungseigentum zu erhalten und den/die richtigen Antragsgegner zu ermitteln. Die Ausforschung der Eigentumsverhältnisse an einem fremden Grundstück ohne Zustimmung des betreffenden Eigentümers zur Vorbereitung eines (summarischen) Erkenntnisverfahrens hat mit einer "Zwangsvollstreckung" nichts zu tun und ist daher im eingeschränkten automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren nicht gestattet (vgl. § 133 Abs. 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV).
Ebenso war die elektronische Grundbucheinsicht vom 27.11.2008 nicht erlaubt und damit missbräuchlich. Aus § 1 Abs. 2 des Einrichtungsvertrags ergibt sich, dass die elektronische Einsichtnahme im Zusammenhang mit einer Zwangsverwaltung nur für die Fälle zugelassen ist, in denen einer der Beteiligten zu 1. selbst zum Zwangsverwalter bestellt worden ist und die elektronische Grundbucheinsicht somit der Erledigung seiner eigenen Aufgaben als Zwangsverwalter dient. Von dieser Gestattung ist es nicht gedeckt, wenn die Beteiligten zu 1. – wie hier geschehen – "im Auftrag" eines zum automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren nicht zugelassenen Zwangsverwalters für dessen Zwecke eine elektronische Grundbucheinsicht vornehmen. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. kann ein zum automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren nicht zugelassener Zwangsverwalter auch nicht einem dinglich Berechtigten gleichgesetzt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung eines dinglich Berechtigten, der nicht Eigentümer ist und selbst auch nicht zum automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren zugelassen worden ist, die Beteiligten zu 1. überhaupt zu einer elektronischen Grundbucheinsicht berechtigten würde (vgl. § 133 Abs. 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV). Jedenfalls besteht keine Veranlassung, die gesetzlich und vertraglich geregelten Ausnahmefälle auszudehnen und dem Beteiligten zu 2. damit letztlich eine Kontrolle zu erschweren. Die von den Beteiligten zu 1. zitierte Stelle aus den Gesetzesmaterialien stützt die von den Beteiligten zu 1. vertretene Ansicht nicht.
Ob auch die Einsichtnahmen vom 17.09.2008 und 20.02.2009 im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren unerlaubt waren, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu entscheiden. Der Senat neigt dazu, aufgrund der vertraglich vereinbarten Einschränkungen Verstöße zu bejahen. Allerdings wären diese Verstöße weniger schwerwiegend als die missbräuchlichen Einsichtnahmen vom 15.09.2008 und 27.11.2008 und würden für die Frage der Kündigung daneben nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen, weil die Rechtsanwälte E und Manfred Gottschalk immerhin durch die Beschlüsse des Amtsgerichts C2 vom 08.08.2008 und 11.12.2008 zu Treuhändern bestellt worden waren. Für die Zukunft sind die Beteiligten zu 1. über die strenge Auffassung des Beteiligten zu 2. informiert.
Trotz alledem war die Kündigung des Beteiligten zu 2. im Ergebnis rechtswidrig. In den Fällen der missbräuchlichen Verwendung kann der Einrichtungsvertrag gekündigt werden. Ob die Kündigung erfolgt, steht also im pflichtgemäßen Ermessen des Beteiligten zu 2. (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 133, Rn. 22; Meickel/Engel, GBO, 10. Aufl., § 133, Rn. 39 und 63; Waldner in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 133, Rn. 7; Erber-Faller in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 81 GBV, Rn. 16). Die Ermessensentscheidung unterliegt der Überprüfung des Senats auf Ermessensfehler (§ 28 Abs. 3 EGGVG).
In dem Kündigungsschreiben vom 28.04.2009 sind die angestellten Ermessensüberlegungen überhaupt nicht mitgeteilt worden. Dieses zwingt für sich allein aber noch nicht zur Aufhebung der Kündigung, weil das Kündigungsschreiben immerhin erkennen lässt, dass der Beteiligte zu 2. nicht von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Daher konnte der Beteiligte zu 2. eine Begründung seiner Ermessensentscheidung nachschieben (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 28 EGGVG, Rn. 8), was in der Stellungnahme vom 16.06.2009 erfolgt ist.
Die Erwägungen des Beteiligten zu 2. sind jedoch nicht frei von Ermessensfehlern. Die sofortige Kündigung des Einrichtungsvertrags nach der erstmaligen Feststellung von Verstößen war im vorliegenden Fall unverhältnismäßig, da eine vorherige Abmahnung unterblieben ist. Die allgemeinen Ausführungen des Beteiligten zu 2. in der Stellungnahme vom 16.06.2009 (dort S. 8 ff. unter b)) legen es nahe, dass der Beteiligte zu 2. eine Abmahnung generell für ungeeignet und für nicht erforderlich hält. Dieses trifft jedoch nicht zu. Jedenfalls in leichteren Fällen des Missbrauchs kommt eine Abmahnung in Betracht (Meickel/Engel, GBO, 10. Aufl., § 133, Rn. 63; Waldner in Bauer/von Oefele a.a.O.). Hier hat der Beteiligte zu 2. nicht hinreichend berücksichtigt, dass in allen von ihm gerügten Fällen letztlich ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO für eine Grundbucheinsicht vorlag. Die formale Überschreitung der Schranken des elektronischen Abrufverfahrens wiegt weniger schwer als wenn jemand den Zugang benutzt, um sich unter gezielter Umgehung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 GBO Daten zu verschaffen, die er beim Papier-Grundbuch nicht erhalten könnte. Daher hätten die Beteiligten zu 1. im vorliegenden Fall vor einer Kündigung des Einrichtungsvertrags zunächst abgemahnt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG. Von einer Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. hat der Senat abgesehen. Zwar hat der Antrag der Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis Erfolg, jedoch trifft sie aufgrund der festgestellten Verstöße eine Mitverantwortung für das vorliegende Verfahren.