Sofortige Beschwerde: Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Verjährungseinrede
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die Klage verjährt sein könnte. Das OLG änderte den Landgerichtsbeschluss und bewilligte PKH, da die Verjährungseinrede nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg bietet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als begründet; PKH bewilligt wegen hinreichender Aussicht auf Erfolg (Verjährungseinrede).
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach § 114 i.V.m. § 127 ZPO zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Feststellungsansprüche nach § 184 InsO und daraus zusammenhängende Schadensersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt.
Ermittlungs- und behördliche Maßnahmen (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme von Datenträgern, richterliche Vernehmung, verwaltungsbehördliche Bescheide) können dem Anspruchsberechtigten die erforderliche Kenntnis verschaffen und damit den Beginn der Verjährungsfrist auslösen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 498/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 29.07.2008 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20.06.2008 abgeändert.
Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus E Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.873,28 Euro festgesetzt.
Gründe
Auf die gem. § 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten vom
29.07.2008 war dem Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bietet die Rechtsverteidigung des Beklagten die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach dem streitigen aber unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten greift die Verjährungseinrede durch, weil die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung am 02.11.2007 bereits abgelaufen war.
Der Feststellungsanspruch der Klägerin gem. § 184 InsO unterliegt wie der Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB der dreijährigen Verjährungsfrist. Entstanden ist der Anspruch, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits ausgeführt hat, in den Jahren 1999 und 2000 jeweils mit Fälligkeit der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Zu diesen Zeitpunkten hatte die Klägerin zwar noch nicht die für den Beginn der Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Diese Kenntnis erhielt sie aber nach dem Vortrag des Beklagten spätestens im Jahre 2003, so dass die Verjährungsfrist mit dem 31.12.2006 ablief. Der Beklagte stützt seinen Vortrag insoweit darauf, dass am 25.04.2002 eine Durchsuchung bei der Buchhalterin des Beklagten, Frau L, stattgefunden habe, bei der Datenträger mit allen erforderlichen Informationen beschlagnahmt worden seien, sowie darauf, dass die Zeugin L am 10.10.2002 zu den fraglichen Geschäftsvorgängen richterlich vernommen worden sei. Ferner beruft sich der Beklagte darauf, dass die LVA die Informationen in ihrem Bescheid vom 24.07.2003 verwendet habe und im Übrigen gem. § 28 p Abs. 3 SGB IV verpflichtet gewesen sei, die Klägerin als der zuständigen Einzugsstelle zu informieren. Dafür, dass die Klägerin entsprechend informiert worden sei, spreche schließlich auch der Umfang der Sozialversicherungsbeiträge, deren Nichtabführung dem Beklagten angelastet werde. Zum Beweis dafür, dass auch die Klägerin die erforderlichen Kenntnisse spätestens im Jahre 2003 erhalten hat, hat sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren auf den Zeugen N berufen.
Nach alledem kann der Rechtsverteidigung des Beklagten nach derzeitigem Sach- und Streitstand die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.