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Oberlandesgericht Hamm·I-15 Sbd 1/12·05.12.2012

Anfechtung der Präsidiumswahl wegen unzutreffender Wählbarkeitsbeurteilung; Neuwahl

Öffentliches RechtGerichtsverfassungsrechtRichterdienstrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Richterin, die länger als drei Monate an ein Amtsgericht abgeordnet ist, focht die Präsidiumswahl des Amtsgerichts vom 06.11.2012 an mit der Begründung mangelnder passiver Wählbarkeit. Das OLG Hamm erklärte die Anfechtung für begründet: nach §21b GVG fehlt Abgeordneten mit Dauer ≥3 Monate passive Wählbarkeit. Die Wahl ist rückwirkend unwirksam und insgesamt neu durchzuführen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Anfechtung der Präsidiumswahl vom 06.11.2012 als begründet erklärt; Wahl ist rückwirkend unwirksam und insgesamt neu durchzuführen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Richter, die für die Dauer von mindestens drei Monaten an ein anderes Gericht abgeordnet sind, besitzen am Abordnungsgericht kein passives Wahlrecht für das Präsidium nach §21b Abs.1 S.2 GVG.

2

Die Wahlanfechtung nach §21b Abs.6 GVG ist von den Richtern zulässig, denen nach §21b Abs.1 S.1 GVG ein aktives Wahlrecht zukommt.

3

Ist ein Wahlbewerber entgegen den Vorschriften als wählbar behandelt worden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Wahlentscheidung beeinflusst hat, ist die gesamte Wahl unwirksam.

4

Bei Vorliegen eines die Wählbarkeit betreffenden Anfechtungsgrundes ist eine auf den betroffen Sitz beschränkte Korrektur unzulässig; es ist die Wahl insgesamt neu durchzuführen.

Relevante Normen
§ GVG § 21 b Abs. 6§ 21 b Abs. 6 S. 1 GVG§ 21 b Abs. 6 S. 2 GVG§ 21 b Abs. 1 S. 1 GVG§ 21 b GVG§ 21 b Abs. 1 S. 2 GVG

Leitsatz

Eine wegen der unrichtigen Beurteilung der Wählbarkeit erfolgreich angefochtene Präsidiumswahl ist insgesamt neu durchzuführen, weil der Anfechtungsgrund den gesamten Wahlvorgang erfasst.

Tenor

Die Anfechtung der Wahl des Präsidiums des Amtsgerichts N vom 06.11.2012 wird für begründet erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 1) ist Richterin am Amtsgericht M. Mit ihrem Einverständnis verlängerte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Verfügung vom 21.11.2011 deren Abordnung an das Amtsgericht N über den 31.12.2011 hinaus bis zum 31.12.2012.

4

Bei der Wahl zum Präsidium des Amtsgerichts vom 06.11.2012 wurde sie mit der dritthöchsten Stimmenzahl als neues Mitglied gewählt. Gegen diese Wahl richtet sich die Anfechtung der Beteiligten zu 1), mit der sie Zweifel an ihrer passiven Wählbarkeit geltend macht.

5

II.

6

Der Antrag ist nach § 21 b Abs. 6 S. 1 GVG zulässig. Die Wahl kann nach § 21 b Abs. 6 S. 2 GVG von den Richtern angefochten werden, denen nach § 21 b Abs. 1 S. 1 GVG ein aktives Wahlrecht zusteht. Da die Beteiligte zu 1) für mehr als drei Monate als Richterin zum Amtsgericht N abgeordnet ist, ist sie bei diesem Gericht wahlberechtigt kann daher die Wahl anfechten.

7

Die Wahlanfechtung ist auch begründet.

8

Der Senat versteht den Antrag der Beteiligten zu 1) dahin, dass der Wahlvorgang insgesamt angefochten wird und nicht beschränkt auf eine bestimmte Person. Es kann daher hier offen bleiben, ob eine „Teilanfechtung“ überhaupt zulässig ist (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 6. Aufl., § 21 b Rn 18 a.E.).

9

Nach § 21 b Abs. 1 S. 2 GVG sind wählbar die Richter auf Lebenszeit (§ 10 DRiG) und die Richter auf Zeit (§ 11 DRiG), denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist (§ 27 DRiG). Nicht wählbar sind demnach die übrigen in § 21 b Abs. 1 S. 1 GVG aufgezählten Richter, nämlich die bei dem Gericht, bei dem die Wahl stattfindet, tätigen Richter auf Probe (§ 12 DRiG), die Richter kraft Auftrags (§ 14 DRiG) und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter (§ 8 DRiG), die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen; Richter, die weniger als drei Monate abgeordnet sind, haben bei dem Gericht, an das sie abgeordnet sind, weder ein aktives noch passives Wahlrecht, sondern nur bei ihrem „Stammgericht“.

10

Nach dieser Aufzählung kann die Beteiligte zu 1) nicht gewählt werden, weil sie für die Dauer von mehr als drei Monaten als Richterin zum Amtsgericht N abgeordnet ist. Ihr steht zwar nach § 21 b Abs. 1 S. 1 GVG ein aktives Wahlrecht zu, nicht aber ein passives Wahlrecht.

11

Da die Anfechtung begründet ist, ist die Präsidiumswahl rückwirkend unwirksam (Kissel/Mayer a.a.O. Rn 22). Der Anfechtungsgrund erfasst den gesamten Wahlvorgang, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahlentscheidung der Richter und damit das Ergebnis der Wahl insgesamt davon beeinflusst worden ist, dass die Beteiligte zu 1) im Wahlvorgang als wählbare Richterin neben den erstplatzierten Beteiligten zu 6) und 18) behandelt worden ist. Die erforderliche Neuwahl kann deshalb nicht auf den nach dem Wahlergebnis von der Beteiligten zu 1) eingenommenen Präsidiumssitz beschränkt, sondern muss insgesamt neu durchgeführt werden, um eine von der unrichtigen Beurteilung der Wählbarkeit der Beteiligten zu 1) unbeeinflusste Wahlentscheidung zu gewährleisten.

12

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, §§ 70 FamFG, § 21 b Abs. 6 S. 4 GVG.