Zuständigkeit bei Anfechtung der Ablehnung von Akteneinsicht in Betreuungsakte
KI-Zusammenfassung
Der Sohn beantragte nach dem Tod des Betroffenen Einsicht in die Betreuungsakte; das Amtsgericht lehnte ab. Die Beschwerde wurde als Antrag nach §23 EGGVG an das OLG weitergeleitet. Der Senat lehnte eine Entscheidung ab und stellte fest, dass über die Anfechtung nach §§58 ff. FamFG das Landgericht als Beschwerdegericht zuständig ist. Akteneinsicht ist ein Rechtsprechungsakt und auch bei abgeschlossenen Verfahren oder Dritteinwendungen als Endentscheidung zu behandeln.
Ausgang: Senat lehnt Entscheidung ab, da das Landgericht nach §§58 ff. FamFG als Beschwerdegericht zuständig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Akteneinsicht nach §13 Abs. 7 FamFG ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt.
Die Anfechtung einer Ablehnung von Akteneinsicht richtet sich nach den §§58 ff. FamFG und nicht subsidiär nach §§23 ff. EGGVG.
Anträge auf Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens oder durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte fallen unter §§58 ff. FamFG und sind regelmäßig als Endentscheidung i.S.v. §58 Abs.1 FamFG anzusehen.
Über Akteneinsicht entscheidet das Gericht der Hauptsache; die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts folgt damit dem FamFG, nicht dem EGGVG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Witten, 20 XVII M 172
Leitsatz
Das Landgericht hat als Beschwerdegericht über die Anfechtung der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuches im Verfahren nach dem FamGB zu entscheiden.
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Rubrum
I.
Die Beteiligte zu 2) war die Tochter des am ##.##.2011 verstorbenen Betroffenen und dessen Betreuerin. Der Beteiligte zu 1) war sein Sohn. Er beantragte nach dem Tod des Betroffenen Akteneinsicht in die Betreuungsakte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht – Betreuungsgericht - durch Beschluss vom 01.06.2012 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) entsprechend der vom Amtsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung mit Anwaltsschriftsatz vom 19.06.2012 Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Bochum zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht ist der Ansicht, die Eingabe vom 19.06.2012 sei als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG zu behandeln, und hat die Sache an den Senat weitergeleitet.
II.
Der Senat hat eine Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) abzulehnen, da hierfür nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zuständig ist (§§ 72 Abs. 1 S. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG).
Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung, die das Amtsgericht entsprechend § 13 Abs. 7 FamFG als Betreuungsgericht getroffen hat. Die Anfechtung dieser Entscheidung richtet sich daher nach den §§ 58 ff. FamFG und nicht nach den – gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiären – Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts finden die §§ 58 ff. FamFG auch in den Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Akteneinsicht erst nach Abschluss des Verfahrens oder von einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten gestellt worden ist. Dieses entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung und der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. KG FGPrax 2011, 157; OLG Saarbrücken FGPrax 2012, 75; OLG Stuttgart FGPrax 2011, 263; OLG Celle FamRZ 2012, 727; OLG Frankfurt FGPrax 2011, 260; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 64, 72; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin, FamFG, 3. Aufl., § 13, Rn. 23, 24; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. Aufl., § 13, Rn. 48 ff.; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 13, Rn. 18; a.A. 2. Familiensenat des OLG Hamm FamRZ 2012, 51; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 58, Rn. 33 und Anh. zu § 58, Rn. 31).
Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Dies folgt bereits aus § 13 Abs. 7 FamFG, wonach – abweichend von § 299 Abs. 2 ZPO auch bei Akteneinsichtsgesuchen Dritter – nicht der Gerichtsvorstand und damit die Justizverwaltung, sondern das auch in der Hauptsache zuständige Gericht über die Akteneinsicht zu entscheiden hat (KG a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Thüringer OLG NJW-RR 2012, 139; OLG Frankfurt a.a.O.; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 64; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin, FamFG, 3. Aufl., § 13, Rn. 23, 24; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. Aufl., § 13, Rn. 48, 51). Dieses aus dem Gesetz gewonnene Argument wird nach Auffassung des erkennenden Senats durch die Gesetzesbegründung nicht widerlegt (a.A. 2. Familiensenat des OLG Hamm a.a.O.). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/6308, S. 182) heißt es zwar, dass die „Beschwerde“ nach § 23 EGGVG gegeben sei, „soweit“ es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt handele. Welche Fallkonstellationen damit gemeint sind, wird aber nicht dargelegt, insbesondere wird keine Abgrenzung zu der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG vorgenommen und auf die Abweichung von § 299 Abs. 2 ZPO nicht eingegangen. Diesem Satz in der Gesetzesbegründung kommt daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 64 und Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. Aufl., § 13, Rn. 51, die die Formulierung in der Gesetzesbegründung insoweit als „missverständlich“ bezeichnen).
Unter der Geltung des FGG wurde die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht allgemein – also auch in abgeschlossenen Verfahren und bei Akteneinsichtsanträgen Dritter - als Akt der Rechtsprechung und nicht als Justizverwaltungsangelegenheit angesehen; zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch war daher - wie es nunmehr § 13 Abs. 7 FamFG ausdrücklich regelt – das Gericht der Hauptsache zuständig (vgl. Senat FGPrax 2004, 141; Senat NJW-RR 2011, 87; OLG Frankfurt a.a.O.; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34, Rn. 10; Jansen/von König, FGG, 3. Aufl., § 34, Rn. 10). Der Gesetzesbegründung zu § 13 FamFG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber von diesen Grundsätzen abweichen wollte.
Bei einer Entscheidung über die Ablehnung oder Gewährung von Akteneinsicht an einen Beteiligten nach Abschluss des Verfahrens bzw. an Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind bzw. waren, handelt es sich nicht um eine bloße Zwischenentscheidung, sondern um eine abschließende Bescheidung des Begehrens, so dass die Entscheidung als Endentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG einzustufen ist (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 72; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin, FamFG, 3. Aufl., § 13, Rn. 23, 24; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. Aufl., § 13, Rn. 50; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 13, Rn. 18; a.A. 2. Familiensenat des OLG Hamm a.a.O.).
Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, die Zuständigkeit des sachnäheren Beschwerdegerichts einzuschränken und dafür das gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiäre Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu eröffnen.